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BGH 3 StR 68/22

KORE623972023 ECLI:DE:BGH:2023:040423B3STR68.22.0 BGH 3. Strafsenat 20230404 3 StR 68/22 Beschluss § 250 StPO, § 256 Abs 1 Nr 5 StPO vorgehend OLG München, 28. Juli 2020, Az: 7 St 1/16 DEU Bundesrepub

§ 256Abs. 1 Gutachten 2 Rn. 11, 12; Urteil vom 4. Juli 2019 - 4 St

R 508/18, NStZ-RR 2019, 285, 286; zu einer individuellen Zuordnung BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18,

§ 256Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 4; SSW-St

PO/Franke,

  1. Aufl., § 256 Rn. 11). Zudem wird für - im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehene (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und vom Gesetzeswortlaut ähnlich geregelte - Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO gefordert, dass sich ergibt, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben wurde (vgl. LR/Stuckenberg, StPO,
  2. Aufl., § 256 Rn. 41; KMR/R. Fischer, StPO,
  3. EL, § 256 Rn. 41; BGH, Urteil vom
  4. September 2000 - 1 StR 634/99,

§ 256Abs. 1 Behörde 3; Beschluss vom 6. März 2001 - 1 St

R 14/01, juris; zum ärztlichen Attest BGH, Beschluss vom

  1. August 2019 - 1 StR 57/19, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom
  2. März 2021 - 6 StR 285/20, NStZ 2021, 507, 508). Für eine Überprüfung, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann die Erkennbarkeit des Erklärenden ebenfalls sachdienlich sein. 14 bb) Auch wenn aus diesen Gründen eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur dann zulässig sein sollte, falls die Person des Erklärenden ersichtlich ist, ist diese Anforderung in Bezug auf die Berichte des Bundeskriminalamtes erfüllt. Aus den jeweils - zumeist ausdrücklich „i.A.“ oder „i.V.“ namentlich unterschriebenen - Vorblättern ergibt sich, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. So hat der Unterzeichnende jeweils bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die im Rahmen der näher dargelegten Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse enthielten (vgl. zu einem angefügten Schreiben - in Bezug auf § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO - BGH, Beschluss vom
  3. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331); Detailinformationen zu bestimmten Erkenntnissen, etwa der ermittelnde Beamte, könnten bei Bedarf über die Führungsgruppe erfragt werden. 15 Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse - gleichsam vom Hörensagen - berichtet, kommt es nicht an (vgl. allgemein zur Verlesung von Observationsberichten BGH, Beschluss vom
  4. März 2016 - 3 StR 484/15,

§ 256Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2; ablehnend SK-St

PO/Velten, 5. Aufl., § 256 Rn. 33; Conen in Festschrift Eisenberg, 2019, S. 377, 381 ff.; s. im Übrigen zu Behördenerklärungen LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 12; zum Zeugen vom Hörensagen etwa BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.). Hierfür spricht bereits die Gesetzesbegründung, die regelmäßig auf gesammelten Erkenntnissen beruhende Schlussberichte lediglich insoweit für nicht verlesbar ansieht, als darin der Inhalt einer Vernehmung wiedergegeben wird (BT-Drucks. 15/1508 S. 26). 16

  1. cc)Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observationsberichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vorangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeutsamen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 34; Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 17/60, GA 1960, 277; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 28; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 43). In diesem Sinne bedeutsam sind die Schreiben der Koordinierungsstelle des Bundeskriminalamtes indes nicht, da sie hauptsächlich für die im Wege des Freibeweises zu klärenden Frage der Verlesbarkeit anderer Teile der Urkunden relevant sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 1983 - 2 Ss 349/82, StV 1983, 273; BeckOK StPO/Ganter, 46. Ed., § 256 Rn. 23). 17
  2. dd)In Bezug auf zwei Berichte über die Observation durch eine b. Spezialeinheit am 24. Mai 2013 kommt es entscheidend weder darauf an, ob insofern die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rügen durchgreifen, noch, ob in der Sache die Urheber der Erklärungen erkennbar sind. Denn mit Blick auf die dichte übrige Beweislage ist auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung der Berichte bei der Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 18 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das Oberlandesgericht teilweise seine Überzeugung von der Anwesenheit bestimmter Angeklagter bei einzelnen Treffen auch auf Lichtbilder gestützt hat, ohne diese hinsichtlich ihrer Eignung zur Identifizierung der Abgebildeten ausführlich in Bezug auf die Bildqualität oder die Identifizierungsmerkmale zu beschreiben. 19 Soweit der Bundesgerichtshof für die Identifizierung einer abgebildeten Person im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos und daran anknüpfend in Bezug auf das Lichtbild einer Überwachungskamera besondere Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; vom 7. Februar 2018 - 4 StR 376/17, NStZ-RR 2018, 120, 121), sind diese nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallkonstellationen der Identifizierung einer Person mittels eines Fotos zu übertragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Januar 2021 - 5 StR 288/20, juris Rn. 16; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 180: „in der Regel“). Ausgangspunkt für die nötigen Darlegungen im schriftlichen Urteil ist, dass dessen Abfassung eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen soll (s. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, aaO S. 380). Dabei hängt das Maß der gebotenen Darlegung grundsätzlich von der jeweiligen Beweislage und insoweit den Umständen des Einzelfalles ab (s. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 StR 165/20, NStZ 2022, 505 Rn. 9 mwN; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12,

§ 261Identifizierung 23 Rn. 8 mw

N). 20 Im Unterschied zu durch Überwachungskameras automatisch gefertigten Lichtbildern hat das Oberlandesgericht solche Bildaufnahmen herangezogen, die Beamte individuell im Rahmen von Observationen anfertigten. Während bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dem einzelnen Foto häufig eine maßgebliche Bedeutung für den individuellen Tatnachweis zukommt, stellt die Identifizierung einzelner Angeklagter zu konkreten Anlässen innerhalb des mehrjährigen Tatzeitraums lediglich einen eher untergeordneten Aspekt im Rahmen des gesamten Beweisgefüges dar. Danach ist das Oberlandesgericht nicht gehalten gewesen, über die allgemeinen Ausführungen zur Identifizierung - etwa „anhand des klar erkennbaren Gesichts und der Statur“ - hinaus Weiteres darzulegen. 21 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hier in der Mitteilung der konkreten Aktenfundstellen in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15,

§ 267Abs.

1 Satz 3 Verweisung 5 Rn. 15 f.) und damit auch erhöhte Anforderungen an die Urteilsabfassung erfüllt wären. Schäfer Berg Anstötz Ri'in BGH Dr. Erbguth befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Kreicker Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE623972023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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