KORE624962023 ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13.23.0 BGH
- Strafsenat 20230531 1 StR 13/23 Beschluss vorgehend LG Traunstein,
- September 2022, Az: 1 KLs 140 Js 31811/21 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom
- September 2022, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 1.900 € von der Einziehung abgesehen wird; der Ausspruch über dessen Einziehung entfällt.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer – teilweise in Mittäterschaft begangener – Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Angeklagten S. hat es im Übrigen freigesprochen. Ausgehend (insoweit) von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten P. hat es ferner die Einziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 € als Tatmittel verfügt. 2
- Betreffend den Angeklagten P. beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidungen auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 €; von einer weitergehenden Einziehung im Hinblick auf die Sicherstellung sieht er aus verfahrensökonomischen Gründen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insoweit belegen die Urteilsgründe die Einziehungsvoraussetzungen (noch) nicht. Feststellungen zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes, welcher bei ausreichender Nähe zur als Tat
- d) der Urteilsgründe ausgeurteilten Heroinbestellung einen Rückschluss auf seine Bestimmung als hierfür einzusetzendes Zahl- und zugleich Tatmittel (§ 74 StGB) tragen könnte, fehlen ebenso wie Feststellungen zur Herkunft der aufgefundenen 1.900 €. Gerade wenn diese zeitnah nach Begehung der Taten
- b) und
- c) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P. sichergestellt worden sein sollten, legen die Urteilsgründe jedoch ihre Eigenschaft als (Teil-)Verkaufserlös aus diesen Taten nahe. Betreffend diesen Erlös hat das Landgericht – rechtsfehlerfrei – gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterlösen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der gleiche Vermögensvorteil durfte insoweit nur einmal abgeschöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2020 – 3 StR 219/20 Rn. 8 mwN). 3
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE624962023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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