KORE624042018 ECLI:DE:BGH:2018:030518BVZB230.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180503 V ZB 230/17 Beschluss § 15 Abs 2 FamFG, § 17 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 172 Abs 1 S 1 ZPO, § 173 S 1 ZPO, § 106 Abs 2 S 2 AufenthG vorgehend LG Traunstein, 3. November 2017, Az: 4 T 1910/17, Beschlussvorgehend AG Mühldorf, 11. Mai 2017, Az: 1 XIV 87/17 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland (Zurückweisungshaft: Zustellung des Haftverlängerungsbeschlusses an den Betroffenen bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im Haftanordnungsverfahren; unverschuldete Fristversäumung bei Inhaftierung) Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgericht Traunstein vom 3. November 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, versuchte am 16. April 2017 in das Bundesgebiet einzureisen. Da er keine aufenthaltslegitimierenden Dokumente vorweisen konnte, verweigerte ihm die beteiligte Behörde die Einreise. Eine EURODAC-Recherche ergab einen Treffer für Italien. Durch Beschluss vom 17. April 2017 ordnete das Amtsgericht Kempten Haft zur „Zurückschiebung“ des Betroffenen bis zum 15. Mai 2017 an. Am 18. April 2017 gab das Amtsgericht Kempten die Sache an das Amtsgericht Lindau ab. Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Mai 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten ein. Am 11. Mai 2017 beschloss das Amtsgericht Lindau die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Mühldorf am Inn. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 8. Mai 2017 hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn am 11. Mai 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 23. Mai 2017 angeordnet. Der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung ist dem Betroffenen in der Sitzung des Amtsgerichts am 11. Mai 2017 ausgehändigt und übersetzt worden. Am 22. Mai 2017 ist der Betroffene nach Italien rücküberstellt worden. Durch einen am 14. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2017 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat - soweit von Interesse - den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. 2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betroffene die einmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2017 versäumt. Der Beschluss sei dem Betroffenen in der Sitzung des Amtsgerichts vom 11. Mai 2017 bekanntgegeben worden, so dass die Monatsfrist am 12. Juni 2017 (11. Juni 2017: Sonntag) geendet habe. Der am 14. Juni 2017 eingegangene Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sei daher verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet gewesen sei. Der Betroffene sei in einer ihm verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung belehrt worden. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte vom Amtsgericht über den Anhörungstermin nicht verständigt und ihm der Beschluss vom 11. Mai 2017 nicht mitgeteilt worden sei, begründe nicht die Wiedereinsetzung. Der Verfahrensbevollmächtigte habe in dem vorliegenden Verfahren zur Verlängerung der Haft seine Vertretung nicht angezeigt. Das Amtsgericht habe auch sonst keine Kenntnis davon erlangt, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen bereits in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Kempten vertreten habe. Anlass, ihn in dem hiesigen Verfahren zu beteiligen, habe nicht bestanden. Der Verfahrensbevollmächtigte habe aufgrund der Einsicht in die Akten des Amtsgerichts Kempten gewusst, dass die Stellung eines weiteren Haftantrages beabsichtigt gewesen sei. Er hätte deshalb seine Bestellung gegenüber der beteiligten Behörde oder dem Amtsgericht Mühldorf am Inn anzeigen müssen. III. 3 Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 11. Mai 2017 gerichtete Beschwerde unzulässig ist. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde der Lauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) durch die im Termin zur Anhörung erfolgte Übergabe des Beschlusses an den Betroffenen in Gang gesetzt, so dass die am 14. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Beschwerde die Frist nicht gewahrt hat. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.