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BGH 1 StR 391/16

KORE623882017 ECLI:DE:BGH:2017:200917B1STR391.16.0 BGH 1. Strafsenat 20170920 1 StR 391/16 Beschluss § 258 Abs 2 Halbs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO vorgehend LG Kassel, 2. März 2016, Az: 3 KLs 5610 Js 234

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; vgl. auch Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 258 Rn. 28). Insbesondere ist ein Wiedereintritt gegeben, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 2004 - 2 StR 146/03,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 14 mw

N; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87,

§ 258Abs.

3 Wiedereintritt 2). 7 Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19 und vom 18. September 2013 - 1 St

R 380/13,

§ 258Abs. 3 Letztes Wort 7; Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 St

R 476/92, NStZ 1993, 94; jeweils mwN). Dies ist etwa bei der bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen der Fall, bei denen der Antragsteller auf die Bescheidung vor Urteilsverkündung verzichtet und zu denen auch andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen abgegeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19 mw

N). 8

  1. c)Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO vor. 9 Nachdem den Angeklagten das letzte Wort gewährt worden war, wurden Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss haben konnten. Die Erörterung der Frage, wie die auf eine Beweiserhebung gerichteten Anträge des Angeklagten E. zu verstehen sind, stellte eine inhaltliche Befassung mit Beweisanträgen dar, die über die bloße Entgegennahme der dabei vom Verteidiger nach Rücksprache mit seinem Mandanten neu formulierten Hilfsbeweisanträge hinausging (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27). Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten sich an der Erörterung nicht beteiligten und auch inhaltlich zu den Anträgen keine Stellungnahme abgaben. Denn bereits die Erörterung des Inhalts eines von einem Angeklagten zuvor gestellten und auf eine Beweiserhebung gerichteten Antrags mit einzelnen Verfahrensbeteiligten stellte eine inhaltliche Befassung mit Fragen der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dar. Damit waren die Ausführungen der Angeklagten im letzten Wort nicht mehr der letzte Eindruck des Gerichts von der Hauptverhandlung, bevor es mit der Urteilsberatung begann. Der Zweck des höchstpersönlichen Rechts auf Gewährung des letzten Wortes liegt aber darin, dem Angeklagten zu ermöglichen, seinen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung verdeutlichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551). 10
  2. d)Die mit Beschluss vom 29. März 2016 (SA Bd. X Bl. 227 ff.) vorgenommene Protokollberichtigung entzog dem Rügevorbringen nicht die Tatsachengrundlage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298). Zwar wurde mit ihr die im Hauptverhandlungsprotokoll nach der Feststellung, dass die Angeklagten das letzte Wort hatten, aufgenommene Formulierung „Mit den Verfahrensbeteiligten wurde die Sach- und Rechtslage erörtert“ dahingehend berichtigt, dass der Vorsitzende mit dem Angeklagten E. und seinem Verteidiger die Frage erörterte, wie die Ausführungen dieses Angeklagten auf eine Vernehmung von Auslandszeugen auszulegen seien. Dies lässt den Verfahrensverstoß eines Wiedereintritts in die Verhandlung, ohne den Angeklagten danach erneut Gelegenheit zum letzten Wort zu geben, jedoch nicht entfallen. 11
  3. e)Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht. Es genügt allerdings die bloße Möglichkeit des Beruhens (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551). Mit Ausnahme hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs beim Angeklagten E. ist hier, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, ein Beruhen der Schuldsprüche und der Strafaussprüche nicht auszuschließen. 12
  4. aa)Die Verurteilung beider Angeklagter beruht auf dem Verfahrensverstoß, da die Angeklagten nahezu alle Tatvorwürfe bestritten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 StR 590/08,

§ 258Abs. 3 Letztes Wort 6 mw

N). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagten bei Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung noch Ausführungen gemacht hätten, die zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen können. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Verteidiger des Angeklagten E. nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung die Eventualbeweisanträge des Verteidigers des Angeklagten P. ansprach, was beide Angeklagte in einem letzten Wort zu ergänzenden Ausführungen hätte veranlassen können. 13 bb) Der Senat schließt allerdings aus, dass der den Angeklagten E. betreffende Schuldspruch wegen Betrugs zu Lasten der Kommunalversicherung auf dem Verfahrensverstoß beruht. Diese Verurteilung des Angeklagten E. hat das Landgericht auf dessen vollumfängliches Geständnis gestützt, das durch die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bestätigt wurde (UA S. 137). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der zu diesem Tatvorwurf geständige Angeklagte E. nach der Erörterung von Anträgen zu einem damit nicht in Zusammenhang stehenden Tatkomplex in einem erneut eingeräumten letzten Wort noch Ausführungen gemacht hätte, die das Gericht zu einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs hätten veranlassen können. Die übrigen Verfahrensrügen beziehen sich nicht auf diesen Schuldspruch. Nicht auszuschließen ist demgegenüber auch hinsichtlich des vom Angeklagten eingeräumten Betrugs, dass sich Ausführungen von ihm in einem erneut gewährten letzten Wort zu seinen Gunsten auf die Strafhöhe ausgewirkt hätten. Die für den Betrug verhängte Einzelfreiheitsstrafe hat daher keinen Bestand. Raum Jäger Bellay RinBGH Dr. Fischer befindet sichim Urlaub und ist an derUnterschriftsleistung gehindert. Radtke Raum http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623882017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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