KORE623552023 ECLI:DE:BGH:2023:160323B4STR84.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230316 4 StR 84/22 Beschluss § 62 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 338 Nr 8 StPO, Art 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend OLG Koblenz, 1. Februar 2022, Az: 3 OWi 32 SsBs 99/21, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch Nichtüberlassung von Rohmessdaten Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückgegeben. I. 1 Die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz erließ am 15. Mai 2020 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einem Fahrverbot wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h. Nach seinem form- und fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger zur Überprüfung der Verlässlichkeit der dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung gegenüber der Verwaltungsbehörde Einsicht in verschiedene Unterlagen sowie die Übermittlung näher bezeichneter Daten, insbesondere der Falldatensätze der „gesamten tatgegenständlichen Messreihe“ mit den Rohmessdaten bzw. Einzelmesswerten. Insoweit lehnte die Zentrale Bußgeldstelle eine Zurverfügungstellung der begehrten Daten ab. Dies bestätigte das Amtsgericht Alzey nach einem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG). Ein weiteres, im Anschluss an die Vorlage der Akten an das Amtsgericht gestelltes Einsichts- und Übermittlungsersuchen des Betroffenen blieb ebenfalls ohne Erfolg. 2 In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Alzey erneuerte der Betroffene sein Einsichtsbegehren nicht. Eine für den Termin bevollmächtigte Verteidigerin des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen erklärte vielmehr, dass die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht bestritten werde. 3 Das Amtsgericht Alzey hat den Betroffenen mit Urteil vom 1. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße von 195 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene bei der Fahrt mit einem Pkw auf einer Bundesautobahn die an der Messstelle durch Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 46 km/h. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO-Einseitensensor ES 3.0 zugrunde. 4 Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit den Verfahrensrügen beanstandet er unter den Gesichtspunkten einer Verletzung des fairen Verfahrens und einer – im Hinblick auf die Versagung des Rechts auf „Akteneinsicht“ – unzulässigen Beschränkung der Verteidigung unter anderem die unterbliebene Übermittlung der Rohmessdaten der gesamten Messreihe. II. 5 In der Sache möchte das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Es hält die Verfahrensbeanstandungen nur insoweit für zulässig, als dem Betroffenen die Zurverfügungstellung der vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe versagt wurde, obwohl er das Zugangsersuchen sowohl im Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die in diesem Umfang zulässig erhobenen Verfahrensrügen erachtet das Oberlandesgericht als unbegründet. Dem Informationsinteresse des Betroffenen in Bezug auf die Falldateien der Tagesmessreihe, aus denen grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung geschlossen werden könne, sei kein Vorrang vor den durch die Gewährung des Informationszugangs erheblich beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege einzuräumen. 6 An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Koblenz durch die Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 (VRS 140, 33) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 (ZfSch 2021, 709) gehindert. Das Oberlandesgericht Koblenz versteht diese Beschlüsse dahin, dass es den Verwaltungsbehörden und Bußgeldgerichten aus Rechtsgründen verwehrt sei, dem Betroffenen die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens begehrte Einsicht in die Tagesmessreihe zu versagen. Es hat die Sache daher mit Beschluss vom 1. Februar 2022 (DAR 2022, 218) gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: ESO-Einseitensensor ES 3.0 - Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO)?“ 7 Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung für zulässig hält, hat beantragt zu beschließen: „Es stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens dar, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr einem Antrag des Betroffenen oder seines Verteidigers auf Einsicht in Messdaten aus Bußgeldverfahren gegen andere Betroffene, die am selben Tag mit demselben Messgerät erhoben worden sind, bis zum tatrichterlichen Urteil nicht nachgekommen wird, sofern dieser lediglich mit der abstrakten Möglichkeit, hierdurch an verteidigungsrelevante Informationen zu gelangen, begründet wird, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche für die Messreihe spezifischen und für die Beurteilung der konkreten Messung relevanten Aufschlüsse sich daraus möglicherweise ergeben könnten.“ III. 8 Die Sache ist an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzugeben, denn die Vorlegungsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind zu verneinen. Der Annahme des Oberlandesgerichts, die dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich, liegt die nicht mehr vertretbare rechtliche Bewertung einer Vorfrage zugrunde. Damit ist der Senat an die vom Oberlandesgericht bejahte Entscheidungserheblichkeit nicht gebunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 386/21 Rn. 8, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 652/17, NStZ-RR 2019, 60, 61; Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 240 ff.; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 121 GVG Rn. 78; Feilcke in KK-StPO, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 43 f.; Quentin in SSW-StPO, 5. Aufl., § 121 GVG Rn. 22; jeweils mwN). 9 1. Die Vorlegungsfrage kann für die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur erheblich sein, wenn der Betroffene sein Begehren, Zugang zu den Rohmessdaten der Tagesmessreihe zu erhalten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in ausreichender Weise geltend gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen allgemein etwa KG, Beschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws (B) 84/21, juris Rn. 7). Hiervon geht das Oberlandesgericht Koblenz auch aus. Es hat jedoch die rechtliche Bedeutung des Umstands verkannt, dass der Betroffene sein Zugangsgesuch – anders als in den Fällen, die den als divergierend angesehenen Entscheidungen zugrunde lagen (vgl. zudem OLG Stuttgart, VRS 140, 319) – nicht in der Hauptverhandlung erneuert hat. Damit kann seinen Verfahrensrügen, die sich auf die verweigerte Einsichtnahme in die Rohmessdaten stützen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Sollte das Rechtsbeschwerdevorbringen im Hinblick auf das Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung nicht bereits als unzureichend anzusehen sein (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), wären die Rügen jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: 10
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