KORE624682017 ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR365.16.0 BGH 1. Strafsenat 20170905 1 StR 365/16 Urteil § 41 Abs 2 AO, § 370 Abs 3 Nr 1 AO, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Arnsberg, 24. November 2015, Az: 6 Ss 154/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Gründung einer Ltd. neben einer GmbH zur Steuervermeidung durch Anrechnung diverser Betriebsausgaben; Kompensation der Indizwirkung des strafschärfenden Regelbeispiels der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß; Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Beweiswürdigung 1. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. November 2015 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie ausgesprochen, dass aufgrund einer Verfahrensverzögerung fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Von weiteren Tatvorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen. 2 Dagegen wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, mit der ausgeführten Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des freigesprochenen Komplexes „Ma. “ vertreten wird, den Freispruch und erstrebt im Übrigen Verurteilungen wegen besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Der Angeklagte ist seit 1984 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der 1980 gegründeten Br. GmbH mit Hauptsitz in M. (nachfolgend: B. -GmbH). Das Unternehmen hat 40 Mitarbeiter und gehört im deutschsprachigen Raum zu den Marktführern in den Bereichen Personalwirtschaft und betriebliche Datenerfassung, insbesondere Zeiterfassung. Einen Großteil der Aufträge erhält die Firma durch Behördenaufträge. Treibende Kraft ist der Angeklagte, der auch sämtliche Programme, auf welchen der Firmenerfolg fußt, maßgeblich mitentwickelt hat. Er ist ständig mit der Fortentwicklung der Programme befasst und zieht sich daher, wie auch in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, immer wieder aus dem aktuellen Firmengeschehen zurück, um sich den Programmen zu widmen, ist aber dennoch zumindest per Computeranbindung ständig für Firmenmitarbeiter erreichbar, was diesen auch durch ein grünes Zeichen in deren Computer angezeigt wird. 5 Im Jahr 2006 beabsichtigte er, Steuern zu sparen, und ließ deshalb die Lu. Limited (nachfolgend: L. Ltd.) auf G. gründen, wobei er davon ausging, dass dies steuerrechtlich zulässig sei. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er eine Vereinbarung zwischen ihm und der B. -GmbH, in welcher er die Verantwortung für das Software-Design auf die „L. Ltd.“ übertrug und sein Gehalt neu auf 96.000 € im Jahr festsetzte, nachdem er in den Vorjahren noch über 600.000 € erhalten hatte. Zugleich wurde festgelegt, dass für die Koordination zwischen B. -GmbH und L. Ltd. fortan regelmäßige Besprechungen in G. oder P. zwingend erforderlich seien. Zugleich entwarf er einen Vertrag zwischen der B. -GmbH und L. Ltd., wonach die L. Ltd. alle Urheberrechte der von der B. -GmbH vertriebenen und erstellten Software „hält“ und dafür als Vergütung 50 % der Lizenzerlöse erhält (UA S. 10). Ein diesem Entwurf entsprechender Vertrag wurde am 23. August 2006 zwischen den Unternehmen abgeschlossen. Der Angeklagte beabsichtigte auch diesen Vertrag umzusetzen, unterließ dies jedoch in der Folge aus Bequemlichkeit, so dass der Vertrag mit Ausnahme eines Mitarbeiters niemandem bekannt wurde. Dennoch kam es in der Folge zu Rechnungsstellungen durch die L. Ltd. in Höhe von insgesamt 689.381,33 € bis zum Jahresende 2006, welche ausgezahlt und als Betriebsausgaben verbucht und der Steuererklärung zugrunde gelegt wurden. Entsprechend der vorgenannten Vereinbarung erhielt der Angeklagte 2006 durch die B. -GmbH nur einen Bruttoarbeitslohn von 96.000 €, während er im Kalenderjahr 2005 noch 605.040 € brutto verdient hatte. 