KORE624262023 ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZR46.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230503 XII ZR 46/22 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 362 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG München, 4. Mai 2022, Az: 32 U 7551/21vorgehend LG München II, 11. Oktober 2021, Az: 2 O 2125/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung des Vortags einer Partei; Beschränkung der Revisionszulassung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von 15.232 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2021 zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 46.648 € I. 1 Die Klägerin verlangt als Verpächterin Räumung und Herausgabe einer an den Beklagten verpachteten Gaststätte mit Biergarten sowie Zahlung von rückständiger Pacht. 2 Aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste der Beklagte ab November 2020 seine Gaststätte und den Biergarten schließen. Ab dem 18. Mai 2021 war der Betrieb des Biergartens und ab dem 25. Mai 2021 der Betrieb der Innengastronomie unter Hygieneauflagen wieder möglich. 3 In der Zeit von Januar bis Oktober 2021 erbrachte der Beklagte die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen in Höhe von monatlich 3.808 € nicht. Deshalb kündigte die Klägerin aufgrund der Zahlungsrückstände das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 16. Juni 2021 und vom 23. September 2021 außerordentlich. 4 Nachdem der Beklagte im Oktober 2021 staatliche Corona-Hilfen erhalten hatte, beglich er am 13. Oktober 2021 die Pachtrückstände in vollem Umfang. 5 Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie zur Zahlung von 15.232 € nebst Zinsen verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde. 6 In der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hat die Klägerin (einseitig) die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Zahlungsklage erklärt. II. 7 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie hat hinsichtlich der Zahlungsklage und der hieraus zugesprochenen Zinsen Erfolg. Die in diesem Umfang zuzulassende Revision des Beklagten führt insoweit gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. 8 1. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 15.232 € nebst Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Juli 2021 zurückgewiesen hat. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Beschluss insoweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.