KORE624192017 ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR255.17.0 BGH 4. Strafsenat 20170830 4 StR 255/17 Beschluss § 403 StPO, §§ 403ff StPO, § 78b Abs 1 Nr 1 StGB vom 21.01.2015, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 182 Abs 2 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 182 Abs 3 Nr 1 StGB vom 31.10.2008, Art 1 Nr 4 StrÄndG 49, § 253 Abs 2 BGB vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 30. Januar 2017, Az: 3 KLs 18/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch: Rückwirkung der Ruhensregelung im Rahmen der Verfolgungsverjährung; Einbeziehung wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Januar 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe im Tatzeitraum vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010 statt wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen (lediglich) wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen verurteilt wird, und zwar jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wird die Urteilsformel klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe hinsichtlich des Tatzeitraums vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010 der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen jeweils - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen - allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 in 80 Fällen schuldig ist. 4 Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 13. November 1998 bzw. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat nicht geruht. Dass die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB seit der durch Art. 1 Nr. 4 des 49. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 21. Januar 2015 geänderten Fassung (BGBl. I, S. 10) nunmehr auch bei Straftaten nach § 182 StGB Anwendung findet, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat, ändert daran nichts. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. Januar 2015 begangene Taten. Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). So liegt der Fall hier. Die für die Vergehen nach § 182 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war in den in diesem Zeitraum festgestellten 80 Fällen - davon ist jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, da exakte Tatzeiten nicht festgestellt werden konnten - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelaufen. Im Übrigen war die erste Verfahrenshandlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 21. Juli 2015 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). 5 2.
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