KORE624732019 ECLI:DE:BGH:2019:130319U2STR597.18.0 BGH 2. Strafsenat 20190313 2 StR 597/18 Urteil § 261 StPO vorgehend LG Marburg, 29. Juni 2018, Az: 3 KLs Ss 295/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfl
§ 256Führungsaufsicht 1).
4 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. 5
- a)Das angefochtene Urteil kann in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6
- aa)In diesen Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 7 Der Angeklagte begab sich erstmals Anfang Januar 2014 nachts in das Zimmer des Nebenklägers M. K. , legte sich zu diesem ins Bett und streichelte unter der Kleidung des Nebenklägers dessen Penis. Im Anschluss daran bat er den Nebenkläger darum, dass dieser ihn manuell befriedige, was er bis zum Samenerguss des Angeklagten tat. In den darauffolgenden Monaten kam es zunächst wiederum im Zimmer des Nebenklägers, später in der Wohnung des Angeklagten in etwa monatlichen Abständen zu ähnlichen Vorfällen, wobei der Angeklagte in einigen Fällen den Nebenkläger bis zum Samenerguss brachte. In „fast allen“ Fällen ließ sich der Angeklagte überdies vom Nebenkläger selbst manuell befriedigen. 8 Die Strafkammer hat diese Feststellungen vor allem auf das von ihm als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützt. Ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses hat es u.a. damit begründet, dass das Geständnis sich mit den Angaben des Nebenklägers M. K. in seinen polizeilichen Vernehmungen, „deckt und in Teilen über das von (ihm) Bekundete sogar hinausgeht“. So habe der Nebenkläger K. die Taten des Angeklagten so geschildert, wie dieser sie eingeräumt habe und wie sie „oben“ festgestellt worden seien. Ausweislich des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Nebenklägers K. habe dieser „insbesondere“ angegeben, der Angeklagte habe „da ein bisschen rumgestreichelt [...], bis er (M. ) davon aufgewacht sei; als er (M. ) dann gemerkt habe, dass sein Penis dadurch hart geworden sei, habe er dem Angeklagten gesagt, dass er das nicht wolle und er gehen solle, was der Angeklagte dann auch getan habe.“ 9
- bb)Die Beweiswürdigung leidet mit Blick auf die Angaben des Nebenklägers M. K. an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. 10
(1)Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom
- März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179; vom
- Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 9). Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich hierzu gezogene Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2017 - 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom
- März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senat, Urteil vom
- Juli 2017 - 2 StR 110/17, juris Rn. 6 mwN). 11
(2)Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung angesichts der als glaubhaft bewerteten - wenn auch nur kursorisch dargestellten - Aussage des Nebenklägers durchgreifenden Bedenken. Danach ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für einen erheblicheren Tatbeitrag des Angeklagten, als es seinem Geständnis entspricht. Dieses hätte eingehender Erörterung und erschöpfender Würdigung durch den Tatrichter bedurft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 20; weitere Nachweise bei KK-StPO/Ott,
- Aufl., § 261 Rn. 56, 92). 12 (a) Auf der Grundlage des festgestellten Aussageinhalts des Nebenklägers zum Kerngeschehen kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe als (jeweils) tateinheitlich begangenen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71) sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen (zum milderen Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf das zur Tatzeit geltende Recht nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242). 13 Mit dem zur Erektion führenden Streicheln des Penis des offensichtlich bereits schlafenden Nebenklägers hätte der Angeklagte eine sexuelle Handlung an dem Nebenkläger vorgenommen (zum Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2013 - 1 StR 108/13,
§ 179Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 14; Urteil vom 24. September 1991 - 5 St
R 364/91, BGHSt 38, 68, 71; zur sexuellen Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB vgl. Senat, Beschluss vom
- Juni 2017 - 2 StR 452/16, StV 2018, 231 f.). An der Erheblichkeit der objektiv und subjektiv sexualbezogenen Handlungen bestehen keine Zweifel. Für die Vollendung des Tatbestandes reicht es aus, dass der Täter - wie es nach der Aussage des Nebenklägers der Fall gewesen sein soll - mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat (BGH, Urteil vom
- September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71); unerheblich wäre es, dass der Nebenkläger infolge der Manipulationen des Angeklagten aufgewacht ist. 14 (b) Ob es - wie der Generalbundesanwalt meint - eher fernliegt, dass der Angeklagte eine etwaige Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt hat, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung. Denn das Landgericht, das sich rechtsfehlerhaft nicht mit den im Kerngeschehen jeweils abweichenden Schilderungen des Angeklagten und des Nebenklägers auseinandergesetzt hat, hat sich - auch deswegen - nicht veranlasst gesehen, entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen. 15
(3)Angesichts des im Raum stehenden erheblicheren Tatbeitrags des Angeklagten kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil des Angeklagten auf diesem Erörterungsmangel beruht. 16 b) Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.1 bis 15 der Urteilsgründe entzieht auch der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.Ferner hebt der Senat den Maßregelausspruch auf, weil die Verurteilung in den genannten Fällen ebenfalls Grund der Anordnung der Führungsaufsicht nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 68 Abs. 1, § 181b StGB war. Zudem kann sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der - mit der Revision der Staatsanwaltschaft beabsichtigten - Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe als entbehrlich erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 - 4 StR 17/93,
§ 256Führungsaufsicht 1; vgl. auch Schönke/Schröder/Kinzig, St
GB, 30. Aufl., § 68 Rn. 7 mwN). Franke Appl Eschelbach Zeng Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624732019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public