BGH, Urteil vom 26.04.2023 – IV ZR 17/22 – Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der…
KORE624532023 ECLI:DE:BGH:2023:260423UIVZR17.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230426 IV ZR 17/22 Urteil § 199 Abs 1 BGB, § 8b Abs 1 MB/KK, § 8b Abs 2 MB/KK, § 155 Abs 3 S 2 VAG, § 203 Abs 2 VVG vorgehend OLG Köln, 30. November 2021, Az: 9 U 307/19vorgehend LG Köln, 11. Dezember 2019, Az: 23 O 33/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass 1. die Prämienerhöhung des Monatsbeitrags im Tarif B /1 zum 1. April 2015 um 36,69 € im Zeitraum nach dem 31. Mai 2019 nicht wirksam geworden ist, 2. der Kläger nach dem 31. Mai 2019 nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages aus der Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif B /1 zum 1. April 2015 um 36,69 € verpflichtet ist und 3. die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger bis zum 31. Dezember 2015 auf die im Tenor des Berufungsurteils genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
Im unter 2. und 3. genannten Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.002,65 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen unter anderem die "Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung" (im Folgenden: MB/KK) sowie die "Tarifbedingungen" der Beklagten. In den Muster- und Tarifbedingungen heißt es, wobei die Tarifbedingungen kursiv gedruckt sind: "§ 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] 1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […] 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
3 Die Beklagte informierte den Kläger über Beitragserhöhungen zum 1. April 2015 im Tarif B /1 um 36,69 € und im Tarif T um 9,99 € (Schreiben vom Februar 2015), zum 1. April 2016 im Tarif B /1 um 129,90 € (Schreiben vom Februar 2016) und zum 1. April 2017 unter der neuen Tarifbezeichnung B /2 um 75,53 € (Schreiben vom Februar 2017).
4 Im Schreiben vom Februar 2015, dem u.a. ein Nachtrag zum Versicherungsschein und ein Informationsblatt beigefügt waren, hieß es: "[…] in Deutschland nehmen schwerwiegende Krankheitsfälle immer mehr zu. Hierunter fallen psychische Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen. Aber auch Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes wie Rückenschmerzen und Bandscheibenschäden treten häufiger auf.
Die betroffenen Patienten sind deshalb oft lange arbeitsunfähig. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Auch deshalb müssen wir in diesem Jahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen. […]"
5 Im Schreiben vom Februar 2016, dem u.a. ein Nachtrag zum Versicherungsschein und ein Informationsblatt beigefügt waren, hieß es: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen.
Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage 'Medizinischer Fortschritt - Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]'. […]"
6 Im Schreiben vom Februar 2017, dem u.a. ein Nachtrag zum Versicherungsschein und ein Informationsblatt beigefügt waren, hieß es: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. […] Im Jahresvergleich sind im Tarif B die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. Dies gilt vor allem für den stationären Bereich. Auch im ambulanten Bereich registrierten wir eine erhöhte Inanspruchnahme. Hier sind vor allem die Arznei- und Verbandmittel betroffen. Im zahnärztlichen Bereich stiegen besonders die Leistungen für Kieferorthopädie. Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen. […] Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage. 'Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]'. […]"
7 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 7.968,39 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, an ihn herauszugeben hat, die Beitragserhöhungen unwirksam waren und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die genannten Anträge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 7.599,99 € nebst Zinsen seit dem 9. Februar 2019 verurteilt worden ist. Weiter hat es festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: im Tarif B /1 zum 1. April 2016 und B /2 zum 1. April 2017 sowie im Tarif T zum 1. April 2015 jeweils bis zum 31. Mai 2019 und im Tarif B /1 zum 1. April 2015 seit dem 1. April 2015. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie vom 1. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf diese Beitragserhöhungen gezahlt hat, an den Kläger herauszugeben hat.
