KORE624602018 ECLI:DE:BGH:2018:150518BIIZB10.17.0 BGH 2. Zivilsenat 20180515 II ZB 10/17 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG München, 5. Januar 2017, Az: 5 U 2505/16vorgehend LG München I, 20. Mai 2016, Az: 27 O 25709/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an Berufungsbegründung bei mehreren selbständigen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Januar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis zu 187.000 € 1 I. Die Klägerin trat mit Erklärung vom 8. Dezember 2003 mit einer Beteiligungssumme von 500.000 € zzgl. 8.400 € Agio mittelbar als Treugeberin der M. Beteiligungs GmbH & Co. KG bei. Grundlage der Beteiligung war der Verkaufsprospekt aus dem August 2003. Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb und das Halten von direkten und indirekten Beteiligungen an Gesellschaften, die mit der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung von internationalen Filmprojekten befasst waren. Die Beklagte zu 1 war Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Sie verwaltete zudem die Beteiligungen der Direktkommanditisten. Die Beklagte zu 2 war Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 3 war Schuldübernehmerin für die kreditfinanzierende Bank. Bei dem streitgegenständlichen Medienfonds handelte es sich um einen sog. unternehmerischen Filmbeteiligungsfonds. Nach dem Fondskonzept erfolgte die Filmproduktion als unechte Auftragsproduktion durch den Produktionsdienstleister. Vom Lizenznehmer vereinnahmte die Fondsgesellschaft mittelbar über eine Tochter-Holding-Gesellschaft fest vereinbarte sowie vom wirtschaftlichen Verwertungserfolg der produzierten Filme abhängige variable Lizenzeinnahmen. Die Beklagte zu 3 sicherte dabei durch einen Schuldbeitritt die Zahlung der festen Lizenzeinnahmen. 2 Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 17. Dezember 2003 wurden von sechs konkret angebotenen Filmprojekten die Filme "The Interpreter" und "The Bourne Supremacy" als diejenigen ausgewählt, die mit den Fondsmitteln produziert werden sollten. Diese Filme wurden in der Folgezeit produziert. Die Klägerin hat behauptet, die Fondsgelder seien teilweise nicht für die Filmproduktion verwendet worden. Die Beklagten hätten im Wege eines nicht prospektierten Geldkreislaufs die Fondsgelder an die Beklagte zu 3 als schuldübernehmende Bank weitergeleitet. Die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen seien den Anlegern nicht hinreichend erklärt worden. Die Beklagte zu 3 habe Kick-back-Zahlungen aus dem Agio erhalten. 3 Die Klägerin hat im Wesentlichen beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 54.638,58 € nebst Zinsen zu verurteilen, sie von Ansprüchen der Beklagten zu 3 aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligungen aufgenommenen Darlehen freizustellen sowie festzustellen, dass der Beklagten zu 3 gegen sie keine Ansprüche mehr zustünden und dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung entstanden sein könnten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler nicht vorlägen. Zudem seien sämtliche Prospektfehler, deren Vorliegen unterstellt werde, für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen. Das Landgericht hat die Anhörung der Klägerin in einem Parallelverfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Es ist davon ausgegangen, dass die zugunsten der Klägerin wirkende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt sei. Dazu hat es ausgeführt, dass die Klägerin im Parallelverfahren angeführt habe, eine steuerliche Möglichkeit gesucht zu haben, Gewinne, die sie in einer anderen Firma erzielte, steuersparend in die Zukunft zu verlagern. Dabei habe sie eine möglichst sichere Anlage gesucht. Für die Details des Fonds habe sie sich nicht interessiert. Hinsichtlich des dort streitgegenständlichen Fonds hätte sie die Befürchtung gehabt, dass durch die Beteiligung ein großer steuerlicher Schaden entstehen könnte. Auf weitere Nachfragen habe die Klägerin angegeben, dass sie über die dortige Beklagte fünf Medienfonds mitgezeichnet habe. Bei vier der Fonds sei eine Klage erfolgt. Soweit sie sich erinnern könne, habe es bei dem fünften Fonds keine Probleme mit dem Finanzamt und deshalb keine Klage auf Schadensersatz gegen die beteiligten Firmen gegeben. Aufgrund dessen sei der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Parallelverfahren überzeugt gewesen, dass sich etwaige Prospektfehler nicht ursächlich ausgewirkt hätten, da die Klägerin bei ähnlich strukturierten Medienfonds nicht in allen Fällen unverzüglich die Rückabwicklung auch solcher für sie vorteilhafter Verträge geltend gemacht habe. Dies hat das Landgericht auch im vorliegenden Fall für überzeugend gehalten. 5 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. 6 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 8 Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es sind auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt worden und insbesondere nicht das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG gewährte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. 9 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet habe. Habe das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, müsse die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen. Das Landgericht habe die Klage auch deshalb abgewiesen, weil etwaige - unterstellte - Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen seien. Unabhängig davon, ob diese Überlegung tragfähig sei oder nicht, verneine das Landgericht die Kausalität nicht mit der Begründung, die Klägerin habe nur wegen des Steuervorteils gezeichnet, sondern weil für die Klägerin der Inhalt des Prospekts nicht entscheidend gewesen sei, sondern die Frage, ob sie Probleme mit dem Finanzamt bekomme oder nicht. Damit setze sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Sie stelle vielmehr dar, dass das Landgericht unter unzutreffenden Überlegungen Prospektfehler trotz des fehlenden steuerlichen Effekts verneint habe. 10 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Der rechtlichen Nachprüfung stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. 11
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