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BGH 2 StR 280/17

KORE623562017 ECLI:DE:BGH:2017:060917U2STR280.17.0 BGH 2. Strafsenat 20170906 2 StR 280/17 Urteil § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, Nr 156 Abs 2 RiStBV, § 344 Abs 1 StPO, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG, § 1 Abs 4

§ 30aAbs. 2 Waffe 2 - Einhandmesser mw

N). Eine solche Zweckbestimmung muss grundsätzlich vom Tatrichter näher festgestellt und begründet werden. 15 Die Feststellungen des Landgerichts erschöpfen sich in der Bezeichnung des von dem Angeklagten mitgeführten Gegenstandes als "Einhandmesser". Diese Bezeichnung hätte die Prüfung nahe gelegt, ob es sich bei dem Messer um eine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG handelt. Sämtliche der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfassten Messertypen als gekorene Waffe können als "Einhandmesser" bezeichnet werden. Der Ausdruck "Einhandmesser" bildet den Oberbegriff für alle Messer, soweit diese - gleich auf welche Weise - mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14,

§ 30aAbs. 2 Waffe 2 Einhandmesser; Gade/Stoppa, Waff

G, § 42a Rn. 15). Da das Landgericht über die Bezeichnung als "Einhandmesser" hinaus keine nähere Bestimmung der Beschaffenheit des Messers vorgenommen, das bei dem Angeklagten aufgefundene Messer vielmehr lediglich als ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge beschrieben hat, ist nicht zu erkennen, ob es sich um einen Messertyp gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und damit um gekorene Waffen handelt. In diesem Fall hätte es näherer Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter nicht bedurft, da bei gekorenen Waffen die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig ohne Weiteres auf der Hand liegt (Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12,

§ 30aAbs. 2 Gegenstand 6 - Klappmesser; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 St

R 78/14

§ 30aAbs.

2 Waffe 2 - Einhandmesser). 16 Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die sich insoweit als lückenhaft erweist, nicht berücksichtigt. 17 Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. III. 18 Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung auf Nachfolgendes hin: 19 Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, das bei dem Angeklagten aufgefundene Messer stelle keine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG dar, wird er eine umfassende Prüfung vorzunehmen haben, ob das Messer durch den Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war. Der Ausnahmetatbestand des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG kann im Rahmen dieser Prüfung relevant sein. Die Anwendung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG setzt jedoch voraus, dass zwischen der Sportausübung und dem Führen des Messers ein innerer Zusammenhang besteht. Der hierfür erforderliche sachliche wie zeitlich-räumliche Bezug zur Sportausübung kann insbesondere auf dem Hin- bzw. Rückweg zur Sportausübung gegeben sein (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 42a Rn. 26). Hierzu hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen getroffen. Allein die Feststellung, der Angeklagte führe das Messer immer bei sich, weil er es häufig für seinen Angelsport benötige, ist insoweit nicht ausreichend. Appl Ri'inBGH Dr. Bartelist wegen Urlaubs ander Unterschrift gehindert. Wimmer Appl Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623562017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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