KORE623402019 ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZR121.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20190403 VII ZR 121/18 Beschluss § 139 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 HGB vorgehend OLG Frankfurt, 21. Dezember 2017, Az: 6 U 232/16vorgehend LG Frankfurt, 25. Oktober 2016, Az: 2-3 O 108/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Ansprüche des Prinzipals nach Kündigung des Handelsvertretervertrages: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von wesentlichem Parteivorbringen im Berufungsurteil; Anforderungen an die Substantiierung des Vorwurfs der Kundenabwerbung durch den Handelsvertreter; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises durch das Berufungsgericht bei Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 85.418,81 € (Klage: 34.957,42 € + Widerklage: 50.461,39 €, §§ 44, 45 Abs. 1, 3 GKG) I. 1 Der Kläger war vom 1. Oktober 2008 bis zumindest zum 31. Dezember 2012 als freier Handelsvertreter für die Beklagte tätig, für die er Shirts, Jacken, Parkas, Westen, Rucksäcke und sonstige Accessoires vertrieb. Ein schriftlicher Handelsvertretervertrag existiert nicht. Mündlich vereinbarten die Parteien, dass der Nettoumsatz der vom Kläger vermittelten Artikel mit 10 % verprovisioniert wird. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses, hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 2 Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung von Provisionen in Höhe von 52.664,98 € verlangt. Die Beklagte hat mit der Widerklage im Wege der Stufenklage Auskunft in näher bezeichnetem Umfang über Geschäfte des Klägers mit dem Textillieferanten F. gefordert, Belege für die zu erteilende Auskunft und auf letzter Stufe die Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, den sie mit 50.461,39 € beziffert hat. Mit diesem Betrag hat sie zudem hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt. 3 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 34.957,42 € stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage und ihre Widerklageanträge weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage erreichen. II. 5 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskunft über die Geschäfte, die der Kläger mit der Firma F. für Deutschland, Österreich, die Schweiz und Belgien in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen habe. Zugunsten der Beklagten könne unterstellt werden, dass der Handelsvertretervertrag mit dem Kläger bis zum 13. Juni 2013, als die Beklagte eine fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen habe, Bestand gehabt habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger die Firma F. abgeworben habe. Die Beklagte lege lediglich dar, es sei auf der Messe "Bread & Butter" am 14. Januar 2013 zu einem Gespräch zwischen dem Bruder des Geschäftsführers der Beklagten und dem Vertriebsleiter der Firma F. , dem Zeugen D. , gekommen. Dabei habe dieser erklärt, seine Firma werde künftig mit dem Kläger weiterarbeiten. Der Kläger bestreite nicht, nach der Beendigung des Lieferantenvertrags zwischen der Beklagten und der Firma F. mit letzterer auf eigene Rechnung zusammengearbeitet zu haben. Er bestreite aber, die Firma F. abgeworben zu haben. Da die Beklagte nicht darzulegen vermocht habe, aufgrund welcher Umstände die Firma F. sich entschlossen habe, künftig mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, sei ein unlauteres Verhalten des Klägers nicht schlüssig vorgetragen. 7 Dem Kläger könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er sei mit der Beklagten während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags in Wettbewerb getreten. Zwar habe der Kläger ab 2013, also noch während seiner Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte, mit der Firma F. zusammengearbeitet. Dadurch sei er jedoch nicht in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Denn nachdem die Firma F. die Zusammenarbeit mit der Beklagten be-endet hatte, habe die Beklagte selbst die Produkte, die der Kläger fortan von der Firma F. geliefert bekommen habe, nicht mehr anbieten können. Die Firma F. stelle Taschen her; dass die Beklagte auch Taschen anderer Hersteller abgesetzt habe, sei nicht dargetan. 8 2. Zu Recht rügt die Beklagte, dass sich das Berufungsgericht mit dem erheblichen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz zum Inhalt des mit dem Zeugen D. auf der Fachmesse "Bread & Butter" geführten Gesprächs nicht befasst, das Vorbringen der Beklagten zu Unrecht als unsubstantiiert bewertet und daher den angebotenen Zeugenbeweis prozessordnungswidrig nicht erhoben hat. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 9
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