(3)1 Ss 203/10 (78/10), juris Rn. 5; Rissing-van Saan in: Laufhütte u.a., StGB LK,
- Aufl., § 55 Rn. 19). 6 Das Landgericht Meiningen ist zu einer neuen Gesamtstrafenbildung berufen. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom
- Februar 2017, das unter Missachtung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom
- August 2016 fehlerhaft eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat, steht deren Auflösung und der Bildung einer neuen Gesamtstrafe durch das Landgericht Meiningen nicht entgegen. Denn für die vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist nicht die prozessuale Sachlage, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich (BGH, Beschluss vom
- Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S. 182). Dies gilt auch dann, wenn die falsche Gesamtstrafenbildung des früheren Urteils auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (BGH, Beschluss vom
- März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, 244 f.; NK-StGB/Frister,
- Aufl., § 55 Rn. 45; MK-StGB/von Heintschel-Heinegg,
- Aufl., § 55 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, StGB,
- Aufl., § 55 Rn. 6). 7 Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom
- Februar 2017 aufzulösen und aus den Einzelfreiheitsstrafen der Verurteilung des Landgerichts Meiningen sowie aus den fünf Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom
- August 2016 erneut eine Gesamtstrafe zu bilden haben, für die sich wegen des Verbots der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr und zwei Monaten eröffnet. Wegen der gleichzeitig zu beachtenden Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom
- August 2016 bleibt daneben die in dem Urteil des Landgerichts Dresden vom
- Februar 2017 ausgesprochene Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehen. 8
- Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten. Schäfer Appl Krehl Bartel Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623972018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public