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BGH 1 StR 91/18

KORE624022019 ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR91.18.0 BGH 1. Strafsenat 20190411 1 StR 91/18 Beschluss § 44 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Augsburg, 19. Juni 2017, Az: 9 KLs 501

§ 44Verfahrensrüge 1).

Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschlüsse vom

  1. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 und vom
  2. März 2008 - 3 StR 6/08 Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. September 1993 - 5 StR 162/93,

§ 44Verfahrensrüge 8; vom 15. März 2001 - 3 St

R 57/01 Rn. 2; vom

  1. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom
  2. März 2008 - 3 StR 6/08 Rn. 6 und vom
  3. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  4. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. 5 Es handelt sich zum einen nicht um einen Übersendungsfehler. Die 215 Seiten umfassende Revisionsbegründungsschrift ist durchgehend nummeriert, alle Seiten sind lückenlos fristgerecht eingereicht worden. Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Verfahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  5. Mai 2008 - 3 StR 173/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom
  6. August 2008 - 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174 und vom
  7. Februar 2010 - 3 StR 555/09 Rn. 2). Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe Akteneinsicht in Form einer pdf-Datei erhalten, hieraus den Ablehnungsantrag in die Revisionsbegründung kopiert und nicht bemerkt, dass die betreffende Seite in der Datei gefehlt habe. Dies stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der ihn wegen fehlender Aktenkenntnis an der formgerechten Erhebung gehindert hätte. Dies gilt schon deswegen, weil es sich um einen von ihm selbst gestellten Antrag handelt und zudem auch keine Bemühungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
  8. Februar 1990 - 4 StR 663/89,

§ 44Verfahrensrüge 5; vom 8. April 1992 - 2 St

R 119/92,

§ 44Verfahrensrüge 7; vom 3. Dezember 1997 - 3 St

R 514/97,

§ 44Verfahrensrüge 12 und vom 15. Februar 2011 - 4 St

R 36/11 Rn. 2) um vollständige Akteneinsicht angestellt bzw. dargelegt worden sind. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen wird, dass die Erhebung der vollständigen Rüge durch Umstände gehindert worden sei, die der Verteidigung nicht zuzurechnen seien, kann dem aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Das Nichtbemerken des Fehlens einer Seite stellt keinen Umstand dar, in dem es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren. 6 c) Im Übrigen hätte die erhobene Rüge, selbst wenn sie rechtzeitig formgerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzulässig begegnet keinen Bedenken. Die in dem Beschluss dargelegten Umstände wie Verfahrensstand, Zeitpunkt der Anbringung und der Verweis auf die völlige Ungeeignetheit der Begründung rechtfertigen die Behandlung als in Verschleppungsabsicht gestellt, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446 f.; vom 22. Februar 2013 - 2 ARs 377/12 und vom 7. Juli 2015 - 3 StR 66/15, StV 2016, 271, 272). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin ihr eigenes Verhalten beurteilt hätte. 7 2. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624022019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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