KORE624512020 ECLI:DE:BGH:2020:090620BXIZR354.19.0 BGH
- Zivilsenat 20200609 XI ZR 354/19 Beschluss Erwägungsgrund 13 EWGRL 13/93, Art 1 Abs 2 EWGRL 13/93, § 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Dresden,
- Juni 2019, Az: 5 U 301/19vorgehend LG Dresden,
- Dezember 2018, Az: 9 O 1582/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- Juni 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof der Europäischen Union sei zu den Auswirkungen einer an anderer Stelle in den Vertrag eingefügten Klausel über die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags auf die Widerrufsbelehrung zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom
- März 2012 ["Pereničová und Perenič"] - C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47, vom
- Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20 und vom
- Oktober 2019 ["Kiss und CIB Bank"] - C-621/17, juris Rn. 53). Dass ein an anderer Stelle enthaltener Zusatz die Wirksamkeit der für sich deutlichen Widerrufsbelehrung nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Senatsurteile vom
- Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25 und vom
- November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN). Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
- April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom
- April 1993, S. 29) bei der Beurteilung einer Klausel der kumulativen Wirkung in Zusammenschau mit weiteren Klauseln Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteile vom
- Oktober 2019 ["Kiss und CIB Bank"] - C-621/17, juris Rn. 52 f. und vom
- März 2020 ["Lintner"] - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 46 f.). Nach dem
- Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG wird bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Entsprechend unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nach deren Art. 1 Abs. 2 nicht den Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG, wobei nach dem
- Erwägungsgrund der Begriff "bindende Rechtsvorschriften" in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG auch Regeln umfasst, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Gerichtshof hat die Kriterien für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG herausgearbeitet; hieraus konkrete Konsequenzen zu ziehen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH, Urteile vom
- April 2019 ["Aqua Med"] - C-266/18, juris Rn. 32 und vom
- März 2020 ["Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty w Warszawie"] - C-779/18, NJW 2020, 1349 Rn. 55). Eine Widerrufsbelehrung, die aus der bindenden Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum
- Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Begriff "Vertragsurkunde" übernimmt, ist keine "missbräuchliche Klausel" im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- November 2019 - XI ZR 74/19, juris und - XI ZR 88/19, juris sowie vom
- Februar 2020 - XI ZR 175/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Ellenberger Joeres Grüneberg Matthias Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624512020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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