6 Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung des Angeklagten fanden Einnahmen aus der Weiterveräußerung von Flugsicherheitstrainingseinheiten, welche dieser durch den Neukauf von Flugzeugen für die B. -GmbH erhalten hatte, ebenso verschiedene Privatflüge, deren Kosten jedoch als Betriebsausgaben verbucht worden waren. Auch in der die B. -GmbH betreffenden Gewerbesteuererklärung, der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags und der Körperschaftsteuererklärung für jeweils das Kalenderjahr 2007 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen, so dass die jeweiligen Steuerbeträge zu niedrig festgesetzt wurden. In gleicher Weise gilt dies für die am 9. September 2008 eingereichte Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2007. 7 2. Hinsichtlich des Komplexes „Ma. “ wird dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er unzutreffende Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die B. -GmbH für die Jahre 2002 bzw. 2003 bis 2007 und für sich selbst unzutreffende Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2007 abgegeben habe, indem er verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Flügen nach Ma. sowie mit der Anmietung einer Wohnung und in der Folge einer Villa bewusst verschwiegen und so Steuern verkürzt habe. 8 Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte, der im Besitz einer Fluglizenz ist, ab Ende der 90er Jahre mit dem Firmenflugzeug nach Ma. flog, wo er seine Segelyacht liegen hatte. Bis Mitte 2002 wies er die Flüge regelmäßig als privat aus. Nachdem er aber schon bis dahin, wenn er sich auf seiner Segelyacht aufhielt, viel gearbeitet hatte, eine Anbindung seiner Betriebsstätte in M. technisch aber nur eingeschränkt möglich war, beschloss er, eine Wohnung zu suchen, welche als Büro und Arbeitsplatz, aber auch für mehrtägige Arbeitstreffen mit Mitarbeitern dienen sollte. Er erwartete vom Aufenthalt in Ma. für seine Mitarbeiter einen besonderen Anreiz und zudem ein ungestörtes Arbeiten, weil die Mitarbeiter dann für ihre Familien schwerer erreichbar seien, was sich bei Arbeitstreffen in der Vergangenheit als problematisch erwiesen hatte. Dementsprechend beauftragte er den Zeugen Gr. mit der Umsetzung des Plans, was auch die Suche nach Büroausstattungen, freiberuflichen Mitarbeitern, einer Reinigungskraft sowie die Erledigung von Telefondiensten umfasste. Zum 30. April 2003 konnte ein Mietvertrag über eine in unmittelbarer Nähe zum Strand von P. gelegene Wohnung unterzeichnet werden, wobei eine Miete von 1.650 € vereinbart wurde. In der Folge wurde die Wohnung technisch mit der Zentrale am M. vernetzt, so dass ein Arbeiten wie „vor Ort“ möglich war, wobei im Erdgeschoss ein Computerbüro eingerichtet wurde, im Wohnzimmer ein großer Tisch aufgestellt wurde, an welchem später bei Treffen die Mitarbeiter mit ihren Laptops saßen, während der Rest der Wohnung als Schlafzimmer ausgestattet war. Der Angeklagte arbeitete in der Wohnung; wenn er sich auf Ma. aufhielt, schlief er allerdings stets auf seiner Segelyacht. Teilweise konnten Mitarbeiter die Wohnung für Ferienzwecke günstig anmieten, aber auch während dieser Zeit benutzte der Angeklagte das Büro der Wohnung, wenn er sich auf Ma. aufhielt. 9 Im Jahr 2005 entschloss sich der Angeklagte, ein anderes Büro zu suchen, weil die Strandnähe der Wohnung starke Lärmbelästigungen mit sich brachte. Er beauftragte erneut den Zeugen Gr. damit, eine geeignete Immobilie zu suchen, der schließlich im Ort C. eine neu gebaute Villa fand, welche der Angeklagte selbst zu einem Preis von 1,2 Millionen € erwarb, weil der Kauf durch eine ausländische Gesellschaft sich als nicht umsetzbar erwies. Die Wohnung wurde in der Folge zu einem monatlichen Mietpreis von 5.925 € an die B. -GmbH vermietet, wobei der Zeuge Gr. an Stelle des Angeklagten als Vermieter auftrat. Für die Einrichtung der Villa wurde das Mobiliar aus der alten Wohnung übernommen, während die Villa wiederum an das Rechner- und Telefon-Netzwerk der B. -GmbH angeschlossen wurde. Zur Villa gehörte auch ein Pool und eine Sonnenterrasse. Der Angeklagte hielt sich nun nicht mehr nur tagsüber dort auf, sondern nutzte die Villa auch als Schlafstätte; gelegentlich nutzte er auch den Pool und die Sonnenterrasse. Weiterhin fanden auch in der Villa, wie bisher, mehrtägige Arbeitstreffen statt. 