BGH, Beschluss vom 16.05.2023 – StB 20/23
KORE624672023 ECLI:DE:BGH:2023:160523BSTB20.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230516 StB 20/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2023 die Durchsuchung der Person des Beschuldigten sowie zweier Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet.
2 Nach Vollzug der Durchsuchung hat der Beschuldigte Beschwerde gegen diesen Beschluss und die Sicherstellung bestimmt bezeichneter Gegenstände erhoben. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet.
3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bzw. einstweiligen Beschlagnahme der aufgefundenen Gegenstände (mit Ausnahme von einem) beantragt.
II.
4 1. Soweit sich die Beschwerde gegen den die Durchsuchung anordnenden Beschluss richtet, ist sie zulässig. Das Beschwerdeziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5 mwN). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung von Gegenständen wendet, hat der Generalbundesanwalt zutreffend Anträge entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und über die einstweilige Beschlagnahme gestellt, für die gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., wistra 2022, 85 Rn. 3; vom 20. April 2023 - StB 59/22, juris Rn. 25).
5 2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.
6
7
8
9 Spätestens ab Juni 2022 schloss sich der Beschuldigte mit dem sich seit dem Vorjahr in der Islamischen Republik Iran aufhaltenden Mitbeschuldigten Y. , einem weiteren Mitbeschuldigten sowie dem gesondert Verfolgten J. zusammen, um in Deutschland Anschläge auf Synagogen und gegebenenfalls andere jüdische Einrichtungen zu verüben. In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2022 feuerte er mit einer scharfen Schusswaffe in Y. s Auftrag mehrfach auf das Rabbinerhaus der Alten Synagoge E. . In diesem unmittelbar an das ehemalige Gotteshaus angebauten Gebäude befindet sich das S. -Institut für deutsch-jüdische Geschichte an der Universität D. .
10 Innerhalb der Gruppierung („Operativteam“) nahm Y. in Zusammenarbeit mit einer staatlichen Stelle im Iran, den Quds-Kräften der Revolutionsgarde, eine koordinierende Funktion ein. Auf seine Aufforderung warf J. am späten Abend des 17. November 2022 einen Molotow-Cocktail gegen einen Gebäudeteil einer Schule in B. , deren Gelände an den rückwärtigen Bereich der dortigen Synagoge grenzt.
11
12 Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweislage wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2023 verwiesen.
13
14 Die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB waren nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt. Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben. Nach den zuvor gewonnenen Erkenntnissen verfügte die Gruppe zwar über einen vergleichsweise geringen Organisationsgrad; ihre Mitglieder wirkten jedoch unter der koordinierenden Anleitung des Y. zusammen, um ein über die Begehung der Straftaten hinausgehendes, als antisemitisch zu bewertendes Ziel zu erreichen (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.).
Nach den Ermittlungsergebnissen galten die Anschläge insbesondere Synagogen. Soweit die Sakralbauten noch als jüdische Gotteshäuser genutzt werden, sind sie als dem Gottesdienst gewidmete (unbewegliche) Sachen im Sinne des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. für Kirchengebäude LK/Goeckenjan, StGB, 13. Aufl., § 304 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 304 Rn. 9 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 304 Rn. 5 f., jeweils mwN). Aber auch soweit dort gegenwärtig etwa der Öffentlichkeit zugängliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen untergebracht sind, unterfallen sie dieser Strafnorm (s. LK/Goeckenjan aaO, Rn. 14 ff.; MüKoStGB/Wieck-Noodt aaO, Rn. 18 ff.;
NK-StGB/Kargl aaO, Rn. 11 ff., jeweils mwN). Nach der maßgebenden Verdachtslage war das „Operativteam“ somit gemäß seinen Zwecken und seiner Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Gleiches würde gelten, sollte die Gruppierung geplant haben, ihr übergeordnetes Ziel allein durch (einfache) Sachbeschädigungen nach § 303 Abs. 1 StGB zu verfolgen.
15
16
17
18 Eine Mehrzahl bewaffneter Anschläge auf Gebäude, die der Ausübung des jüdischen Glaubens dienen oder zumindest damit im Zusammenhang stehen und - mutmaßlich - von einem fremden Staat initiiert wurden, berühren nicht nur die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch ihre Souveränität. Das Grundgesetz schützt die freie Religionsausübung im besonderen Maße (Art. 4 Abs. 2 GG). Die verfahrensgegenständlichen Taten sind über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus geeignet, gegenüber in Deutschland lebenden Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft ein Klima der Angst und Einschüchterung zu verbreiten. Sie drohen, die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Erwartung zu erschüttern, in Deutschland den Glauben ungestört ausüben zu können und dabei vor gewaltsamen Einwirkungen außerhalb des Grundgesetzes stehender Hoheitsträger geschützt zu sein. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik dem Schutz jüdischen Lebens in Deutschland eine herausragende Bedeutung beimisst, und andererseits, dass es zu einem Vertrauensverlust im Inland sowie einem Ansehensverlust im Ausland führte, wenn der Staat nicht imstande wäre, diesen Schutz effektiv zu gewährleisten.
19
20
21
Schäfer Berg RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624672023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public