BGH, Beschluss vom 11.04.2023 – 5 StR 458/22 – Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebrauchmachen…
KORE623692023 ECLI:DE:BGH:2023:110423B5STR458.22.0 BGH 5. Strafsenat 20230411 5 StR 458/22 Beschluss § 267 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 2 Nr 2 StGB, § 100a Abs 1 StPO, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst r StPO, § 100a Abs 3 Alt 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Bremen, 24. Mai 2022, Az: 6 KLs 19/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde und einem hohen Vermögensverlust; Voraussetzungen der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegenüber Nichttatverdächtigen Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Mai 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 100a StPO beanstandet, dringt nicht durch.
3 1. Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4 Kurz nach der verfahrensgegenständlichen Tat geriet eine gesondert verfolgte Freundin der Beschwerdeführerin in den Verdacht, maßgeblich an dem Diebstahl zum Nachteil ihres Arbeitgebers, einem mit der Auslieferung großer Bargeldmengen befassten Unternehmen, beteiligt gewesen zu sein. Ihr lag zur Last, am 21. Mai 2021 während ihrer Arbeitszeit fast acht Millionen Euro in einem Rollcontainer versteckt, das Geld damit durch die Sicherheitsschleuse aus dem Firmengebäude gebracht, den Container auf dem Firmenhof gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten K. in einen Kleintransporter mit kurz zuvor gestohlenen Kfz-Kennzeichen verladen zu haben und anschließend gemeinsam mit K. mit dem Fahrzeug und der Diebesbeute geflüchtet zu sein.
5 Auf dieser Grundlage ordnete das zuständige Amtsgericht am 4. Juni 2021 unter anderem die Überwachung der Telekommunikation der gesondert Verfolgten als Beschuldigte und der Beschwerdeführerin als „Nachrichtenmittler“ an. Nachdem die weiteren Ermittlungen den Verdacht einer Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin ergeben hatten, wurde am 8. Juni 2021 die Überwachung ihre Telekommunikation als Beschuldigte angeordnet. Das Amtsgericht wertete die Tat in den Beschlüssen als Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils besonders schweren Fällen nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB und stützte die Anordnung nach § 100a Abs. 1 StPO auf eine Katalogtat nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO.
6 Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin unter anderem auf Telefonate gestützt, die bei den gegen sie gerichteten Überwachungsmaßnahmen aufgezeichnet worden waren.
7 2. Die Revision ist der Auffassung, dass die Verwertung der Erkenntnisse aus den in Rede stehenden Überwachungsmaßnahmen gegen § 261 StPO verstoße, weil sowohl die Anordnung nach § 100a Abs. 1 StPO vom 4. Juni als auch die vom 8. Juni 2021 rechtswidrig ergangen seien. Es habe kein Verdacht für die den Anordnungen zugrunde gelegte Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO vorgelegen, weil der für einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erforderliche Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung durch Verwendung gestohlener Kfz-Kennzeichen am Tatfahrzeug und dem durch die (Diebstahls-)Tat herbeigeführten Schaden nicht bestanden habe. Die erste Anordnung betreffend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin kein „Nachrichtenmittler“ im Sinne des § 100a Abs. 3 StPO, sondern lediglich Kommunikationspartnerin ihrer gesondert verfolgten Freundin gewesen sei.
8 3. Die Verfahrensbeanstandung hat keinen Erfolg.
9 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO seien schon deshalb rechtswidrig, weil auf der Grundlage der im Anordnungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen die in den Anordnungen angenommene Katalogtat nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) aus rechtlichen Gründen nicht vorgelegen habe, ist sie präkludiert. Denn in der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus den gegen sie angeordneten Telekommunikationsüberwachungen insoweit lediglich damit begründet, dass es bei der Anordnung der Maßnahme vom 8. Juni 2021 an bestimmten Tatsachen gemangelt habe, die den Verdacht ihrer Beteiligung an der vom Amtsgericht angenommenen Katalogtat in tatsächlicher Hinsicht hätten begründen können.
