KORE623662020 ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR188.20.0 BGH 5. Strafsenat 20200609 5 StR 188/20 Beschluss § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB, § 244 StGB vorgehend LG Dresden, 28. Januar 2020, Az: 434 Js 58872/18 - 16 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Tatmittels als Nebenstrafe Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 2020 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 283.000 Euro sowie eines ihm gehörenden BMW 320D angeordnet. Mit seiner Revision erzielt er den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 2 1. Die Strafzumessung leidet unter einem Rechtsfehler und kann deshalb nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dabei nicht bedacht, dass die hier angeordnete Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 mwN). Da die Strafkammer zum Wert des eingezogenen und nicht von vornherein wertlosen PKW keine Angaben gemacht hat, ist dem Senat eine Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung verwehrt. 3 2. Auch die Einziehungsentscheidungen haben keinen Bestand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.