10 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte einerseits die Aufenthalte auf Ma. wählte, weil er dort ungestört an den Softwareprodukten arbeiten konnte; andererseits fiel ihm die Arbeitstätigkeit in der dortigen Umgebung auch deswegen leichter, weil er unter Schuppenflechte leidet, deren Auswirkungen im Mittelmeerklima durch Sonne und Salzluft stark zurückgehen, und das mediterrane Klima wichtige Energie zum Programmieren freigesetzt habe. Wenn er auf Ma. war, arbeitete er dort, bis auf kurze Pausen, ununterbrochen und war jeweils schon kurz nach Ankunft bis zum späten Abend erreichbar, wobei er auch seinerseits Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit kontaktierte. Demgegenüber hatte er das Interesse an seiner Segelyacht bereits seit 2003 verloren und diese zum Kauf angeboten, weil das Segeln mit zunehmendem Alter beschwerlich sei und er dafür auch zwei Personen benötige. Stattdessen hat er sich mit der Anschaffung einer Motoryacht befasst, deren Kiellegung 2010 gewesen sei. 11 Der von der Anklage umfasste Sachverhalt betrifft die Mietkosten für die Wohnung und später die Villa sowie die Kosten für insgesamt 98 Flugbewegungen von und nach Ma. in den Jahren 2002 bis 2007. 12 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen könnten, hat aber ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten ausgeschlossen. II. 13 Die Revision des Angeklagten ist, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2016 ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 14 Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nichts dafür, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen der B. -GmbH und der L. Ltd. um ein Scheingeschäft handelte. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573 mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 U 284/99, MDR 2000, 877; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 117 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; zum Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448/01, BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3). Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des angestrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet haben. Vorliegend wollte der Angeklagte gerade die Rechtswirkungen der vertraglichen Vereinbarung herbeiführen, in der Absicht dadurch Steuern zu sparen. Dass er es in der Folge „aus Bequemlichkeit unterließ“, den Vertrag „mit Leben zu füllen“ (UA S. 11), ändert daran nichts, dass der Angeklagte beim Abschluss der Vereinbarung diese ernsthaft umsetzen wollte, was auch daraus erkennbar ist, dass er ab Geltung des Vertrages im Jahr 2006 ein nur noch geringfügiges Gehalt von der B. -GmbH bezog. 15 Dementsprechend waren die Zahlungen an die L. Ltd. im Jahr 2006 auch keine (weiteren) Gehaltszahlungen an den Angeklagten, denn insoweit ergab sich sein Honoraranspruch aus seiner vertraglichen Vereinbarung mit der B. -GmbH vom 1. November 2005 und war für das Jahr 2006 auf 96.000 Euro festgelegt. Diesen Betrag hatte er auch ausgezahlt erhalten, so dass es keine Veranlassung für eine weitere Honorarzahlung gab. 16 Vielmehr lagen den Zahlungen an die L. Ltd. Rechnungen zu Grunde, welche allein auf „Lizenzgebühren“ lauten (UA S. 12), wobei nach den Feststellungen des Landgerichts die L. Ltd. weder Leistungen an die B. -GmbH erbrachte, noch ab Laufzeitbeginn der Vereinbarung Software selbst entwickelte oder bei der B. -GmbH entwickeln ließ. Dementsprechend fehlt es auch an einer Grundlage für einen Vorteilsausgleich, der die verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Zahlungen an die L. Ltd., welche die Wirtschaftsstrafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, minimieren oder in Wegfall bringen könnte. III. 17 Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 18 1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision dagegen wendet, dass die Wirtschaftsstrafkammer bei den ausgeurteilten Taten der Steuerhinterziehung nicht auch jeweils besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO angenommen hat, bleibt diese ohne Erfolg. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.