Sie hat den in der Hauptverhandlung erhobenen Verwertungswiderspruch mithin nicht (auch) darauf gestützt, dass die den Anordnungen zugrunde gelegte Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aus Rechtsgründen und somit von vornherein nicht als Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO in Betracht komme. Wird aber mit der Revision ein Verfahrensfehler gerügt, dem in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist, zieht dies insoweit eine Rügepräklusion nach sich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.; vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41 ff.; vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16; siehe auch BGH, Urteil vom 9.
Mai 2018 – 5 StR 17/18, NJW 2018, 2279 f.; ausführlich zur Rügepräklusion KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 238 Rn. 28 ff. mwN und zur Kritik im Schrifttum).
10 4. Die Verfahrensrüge wäre aber insoweit auch unbegründet (Buchst. a); das weitere Revisionsvorbringen deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf (Buchst. b und c).
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Fischer, StGB, 70. Aufl., § 267 Rn. 52; Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Puschke, Handbuch des Strafrechts Band 5, § 42 Rn. 147; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 107; SSW-StGB/Wittig, 5. Aufl., § 267 Rn. 99; in diesem Sinn auch Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 267 Rn. 124, jedenfalls für die gewerbsmäßige Begehung; siehe auch NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 267 Rn. 118; AnwK-StGB/Krell, 3. Aufl., § 267 Rn. 45; enger möglicherweise SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 267 Rn. 103). Es genügt daher, dass das Gebrauchen der falschen Urkunde der erstrebten Bereicherung dient, deren Kehrseite der herbeigeführte Vermögensverlust ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundsdelikt und Schaden (für ein solches Verständnis schon RG, Urteil vom 5.
Juli 1928 – III 430/28, RGSt 62, 218, 220 f. für die Vorteilserstrebung im Sinne des § 268 StGB aF unter Einsatz einer gefälschten Urkunde; ebenso BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 274/22 zur Bereicherungsabsicht nach § 271 Abs. 3 StGB).
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20 Der gebräuchliche Begriff „Nachrichtenmittler“ ist danach missverständlich (LR/Hauck, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 177; Graf, StPO, 4. Aufl., § 100a Rn. 151). Denn maßgeblich ist allein, ob der Nichtverdächtige – wie hier zunächst die Beschwerdeführerin – mit dem Beschuldigten Informationen austauscht oder von diesem entgegennimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2023 – 2 BvR 626/20 Rn. 26). Danach fällt auch der eigentliche Kommunikationspartner des Beschuldigten unter § 100a Abs. 3 StPO, selbst wenn er keine Nachrichten vermittelt und deswegen kein Nachrichtenmittler im Wortsinn ist (vgl. MüKo-StPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 189 ff.; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 100a Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, aaO; aA SK-StPO/Greco/Wolter, aaO, unter Hinweis auf Sankol MMR 2008, 154, 155 f., der allerdings bei der Variante der Entgegennahme von Mitteilungen, die vom Beschuldigten herrühren, zusätzlich deren vom Gesetz nicht vorgesehene Weitergabe zu verlangen scheint und den Austausch von Mitteilungen nicht unter § 100a Abs. 3 StPO fassen will; das zum Beleg herangezogene Urteil des BGH vom 11. Mai 1988 – 3 StR 563/87, BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 1, ist hierfür indes unergiebig).
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II.
23 Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24 1. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch nicht in aus den Urteilsgründen ersichtlicher Weise bedacht, dass die Regelwirkung der Strafzumessungsvorschrift bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes jedenfalls im Zusammenwirken mit allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkten entfallen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 7. September 2016 – 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367).
25 2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Da jedenfalls der obere Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB milder als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 379/14, BGHSt 60, 215, 216 f.; siehe aber auch Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 526/15 Rn. 7), kann der Senat nicht vollends ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Prüfung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
26 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten werden, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623692023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public