KORE623632020 ECLI:DE:BGH:2020:140520BVZB162.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20200514 V ZB 162/16 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO, § 520 ZPO vorgehend LG Dortmund, 7. Oktober 2016, Az: 1 S 263/16vorgehend AG Borken (Westfalen), 23. Juni 2016, Az: 16 C 5/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Ausgangs- und Erledigungskontrolle bezüglich der verwendeten Nummer bei Telefaxübersendung fristwahrender Schriftsätze Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 110.000 €. I. 1 Das Landgericht Dortmund hat die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Amtsgericht antragsgemäß bis zum 21. September 2016 verlängert. Die Beklagte hat ihre Berufung mit einem am 23. September 2016 bei dem Berufungsgericht mit normaler Post eingegangenen Schriftsatz vom 20. September 2016 begründet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten damit begründet, dass diese sowohl bei dem Heraussuchen der Telefaxnummer des Berufungsgerichts für das Adressfeld der Berufungsbegründung als auch bei der Kontrolle der Absendung per Fax in dem in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten verwendeten Kanzleiverwaltungsprogramm in der Zeile verrutscht sei und versehentlich die falsche Nummer angegeben habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unbegründet, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet und als Folge dessen die Berufung wegen Versäumung dieser Frist als unzulässig zu verwerfen war. Die Beklagte müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser habe sich selbst von der Korrektheit der Faxnummer bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes überzeugen müssen. Eine solche Überprüfung habe nicht stattgefunden, weil andernfalls schon anhand der Vorwahl aufgefallen wäre, dass nicht die Faxnummer des Landgerichts Dortmund, sondern die des Landgerichts Düsseldorf auf der Berufungsbegründung vermerkt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe darüber hinaus auch die anwaltliche Sorgfalt bei der Erteilung der Arbeitsanweisung für die Behandlung fristgebundener Schriftsätze nicht eingehalten. III. 3 Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall. 5 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und folglich die Berufung der Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.