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BGH IV ZR 168/22

KORE624542023 ECLI:DE:BGH:2023:250523BIVZR168.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230525 IV ZR 168/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. April 2023, Az: IV ZR 168/22vorgehend BGH,
  3. März 2023, Az: IV ZR 168/22vorgehend OLG Köln,
  4. April 2022, Az: 24 U 119/21vorgehend LG Köln,
  5. Mai 2021, Az: 19 O 86/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom
  6. April 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. 1 I. Mit Beschluss vom
  7. März 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom
  8. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen. 2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom
  9. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom
  10. April 2023 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 3 II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg. 4 Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom
  12. März 2023 aaO Rn. 4 m.w.N.). 5 Der Schuldner wendet sich nur gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich und die zugrunde liegende Entscheidung im Senatsbeschluss vom
  13. März
  14. Diese Einwände sind im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostenrechts rügt der Schuldner - zu Recht - nicht. Der Kostenansatz vom
  15. April 2023 ist nicht zu beanstanden. Infolge der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach dem durch den Senatsbeschluss vom
  16. März 2023 festgesetzten Wert von 9.331,62 € eine 2,0-Gebühr in Höhe von 532 € angefallen (Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). 6 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Harsdorf-Gebhardt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624542023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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