KORE624362020 ECLI:DE:BGH:2020:030620BIVZB9.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20200603 IV ZB 9/19 Beschluss § 5a VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 25. April 2019, Az: 5 U 45/19vorgehend LG Osnabrück, 11. Januar 2019, Az: 9 O 1348/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung der Geltendmachung des Widerspruchsrechts Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 8.000 € 1 I. Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier 2006 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossener fondsgebundener Lebensversicherungen und Herausgabe von Nutzungen. 2 Nachdem der Kläger die Verträge zum 1. Dezember 2017 gekündigt und die Rückkaufswerte erhalten hatte, erklärte er unter dem 15. Mai 2018 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. 3 Mit der Klage verlangt er Rückzahlung der auf die Verträge geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Rückkaufswerte, insgesamt 7.324,36 € nebst Zinsen. 4 Der Kläger hat vorgetragen, die Policenanschreiben nicht erhalten zu haben. Im Übrigen seien die Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft und die Verbraucherinformationen unvollständig. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger die Policenanschreiben erhalten hat. Die ihm erteilten Widerspruchsbelehrungen sowie die Verbraucherinformationen seien ordnungsgemäß. Der erklärte Widerspruch sei zumindest verwirkt gemäß § 242 BGB. Die Beklagte habe den Kläger über das bestehende Widerspruchsrecht belehrt. Ihr sei das Berufen auf den Einwand der Verwirkung daher nicht verwehrt. 6 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Das Urteil des Landgerichts stütze sich auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe, von denen jeder die Abweisung trage, während sich die Berufung nur mit einem dieser Gründe auseinandersetze. Das Landgericht habe zum einen angenommen, die Widerspruchsfrist sei aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung abgelaufen, und zum anderen ausgeführt, der Anspruch sei (zumindest auch) verwirkt. Die Verwirkung sei nicht rechtlich von einer wirksamen Widerspruchsbelehrung abhängig, weil ein Bereicherungsanspruch selbst im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht wegen eines widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein könne. Die Berufungsbegründung greife ausschließlich die Annahme der abgelaufenen Widerspruchsfrist an und setze sich nicht mit der Frage der Verwirkung auseinander. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 8 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, r+s 2019, 137 Rn. 6 m.w.N.). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Es hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung überspannt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.