verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO
rückzuweisen. I. 1 Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - um die Wirksamkeit einer von der Klägerin als Vermieterin gegenüber der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter und Rechtsvorgängerin des Beklagten als Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Braunschweig unter Berufung auf eine an der Außenfassade des Gebäudes durchgeführte Wärmedämmung geltend gemachte Modernisierungsmieterhöhung. 2 Das Amtsgericht hat dem auf die Modernisierungsmieterhöhung entfallenden, auf Zahlung von monatlich 33,44 € für den Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2019 (insgesamt 1.203,84 € nebst Zinsen) gerichteten Klageteil lediglich für den Zeitraum von September 2017 bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von monatlich 33,44 € (insgesamt 902,88 € nebst Zinsen) stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten
rückgewiesen. 3 Dabei ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung des Beklagten - davon ausgegangen, dass die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 15. Dezember 2016 den formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB genüge. Die Erhöhungserklärung nehme
lässigerweise sowohl hinsichtlich der Erläuterung als auch hinsichtlich der Berechnung der Mieterhöhung auf das Ankündigungsschreiben der Klägerin vom 2. März 2016 Bezug. In dem Ankündigungsschreiben sei der angestrebte - und angesichts der erstmaligen Dämmung des Mauerwerks offensichtliche - Energieeinspareffekt ausreichend dargelegt. Hinsichtlich der Berechnung des Erhöhungsbetrags habe das Ankündigungsschreiben ebenfalls alle notwendigen Angaben enthalten. Da tatsächlich nur die angekündigten Arbeiten ausgeführt worden seien, sei auch insoweit eine bloße Bezugnahme der Mieterhöhungserklärung auf das Ankündigungsschreiben
lässig gewesen. Denn bereits durch die Bezugnahme werde der Mieter in die Lage versetzt, die notwendigen Überprüfungen vorzunehmen. Er könne dann auch durch die Einsichtnahme in die - nicht notwendigerweise der Mieterhöhungserklärung beizufügenden - Belege überprüfen, ob nicht höhere als die entstandenen Kosten
grunde gelegt werden sollten. Durch die Angabe der tatsächlichen Rechnungsbeträge werde der Mieter nicht günstiger gestellt, weil die Einsichtnahme für eine Überprüfung in jedem Fall erforderlich wäre. Das gelte auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten - wie hier - etwas höher ausgefallen seien als die ursprünglich veranschlagten. Es könne der Vermieterin nicht
m Nachteil gereichen, wenn sie insoweit auf die Umlage eines Teils der tatsächlichen Kosten verzichte. Soweit sich die Beklagtenseite
dem inhaltlich gegen die Mieterhöhung wende, weil in der Berechnung angeblich auch reine Instandhaltungskosten enthalten seien, habe sie die Behauptung der Klägerin, sämtliche einberechneten Kosten seien durch die Modernisierungsmaßnahme angefallen, nicht hinreichend substantiiert bestritten. 4 Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der "Frage der formellen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung"
gelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. II. 5 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die - im Rahmen der Prüfung der materiellen Berechtigung der Mieterhöhung erfolgte - Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagtenseite habe die klägerische Behauptung, sämtliche Kosten seien ausschließlich durch Modernisierungsmaßnahmen entstanden, nicht hinreichend substantiiert bestritten. Gleiches gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe durch Unterlassen eines Hinweises darauf, dass es im Hinblick auf die - im Revisionsverfahren nicht in Rede stehenden - Nebenkostenabrechnungen (sogar)
einem Guthaben
gunsten der Beklagtenseite in Höhe von 231,15 € gelangen könne, die Beklagtenseite an einer diesbezüglichen Hilfsaufrechnung gegen die dem Kläger
gesprochene Mietforderung in Höhe von 902,88 € gehindert. Denn das Berufungsgericht hat die
lassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 15. Dezember 2016 den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 559b BGB entspricht. 6 a) Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage
gelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die
lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
gelassen, "weil die Frage der formellen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung" von grundsätzlicher Bedeutung sei und einer einheitlichen Rechtsprechung bedürfe, wohingegen sich die anderen maßgeblichen Rechtsfragen durch die Anwendung des Gesetzes und der allgemeinen Rechtsgrundsätze beantworten ließen. Damit hat das Berufungsgericht die
lassung ausdrücklich auf die in § 559b Abs. 1 BGB geregelten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung beschränkt. 8 b) Diese Beschränkung der
lassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom
zulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
lässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteile vom
rückverweisung kein Widerspruch
m nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom
gelassen hat, fehlt es an einem
lassungsgrund. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) und es liegt auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. 11 a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung
gelassen, die Frage der formellen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung sei für die Praxis stets von grundsätzlicher Bedeutung und gerade die vorliegende Konstellation sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Die vorliegende Konstellation ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch gekennzeichnet, dass der Vermieter sowohl für die Darlegung des Energiespareffekts als auch hinsichtlich der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung in seiner Modernisierungsmieterhöhungserklärung auf das vorherige Ankündigungsschreiben Bezug genommen hat, ohne die tatsächlich entstandenen (etwas über den im Ankündigungsschreiben veranschlagten Kosten liegenden) Kosten mitzuteilen oder die Rechnung beizufügen. Die sich in dieser Konstellation stellenden Rechtsfragen vermögen die
lassung der Revision jedoch nicht
rechtfertigen, denn sie lassen sich ohne weiteres anhand der diesbezüglich bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats beantworten. 12 Danach hat der Vermieter in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken. Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird (vgl. § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB), soll die Erläuterungspflicht unzumutbare Nachteile für den in der Regel juristisch und wohnungswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter dadurch verhindern, dass dieser die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung - je nach den Einzelfallumständen unter
