KORE623502017 ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB89.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20170601 I ZB 89/16 Beschluss § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, PsychKG HE, § 1906 BGB vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. August 2016, Az: 19 T 130/15vorgehend AG Fürstenwalde, 28. April 2015, Az: 16 M 812/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Räumungsvollstreckung für ein Hausgrundstück: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei konkreter Suizidgefahr des Schuldners Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 9. Zivilkammer - vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.237,55 € festgesetzt. 1 I. Der Schuldner ist durch Urteil des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2008 zur Herausgabe des Grundstücks W. in S. verurteilt worden. Er bewohnt das auf diesem Grundstück von ihm errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Räumungsvollstreckung. 2 1. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hatte der Schuldner beim Amtsgericht Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt. Das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Räumung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlegt. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllt hatte, wurde sein Vollstreckungsschutzantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen. 3 Das Beschwerdegericht hatte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte partielle Geschäftsunfähigkeit vorliegt, die sich auf die - insbesondere juristische - Auseinandersetzung um das Grundstück bezieht. Das Beschwerdegericht hatte daraufhin mit Beschluss vom 25. August 2009 die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen ist, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr fortbesteht oder der Schuldner wirksam vertreten wird. Die Gläubiger hatten gegen diesen Beschluss die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. 4 Der Bundesgerichtshof hatte dem Schuldner Rechtsanwältin B. als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) beigeordnet sowie den Beschluss vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, DGVZ 2011, 209). 5 Die Verfahrenspflegerin hatte den vom Schuldner selbst gestellten Vollstreckungsschutzantrag nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 4. November 2007 zurückgewiesen. 6 2. Die Gläubiger betrieben daraufhin die Räumungsvollstreckung weiter. Unter dem 3. Januar 2012 beantragte die Verfahrenspflegerin für den Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, weil die Zwangsräumung Leib und Leben des Schuldners erheblich gefährde. 7 Mit Beschlüssen vom 12. Januar 2012 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt Bl. anstelle von Rechtsanwältin B. zum Verfahrenspfleger des Schuldners und wies den Vollstreckungsschutzantrag vom 3. Januar 2012 zurück. 8 Dagegen legte der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde ein. Er legte dazu eine amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. H. vor. Aufgrund einer Untersuchung des Schuldners am 16. Januar 2012 führte Dr. H. darin unter anderem aus, dass im Fall der Zwangsräumung ein Suizid des Schuldners unmittelbar absehbar sei und daran auch eine Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nichts ändern würde, da das psychische Krankheitsbild nicht behandelbar sei. 9 Das Landgericht stellte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutz einstweilen ein und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Gesundheits- und Lebensgefahr im Fall der Zwangsräumung ein. Der Gutachter Dr. L. konnte den Schuldner nicht zu einem Untersuchungsgespräch bewegen und erstellte sein Gutachten sodann nach Aktenlage. Er kam zu dem Ergebnis, dass für den Fall der Zwangsräumung eine suizidale Handlung des Schuldners wahrscheinlich sei. 10 Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe unbefristet und ohne Auflagen einstweilen ein. 11 Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2013 teilweise auf und fasste ihn insgesamt dahin neu, dass die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 22. Januar 2015 einstweilen eingestellt wurde, weil nicht angenommen werden könne, dass eine Behandlung des Schuldners zur Abwendung der Suizidgefahr ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos bleiben werde (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2218). 12 3. Nach dem 22. Januar 2015 haben die Gläubiger erneut den Obergerichtsvollzieher Be. mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, der für den 6. Mai 2015 einen Termin zur Zwangsräumung anberaumt hat. 13 Mit Schreiben vom 10. April 2015 hat Rechtsanwalt Bl. für den Schuldner die Gewährung von Vollstreckungsschutz im Hinblick auf dessen verschlechterten Gesundheitszustand beantragt. Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat er nochmals für ihn geltend gemacht, dass für den Falle der Umsetzung der Zwangsräumung Suizidgefahr bestehe. 14 Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners mit Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen. 15 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung für den Schuldner in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 29. August 2018 einstweilen eingestellt. 16 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags weiterverfolgen. 17 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 18 1. Nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 19 2. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6). 20 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Der Schuldner kann sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Der Gläubiger kann geltend machen, dass seine Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt werden, wenn sein Räumungstitel nicht durchsetzbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Gläubiger keine Aufgaben überbürdet werden dürfen, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6). 21 Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9; NJW 2008, 1742 Rn. 9; WuM 2010, 250 Rn. 8; NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; NJW-RR 2016, 583 Rn. 17). Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe - erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern (vgl. BGHZ 163, 66, 74; BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11). 22 Andere mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Gefahr eines Suizids des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 8; NJW-RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN). 23 Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deren Dauer außer Verhältnis steht zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. Anders verhält es sich, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN). 24 Kann die beim Schuldner bestehende Gefahr eines Suizids zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts weder durch seine Unterbringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker noch durch andere Maßnahmen beseitigt werden, kommt grundsätzlich allein eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet regelmäßig eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f.; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9, jeweils mwN). 25 Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommene Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9). Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit wird regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können. Nur wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint (BGH, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17). 26 Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. mwN). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne derartige Auflagen erfolgen (BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9). So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Aussicht auf Erfolg haben (BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13). 27 3. Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in Bezug auf seine Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 29. August 2018 einstweilen einzustellen, lässt nach diesen Maßstäben keinen Rechtsfehler erkennen. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.