KORE623682019 ECLI:DE:BGH:2019:160419BXARZ143.19.0 BGH 10. Zivilsenat 20190416 X ARZ 143/19 Beschluss § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 3 GVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Januar 2019, Az: 6 AR 23/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeitsbestimmung: Negativer Kompetenzkonflikt im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg. 1 I. Die Antragstellerin hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin. Mit der beabsichtigten Klage begehrt sie Zahlung eines Selbstbehalts. Die Antragstellerin betreibt eine Praxis für physikalische Therapie. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Antragsgegner die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin nicht frei. Vielmehr zahlte er an die Antragstellerin in den Monaten Januar bis März 2017 und August 2017 jeweils einen Betrag von 1.630 €. Weitere Zahlungen erfolgten bis zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, anschließend setzte er die Zahlungen fort. 2 Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg nach Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg als sachlich zuständiges Gericht verwiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die er nach richterlichem Hinweis zurückgenommen hat. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Übernahme des Prozesskostenhilfeverfahrens abgelehnt und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 3 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 4 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 5 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 6 3. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 7). 7 4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. 8
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