9 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
10 Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
11 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen in formeller Hinsicht unwirksam gewesen seien. Aus den jeweiligen Anpassungsschreiben ergebe sich nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gebe, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst habe. Die Beitragsanpassungen im Tarif B /1 zum 1. April 2016, im Tarif B /2 zum 1. April 2017 und im Tarif T zum 1. April 2015 seien durch Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. April 2019 geheilt und zum 1. Juni 2019 wirksam geworden. Hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit habe die Beklagte für diese drei Prämienerhöhungen auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens den Beweis für die materielle Wirksamkeit geführt. Die Beitragsanpassung im Tarif B /1 zum 1. April 2015 sei wegen der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b MB/KK endgültig unwirksam.
12 Die zu viel gezahlten Beträge errechneten sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens, das eine Rückforderung bis einschließlich Januar 2019 vorsehe, in Höhe von insgesamt 7.599,99 €. Die Verjährung der ab dem 1. Januar 2016 entstandenen Rückzahlungsansprüche sei durch die Zustellung des die nunmehr geltenden Klageanträge enthaltenen Schriftsatzes gehemmt worden. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen in unverjährter Zeit.
13 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.
14 1. Die Revision ist insgesamt zulässig. Ihre Zulassung ist vom Berufungsgericht nicht wirksam beschränkt worden.
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Aber auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Prämienerhöhungen zum 1. April 2015 und die darauf beruhenden Klageansprüche ist nicht wirksam. Insoweit besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage, für welchen Zeitraum der Kläger bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Tarif B /1 zum 1. April 2015 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist und gezahlte Prämien zurückfordern kann, von der Wirksamkeit der späteren Prämienanpassungen in demselben Tarif abhängt, die zur Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner neuen Gesamthöhe werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).
Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Berufungsentscheidung über die späteren Prämienanpassungen in Rechtskraft erwachsen und damit für das weitere Verfahren bindend zugrunde zu legen sein könnte. Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14). Ein Rechtsmittel gegen die von der Revisionszulassung ausgenommenen Urteilsteile war - unabhängig von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10).
19 2. Die Revision ist nur teilweise begründet.
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21 Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen auf dieser Grundlage nicht vor. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts ergab sich aus den Mitteilungen nicht, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhung ausgelöst hat. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erwähnung zunehmender schwerwiegender Krankheitsfälle und steigender Ausgaben (Schreiben vom Februar 2015) oder gestiegener Gesundheitskosten (Schreiben vom Februar 2016 und 2017) als Grund der Beitragserhöhung ebenfalls nicht als die geforderte Mitteilung verstand, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über einem festgelegten Schwellenwert die Beitragserhöhung ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Revision genügt auch die Darstellung der Voraussetzungen einer Beitragsanpassung in dem jeweils beigefügten Informationsblatt nicht als Begründung, da sie sich nicht auf die konkreten Prämienerhöhungen für die Tarife des Klägers bezieht.
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28 Die dreijährige Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entgegen der Ansicht der Revision entsteht jedoch nicht mit der unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten darauf erfolgten monatlichen Teilzahlung bereits ein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien. Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41). Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12). Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.
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30 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den Herausgabeanspruch auf die Nutzungen erstreckt, die die Beklagte vom 1. Januar 2016 bis zum 8. Februar 2019 aus den bis zum 31. Dezember 2015 gezahlten und nicht geschuldeten Prämienanteilen gezogen hat. Auch die erst später gezogenen Nutzungen aus den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Prämien sind von diesem Hauptanspruch abhängende Nebenleistungen im Sinne von § 217 BGB (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 44 m.w.N.), die daher zusammen mit dem Hauptanspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2015 geleisteten Prämienzahlungen verjährten; dies gilt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der den Hauptanspruch betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO m.w.N.).
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35 III. Im zuletzt genannten Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Prämienanpassung im Tarif B /1 zum 1. April 2015 materiell rechtmäßig war.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624532023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public