ziehung von sachkundigen Personen - überprüfen kann. Dabei sind in formeller Hinsicht allerdings keine überhöhten Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung
stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Senatsurteile vom
3 Satz 2 MHG]). 13 Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden. Angesichts dessen muss aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden (Senatsurteile vom
stellen sind, bedarf es hierfür keiner umfassenden Vergleichsrechnung; vielmehr reicht die Angabe einer Quote nach der Senatsrechtsprechung aus (Senatsurteile vom
rückgegriffen werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom
noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom
gleich auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist. 16 b) Dies gilt auch für die zwar vom Berufungsgericht nicht problematisierte, von der Revision jedoch aufgegriffene Frage, ob der formellen Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhungserklärung vorliegend entgegensteht, dass die Vermieterin keine "einzelnen Rechnungspositionen" mitgeteilt hat. Die Frage ist nunmehr durch die Senatsurteile vom 20. Juli 2022 (VIII ZR 361/21, aaO Rn. 33 ff.; VIII ZR 337/21, juris Rn. 35 ff.; VIII ZR 339/21, juris Rn. 33 ff.) im verneinenden Sinne geklärt; der im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Berufungsgerichts diesbezüglich gegebene
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist damit entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (BGH, Beschlüsse vom
nächst insoweit, als es das Berufungsgericht als nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichende Erläuterung der durch die baulichen Maßnahmen bewirkten Energieeinsparung (§ 559 Abs. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis
m
hilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB aF erfüllt. Für bauliche Maßnahmen
r Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Erhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer
ordnung
den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muss, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01 [Rechtsentscheid], BGHZ 150, 277, 282 [
M 2018, 723 Rn. 18; Senatsurteil vom
3 Satz 2 MHG]). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht
beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erläuterung der Klägerin, ein - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis dahin ungedämmtes - Mauerwerk mit einer Wärmedämmung
versehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 17 f.), mit der Begründung als den Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend angesehen hat, der Eintritt eines Energiespareffekts sei offenkundig gewesen. 20 b) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht
beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auch für die in der Modernisierungsmieterhöhung erforderliche Berechnung des Erhöhungsbetrags auf die Ausführungen der Klägerin in ihrem Ankündigungsschreiben vom 2. März 2016
rückgegriffen hat. 21 Das Ankündigungsschreiben enthält eine ausreichende Berechnung des auf die Mutter des Beklagten als damaliger Mieterin entfallenden Erhöhungsbetrags ausgehend von den seitens der Klägerin erwarteten Gesamtkosten, von denen ein Anteil in Höhe von 11 % im Verhältnis der Gesamtwohnfläche
r jeweiligen Wohnungswohnfläche umgelegt wird. Da die
grunde gelegten Flächen in Quadratmetern genannt werden (Gesamtwohnfläche: 381,97 m²; Wohnungswohnfläche: 60,14 m²), werden die für die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Mieterhöhung notwendigen Parameter
r Verfügung gestellt (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 331/21, juris Rn. 30). 22 Anders als die Revision meint, steht der formellen Wirksamkeit der Erhöhungserklärung dabei nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Schreiben die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme nicht vorgetragen, sondern auch insoweit auf das Ankündigungsschreiben Bezug genommen hat, welches seinerseits nur eine Kostenschätzung enthält. Die Bezugnahme enthält in diesem Fall - wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist - die Erklärung des Vermieters, dass bei Durchführung (nur) der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind, und ermöglicht dem Mieter so eine Nachprüfung der Plausibilität. Für eine Kontrolle der Angaben des Vermieters ist - da Belege der Mieterhöhungserklärung nicht beizufügen sind - der Mieter ohnehin auf das ihm
stehende umfassende Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht aus § 259 BGB analog angewiesen (vgl. hierzu Senatsurteil vom
r Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. 24 d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich darin, dass die Klägerin der Modernisierungsmieterhöhung die Kosten einer ausschließlichen Modernisierung
Grunde gelegt hat, ohne einen Abzug für dabei ersparte Erhaltungsaufwendungen vorzunehmen, unausgesprochen keinen der formellen Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhungserklärung entgegenstehenden Umstand gesehen. 25 Denn die Klägerin hat in der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 und dem hierin in Bezug genommenen Ankündigungsschreiben vom 2. März 2016 hinreichend deutlich
m Ausdruck gebracht, dass sie die streitgegenständliche Baumaßnahme als reine Modernisierungsmaßnahme ansehe und deshalb von einem Abzug für Instandhaltungsaufwendungen abgesehen habe. Ob die Klägerin
Unrecht keinen Abzug für die durch die Modernisierungsmaßnahmen ersparten Instandhaltungsaufwendungen vorgenommen hat, betrifft nicht die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB, mittels derer lediglich die Nachvollziehbarkeit der vom Vermieter berechneten Erhöhung gewährleistet werden soll, sondern ausschließlich die materielle Begründetheit der Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF, welche vorliegend indes aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 15; vom 25. September 2018 - VIII ZR 121/17, NZM 2018, 948 Rn. 3). IV. 26 Es besteht Gelegenheit
r Stellungnahme binnen drei Wochen ab
stellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch teilweise Verwerfung und im Übrigen durch
rückweisung erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623602023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.