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BGH VIII ZR 72/22

KORE624812023 ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZR72.22.1 BGH

  1. Zivilsenat 20230509 VIII ZR 72/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Mai 2023, Az: VIII ZR 72/22, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Februar 2023, Az: VIII ZR 72/22vorgehend OLG Hamm,
  4. Januar 2022, Az: 27 U 93/19, Urteilvorgehend LG Bochum,
  5. Mai 2019, Az: 15 O 5/17, Urteilnachgehend BGH,
  6. Mai 2023, Az: VIII ZR 72/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom
  7. Februar 2023 wird zurückgewiesen. I. 1 Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom
  8. Februar 2023 Gegenvorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erhoben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem Zahlungsantrag zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der Wertfestsetzung auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme. 2 Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom
  9. August 2011, das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus. II. 3
  10. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom
  11. Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. April 2016 - III ZR 284/14, juris Rn. 1 mwN). 4
  13. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist. 5 Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  14. Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom
  15. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b). 6 Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom
  16. August 2011 an die Beklagte abzustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten ersichtlich erneuert. In der Klageschrift vom
  17. Dezember 2016 hat sie den Gesamtstreitwert - unter Einschluss des Zahlungsantrags - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorprozessualen Schreibens vom
  18. August 2011 - Einwände nicht erhoben. 7 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom
  19. August 2021 die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren. 8 Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der Wertfestsetzung in seinem Beschluss vom
  20. Februar 2023 abzuweichen. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624812023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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