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BGH 1 StR 198/17

KORE624312017 ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR198.17.0 BGH 1. Strafsenat 20170905 1 StR 198/17 Urteil § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 25 Abs 1 StGB, § 27 StGB vorgehend LG Frankfurt , 12. Dezember 2016, Az: 5-02 K

§ 30Abs. 1 Nr. 4 Täter 1 und vom 17. August 1993 - 1 St

R 266/93, BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. September 1977 - 3 Ss

(10)497/77, NJW 1978, 715; Schünemann in LK-StGB,
  1. Aufl., § 25 StGB Rn. 53; Fischer, StGB,
  2. Aufl., Vor § 25 Rn. 4a; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht,
  3. Aufl., § 369 Rn. 75; Joecks in MüKo-StGB,
  4. Aufl., § 25 Rn. 37). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich selbst dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGH, Urteile vom
  5. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393; vom
  6. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 mwN; vom
  7. Oktober 1992 - 3 StR 311/92, NStZ 1993, 138; vom
  8. Mai 1994 - 3 StR 79/94,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 34 und vom 12. August 1998 - 3 St

R 160/98,

§ 29Abs.

1 Nr. 1 Einfuhr 36). 22

  1. bb)Diese Voraussetzungen waren nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte hatte nicht nur die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt und war für die Kommunikation mit den Finanzbehörden zuständig, sondern hatte auch die alleinige Tatherrschaft über die elektronische Einreichung der inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen (UA S. 6). Ihm sind die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen daher als eigene, für die X-. abgegebene, Erklärungen zuzurechnen. Demgegenüber lieferte der Hintermann M. , welcher die deutsche Sprache nicht beherrschte, lediglich inhaltlich unrichtige Unterlagen über den angeblichen Kauf von Kraftfahrzeugen, wobei der Angeklagte die Unterlagen erst noch mit seiner Unterschrift versehen musste, bevor er sie - wiederum in eigener Person - bei den Finanzbehörden einreichte. 23
  2. c)Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kommt hier gleichwohl nicht in Betracht, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung keinen Bestand hat. Zwar stünden die vom Landgericht angenommenen Urkundenfälschungen hier jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - 5 StR 253/03, wistra 2003, 429). Jedoch lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen, ob die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufwiesen. 24 Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten Unterlagen - wie die Verteidigung geltend macht und nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen ist - möglicherweise den Finanzbehörden nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg vorgelegt worden sind. Denn in der Übertragung auf elektronischem Weg - wie dies auch bei einem Telefax der Fall ist - kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, wistra 2017, 20 mwN und vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140). Dies setzt jedoch voraus, dass die erstellten oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 684/98, NStZ 1999, 620). Selbst mit computertechnischen Maßnahmen - wie der Veränderung eingescannter Dokumente - erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen als bloße Reproduktion erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, wistra 2017, 20 und Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, wistra 2011, 307 mwN). Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (veränderten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH aaO). 25 Ob dies bei den vom Angeklagten verwendeten Schriftstücken der Fall war, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die vorgefertigten Texte unter der Firma des jeweiligen Autohauses angebracht waren (UA S. 11). Ob die Unterlagen als Originale erschienen oder als Reproduktionen zu erkennen waren, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. 26 Der Schuldspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben und ist mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. III. 27 Revision des Angeklagten 28 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls bereits mit der Sachrüge Erfolg. 29 1. Die Feststellungen tragen aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft genannten Gründen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in neun Fällen nicht. Für keinen der Fälle lässt sich den Urteilsfeststellungen entnehmen, ob die für die Vorlage an das Finanzamt verwendeten Schriftstücke die erforderlichen Merkmale einer Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufwiesen. Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte gegenüber den Finanzbehörden von verfälschten oder unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat. Zudem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Schriftstücke den Finanzbehörden in Papierform oder auf elektronischem Wege (etwa per Telefax oder nach Einscannen als Dateianhang zu einer E-Mail) vorgelegt worden sind. 30 2. Neben der somit gebotenen Aufhebung des Schuldspruchs wegen der neun Urkundenfälschungen kann auch die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung keinen Bestand haben. Dies zieht auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Angesichts der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu wesentlichen Umständen der Tathandlung hebt der Senat auch alle Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 31 3. Auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht den Begründungsanforderungen entsprach (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 StR 147/17, StraFo 2017, 338 und Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, jeweils mwN). IV. 32 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 33 Der neue Tatrichter wird besonderes Augenmerk auf die Fragen zu legen haben, auf welche konkrete Art und Weise und durch wen die Umsatzsteuer-voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden und welche Unterlagen (verbindliche Bestellungen, Rechnungen, Kaufverträge) mit welchem Inhalt und welchen Urkundenmerkmalen, auf welchem Wege und durch wen an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624312017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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