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BGH XII ZR 6/17

KORE624592017 ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0 BGH

  1. Zivilsenat 20171018 XII ZR 6/17 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO vorgehend OLG München,
  2. Dezember 2016, Az: 32 U 3526/16vorgehend LG Passau,
  3. August 2016, Az: 4 O 809/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  5. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 10.029 € 1
  6. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier:
  7. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom
  8. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom
  9. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN). 2
  10. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis
  11. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum
  12. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom
  13. Januar 2016 bis zum
  14. Dezember
  15. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €. 3 Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624592017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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