KORE624632019 ECLI:DE:BGH:2019:140319U4STR444.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190314 4 StR 444/18 Urteil § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 1 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Bielefeld, 2. Februar 2018, Az: 4 KLs 38/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erheblichkeit der von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten; schwere räuberische Erpressung und schwerer Raub; Banküberfall mit Waffenattrappe 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit betreffend die Angeklagten R. und G. von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass gegen diesen Angeklagten die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 160 € (statt von 1.175 €) als Gesamtschuldner angeordnet wird. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die Einziehung von Wertersatz angeordnet: gegen den Angeklagten R. und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. in Höhe von 81.800 € als Gesamtschuldner, in Höhe von 37.680 € gegen die Angeklagten R. und G. als Gesamtschuldner und in Höhe von weiteren 1.175 € nur gegen den Angeklagten R. . Es hat ferner die Einziehung eines näher bezeichneten Motorrades gegen den Angeklagten R. angeordnet. Mit ihren wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei den Angeklagten R. und G. beschränkten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R. führt nur zur geringfügigen Abänderung der Anordnung der Einziehung von Wertersatzverfall. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. hat keinen Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen die Angeklagten die folgenden Taten: 3 1. Der vielfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Angeklagte R. und sein Stiefsohn, der nicht revidierende Mitangeklagte S. , befanden sich Anfang 2015 in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Sie kamen spätestens am 12. Mai 2015 überein, die Volksbankfiliale in K. zu überfallen. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan, der auch die Bereitschaft zur Gewaltanwendung umfasste, drangen sie in der Nacht auf den 13. Mai 2015 in die Volksbankfiliale ein und warteten dort maskiert auf die Mitarbeiter. Als erste traf die Angestellte W. ein. Die Angeklagten bedrohten sie mit der Pistole und forderten sie auf, den Tresor zu öffnen. Frau W. hielt die Pistole für echt und empfand Todesangst. Sie konnte den Tresor nicht allein öffnen, weil hierfür ein sogenannter Fingerscan von zwei Mitarbeitern erforderlich war. Die Angeklagten brachten sie daraufhin in einen Heizungsraum und fesselten ihre Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern. Als nächstes erschien der Bausparkassenmitarbeiter V. . Er wurde ebenfalls unter Bedrohung mit der Pistole in den Heizungsraum gebracht und dort gefesselt. Unvorhergesehen erschien nun der Hausmeister Re. in der Filiale. Einer der Angeklagten stürzte sich auf ihn und entfaltete erhebliche Kraft gegen dessen Körper. Re. erlitt eine Platzwunde am Kopf und sank zu Boden, er wurde bewusstlos. Unmittelbar danach traf die Angestellte Kü. ein. Frau Kü. wurde schon beim Öffnen der Tür vom Mitangeklagten S. mit Wucht in die Filiale gezogen und dann vom Angeklagten R. mit der Pistole bedroht. Während sie das Programm für den Fingerscan startete, hielt ihr der Angeklagte die Waffe unmittelbar in den Rücken. Die Angestellte W. wurde ebenfalls zum Computer gebracht, um den Fingerscan durchzuführen. Während sie anschließend wieder in den Heizungsraum gebracht wurde, musste Frau Kü. , die Todesangst verspürte, den Tresor öffnen. Der Angeklagte R. hielt ihr dabei die Pistole in den Rücken und dann unmittelbar an den Kopf. Nach dem Öffnen des Tresors wurde Frau Kü. zu den anderen in den Heizungsraum gebracht, dessen Tür abgeschlossen wurde. Die Angeklagten entnahmen dem Tresor 90.000 €. Der Angeklagte R. kaufte sich von seinem Beuteanteil ein Motorrad der Marke Harley Davidson für 8.200 €. 4 Der Hausmeister Re. lag zwei Tage im Krankenhaus und war anschließend fünf Wochen arbeitsunfähig. Er begab sich in eine sechswöchige psychologische Behandlung und litt noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter der Tat. Die Angestellte W. war vier Wochen krankgeschrieben. Daraufhin erfolgte eine Eingliederung, so dass sie erst nach zwölf Wochen wieder in Vollzeit arbeitete. Sie befand sich in psychotherapeutischer Behandlung und stand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens. Die Angestellte Kü. war sieben Monate in psychologischer Behandlung. Sie konnte nicht mehr in der Filiale K. und mit der Kollegin W. zusammenarbeiten, weil sie dann an das Geschehen erinnert wurde. Sie leidet noch heute unter verschiedenen Ängsten. 