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BGH 1 StR 77/23

KORE623732023 ECLI:DE:BGH:2023:020523B1STR77.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230502 1 StR 77/23 Beschluss § 35 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 14c Abs 2 S 2 UStG, § 18 UStG vorgehend

§ 73cSatz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 mw

N). In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer – wie vorliegend – nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19,

§ 73cSatz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 – 1 St

R 28/21,

§ 73cSatz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 – 1 St

R 22/23 Rn. 7). 8 c) Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entsprechend ab. 9

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen im Wesentlichen erfolgreich war, wäre es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten; entsprechendes gilt bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff.). Jäger Bellay Wimmer Leplow Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623732023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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