KORE625002017 ECLI:DE:BGH:2017:181017B3STR342.15.0 BGH 3. Strafsenat 20171018 3 StR 342/15 Beschluss § 206a StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO vorgehend BGH, 12. Juni 2017, Az: GSSt 2/17, Beschlussvorgehend BGH, 17. November 2016, Az: 3 StR 342/15, Vorlagebeschlussvorgehend BGH, 10. Mai 2016, Az: 1 ARs 5/16, Beschlussvorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: 2 ARs 67/16, Beschlussvorgehend BGH, 7. April 2016, Az: 5 ARs 17/16, Beschlussvorgehend BGH, 16. März 2016, Az: 4 ARs 6/16, Beschlussvorgehend BGH, 29. Oktober 2015, Az: 3 StR 342/15, Beschlussvorgehend LG Bad Kreuznach, 21. April 2015, Az: 1023 Js 3774/13 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 1 Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs "eines Kindes" in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 25. Juli 2017 verstorben. 2 1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 3 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.