5 2. Der Angeklagte R. und der Mitangeklagte S. beschlossen, einen weiteren Überfall zu begehen. Der Mitangeklagte S. sollte abweichend von der ersten Tat in eine geöffnete Bankfiliale gehen, den Mitarbeiter mit einer (unechten und ungeladenen) Pistole bedrohen und Geld fordern. Beide Angeklagten begannen dementsprechend, Filialen auszukundschaften. Der Überfall fand am 23. März 2016 statt. Der Angeklagte R. fuhr seinen Stiefsohn in die Nähe der Volksbankfiliale H. . Unterwegs gab er ihm genaue Anweisungen bezüglich der Begehungsweise. Der Mitangeklagte S. begab sich daraufhin zur Filiale, während der Angeklagte R. absprachegemäß nahe des Tatortes im Fahrzeug wartete. Beide sollten einen Teil der Beute erhalten. Der Mitangeklagte S. betrat die Bank zunächst unmaskiert. Er nahm eine schwarze unechte Pistole aus der Jackentasche und richtete diese auf die Angestellte St. , die sie für echt hielt. Frau St. hatte Todesangst und schrie in Panik. S. zog sich ein Tuch als Maskierung über die untere Gesichtshälfte. Er erklärte ihr, er wolle nur das Geld, und ließ sich insgesamt 1.175 € aushändigen. Anschließend schloss er die Frau auf der Toilette ein. Der Mitangeklagte S. übergab dem Angeklagten R. jedenfalls einen Teil der Beute in Höhe von 160 €. 6 Frau St. war vier Wochen krankgeschrieben. Sie konnte eine Woche nicht allein zu Hause sein und traute sich erst nach zwei Wochen wieder, das Haus zu verlassen. Die Filiale in H. kann sie bis heute nicht betreten. Sie arbeitet jetzt in einer großen Filiale. Frau St. nahm zehn Sitzungen bei einem Psychologen war. 7 Der Mitangeklagte S. wurde am 30. März 2016 festgenommen und wegen dieser Tat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. 8 3. Der Angeklagte R. und der ebenfalls vielfach vorbestrafte Angeklagte G. , die sich während der Verbüßung von Untersuchungshaft 2014/2015 kennengelernt hatten, beschlossen nun, gemeinsam einen Überfall zu begehen. In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2016 drangen sie in das Gebäude der Volksbank-Filiale in O. ein und warteten maskiert auf das Eintreffen der Bankangestellten. Als sich die Bankangestellte M. an ihren Schreibtisch begab, legte ihr der Angeklagte G. von hinten einen Arm um den Hals und hielt ihr eine unechte und ungeladene Pistole an den Kopf. Er zog sie in ein Büro und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen, was sie aus Angst tat. Der Angeklagte R. brachte Frau M. nun in eine leerstehende Wohnung über der Bankfiliale und fesselte sie in einem fensterlosen Abstellraum mit Kabelbindern an ein Metallregal. Beide Angeklagte verließen die Bankfiliale mit einer Beute in Höhe von 37.680 €, die sie untereinander aufteilten. Frau M. , die nach einer halben Stunde vom Filialleiter befreit wurde, war nach der Tat drei Wochen krankgeschrieben. Sie nahm zwei Termine bei einem Psychologen wahr. 9 4. Die Angeklagten R. und G. wollten weitere gemeinsame Überfälle begehen. Sie schauten sich mehrere Bankfilialen an und fuhren dann am 8. Juni 2016 gegen 22.20 Uhr nach We. . Sie blieben zunächst in der Nähe der Bankfiliale im Auto sitzen und besprachen den bevorstehenden Überfall. Sie wollten wie bei der vorangegangenen Tat in die Bank einsteigen und auf das Eintreffen der Mitarbeiter warten. Einer der Angeklagten versuchte sodann, ein rückwärtiges Fenster der Bankfiliale mit einem Schraubendreher aufzuhebeln. Dadurch wurde ein lauter akustischer Alarm ausgelöst. Den Angeklagten wurde bewusst, dass sie aufgrund des Alarms nicht mehr mit dem Erscheinen argloser Bankangestellter rechnen konnten. Aus Angst vor Entdeckung liefen sie zurück zu ihrem Fahrzeug. Kurze Zeit später wurden sie festgenommen. 10 Das Landgericht, das für die Taten des Angeklagten R. Einzelstrafen von acht Jahren, fünf Jahren, sechs Jahren und drei Jahren sechs Monaten sowie diejenigen des Angeklagten G. von sieben Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten verhängt hat, hat von der Unterbringung beider Angeklagter in der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil sich ihr Hang nicht auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB richte. Der Täter eines Raubdeliktes oder einer räuberischen Erpressung mit Droh- und ohne Gewaltelement nehme keinen Eingriff vor, der typischerweise zu körperlichen und sehr schweren seelischen Schäden bei den Opfern führe. Die Art der Begehungsweise der hier gegenständlichen Taten erreiche noch nicht den Schweregrad, der die einschneidende Maßnahme der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde. II. 11 Die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung begegnet bezüglich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten R. bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten G. sowie das Vorliegen eines Hanges zur Begehung von Straftaten zutreffend bejaht. Die Begründung, mit der es die Erheblichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB der von den Angeklagten zu erwartenden Straftaten verneint hat, hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 13 1. Erhebliche Straftaten sind solche, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 99). 14 Kriterien für die Erheblichkeit in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (LK/Rissing-van Saan/Peglau, aaO, § 66 Rn. 149, 154; SSW-StGB/Harrendorf, 4. Aufl., § 66 Rn. 26 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74). Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.