← Deutschland

BGH 3 StR 149/18

Obsah (4)§ 397a§ 239a§ 395§ 226

KORE624532018 ECLI:DE:BGH:2018:070618B3STR149.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180607 3 StR 149/18 Beschluss § 395 Abs 1 Nr 4 StPO, § 397a Abs 1 Nr 3 StPO, § 226 Abs 1 StGB, § 239 Abs 3 Nr 2 StGB, § 239a Abs

§ 397aAbs. 1 Nr. 3 St

PO dar. 5 Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es - über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten "schweren Folgen der Tat" hinausgehend - erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. LR/Wenske, StPO, 26. Aufl., § 397a Rn. 4). Dabei orientiert sich die Regelung vor allem am Schweregrad der in den §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB genannten Folgen der Tat, d. h. es muss in körperlicher Hinsicht eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten oder zu erwarten sein, in psychischer Hinsicht eine erhebliche Schädigung von ebensolchem Gewicht (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 33). 6 Dies ist beim Nebenkläger nicht der Fall. Bei dieser wertenden Betrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger als "Dritter"

§ 239aAbs. 1 St

GB zwar Verletzter

§ 395Abs. 1 Nr. 4 St

PO ist (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 395 Rn. 3). Er ist aber nicht unmittelbares Opfer der aggressiven Komponente der Tat. Diese richtete sich vielmehr gegen das Entführungsopfer. Aus den vom Gesetzgeber als Leitbild in Bezug genommenen §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (s. hierzu: BT-Drucks. 16/12098, S. 9 und 33) ergibt sich indes, dass das Gesetz primär Opfer im Blick hat, die sich - im Zwei-Personen-Verhältnis - gegen sie gerichteten Aggressionsdelikten ausgesetzt sahen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Nebenklägers stellt sich allerdings als lediglich mittelbare Folge eines gegen eine andere Person gerichteten Aggressionsdelikts dar. 7 Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich des Weiteren, dass nicht jede "geistige Krankheit"

§ 226Abs. 1 Nr. 3 St

GB auch einen "schweren seelischen Schaden"

§ 397aAbs. 1 Nr. 2 St

PO darstellt, denn sonst hätte der Gesetzgeber auf die Aufnahme dieser zusätzlichen Voraussetzung verzichtet. Dafür, dass die vom Nebenkläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung eine solche - über den Schweregrad von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 395 Abs. 3 StPO hinausgehende - Dimension erreicht hätte, reichen die vom Nebenkläger dargelegten Symptome und Beeinträchtigungen, wie etwa Schlafstörungen, Albträume, Motivationsschwierigkeiten etc. nicht aus. 8 Schließlich ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Nebenkläger aufgrund seiner Teilnahme am Vietnam-Krieg bereits vor der gegenständlichen Tat - seit 40 Jahren - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, fraglich, ob die durch die Tat gegebenenfalls eingetretene Verschlechterung seines Zustands als "schwerer seelischer Schaden" quantifiziert werden kann. 9

  1. Auch eine Unfähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen, wie sie § 397 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlangt (s. dazu Meyer-Goßner, StPO,
  2. Aufl., § 397a Rn. 3 und 9) liegt nicht vor. 10 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Zweck der Nebenklage ist, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzungen zu wehren (Meyer-Goßner aaO, Vor § 295 Rn. 1). Der Nebenkläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass es ihm seine fehlenden Sprachkenntnisse aufgrund der Besonderheiten einer Revisionshauptverhandlung unmöglich machten, seine Interessen ausreichend wahrzunehmen. In der Revisionsverhandlung gehe es nur um Rechtsfragen, die er selbst nicht ausreichend interessensgerecht wahrnehmen könne. 11 Diese Argumentation verfängt nicht. Wie sich auch aus § 397 Abs. 3 StPO ergibt, begründet die Tatsache, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, grundsätzlich keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung. Warum dies in der Revisionshauptverhandlung anders sein soll, erschließt sich nicht, zumal es sich hier um eine Revision des Generalbundesanwalts handelt, der mit seiner allgemeinen Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der (schweren) Freiheitsberaubung erstrebt. Die Freiheitsberaubung berechtigt den Nebenkläger allerdings nicht zur Nebenklage; deren alleiniges Opfer ist der Geschädigte C. . Eine Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers in der (weiteren) Verhandlung ist daher nicht mehr erforderlich, weswegen die Bestellung eines Beistands auch aus teleologischen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. LR/Wenske aaO, § 397a Rn. 19). BeckerVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624532018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.