BGH, Beschluss vom 04.03.2026 – 1 StR 388/25 – 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.…
KORE625052026 ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR388.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260304 1 StR 388/25 Beschluss vorgehend LG Landshut, 18. März 2025, Az: 3 KLs 501 Js 77/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2025, soweit es diese beiden Beschwerdeführer und die Einziehungsbeteiligte J. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, und die diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die jeweils in der Revisionsinstanz entstandene Gerichtsgebühr entfällt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.089.816,86 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch mit der ebenfalls revidierenden Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. in Höhe von 910.702 € und mit der nicht revidierenden Einziehungsbeteiligten J. in Höhe von 571.620 €. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. mit der Sachrüge zur Einziehungsanordnung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), der auf die Einziehungsbeteiligte J. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO entsprechend). Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der gesondert Verfolgte G. und der Angeklagte Ende April 2020 während der Corona-Epidemie, Kaufverträge über die Lieferung von OP- und FFP2-Masken, die der Angeklagte bereits im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen hatte, sowie weitere Maskengeschäfte nunmehr über die L. GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte. Geschäftsführer der L. GmbH mit damaligem Sitz in B. war der nicht revidierende Mitangeklagte O., der den Angeklagten und G. gewähren ließ. G. wies den Mitangeklagten O. an, die Ausgangsrechnungen zu schreiben. Alleingesellschafterin der L. GmbH war die niederländische O. Holding B.V., an der wiederum allein der Mitangeklagte O. beteiligt war. Der Angeklagte trat im Namen der P. s.r.o. am 10. Juni 2020 deren Kaufpreisforderungen gegen ein Open-House-Unternehmen, die M.GmbH, in Höhe von 3,3 Millionen € an die L. GmbH ab.
3 Um die aus den Maskengeschäften mit ihren erheblichen Gewinnspannen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten der L. GmbH mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen zu verringern, beschlossen die beiden Angeklagten und G., die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. . e.K. aus K. zu verbuchen. Den derart durch das Einbehalten der von den Open-House-Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge vergrößerten Gewinn wollten G. und der Angeklagte, der vor allem auch die von ihm bereits in die Lieferungen von Masken investierten 3,3 Millionen € refinanziert wissen wollte, unter sich aufteilen.
Gemäß diesem Tatplan machte der Mitangeklagte O. in der am 9. Juli 2020 für den Monat Mai 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung unberechtigt die Vorsteuer aus neun „Servicerechnungen“ der T. e.K. mit einem Gesamtbetrag von 4.605.539,46 € geltend, desgleichen in der am 10. August 2020 für den Monat Juni 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer aus vier „Servicerechnungen“ mit einem Gesamtbetrag von 505.106,60 €. Dadurch verringerte sich die Umsatzsteuerzahllast der L. GmbH auf 4.022,20 € (Mai 2020) bzw. 3.854,95 € (August 2020). Am 23. September 2020 gab der Mitangeklagte O., der sich nachträglich aus den Maskengeschäften lösen wollte, eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 ab, in welcher er nunmehr keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen geltend machte.
Stattdessen lagen der Vor-anmeldung „Gutschriften“ der L. GmbH zugrunde, mit denen die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen angeblich rückgängig gemacht werden sollten.
4 Der Angeklagte verlangte am 3. August 2020 von dem Geschäftsführer eines Open-House-Unternehmens, der F. UG, einen Teil des der L. GmbH aus den Maskengeschäften geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 493.608,40 € an die F. GmbH zu überweisen; dem kam der Geschäftsführer A. nach. Von dort ließ der gesondert Verfolgte Dr. K., der die F. GmbH leitete, ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten 492.600,40 € an die slowakische H. s.r.o. überweisen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Von diesen Zahlungsvorgängen erfuhr der Mitangeklagte O. erst aus den Strafakten; er genehmigte die Anweisung des Angeklagten nicht. Ob G. von den Anweisungen Kenntnis hatte und ihnen stillschweigend zustimmte, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. insbesondere UA S. 179 letzter Absatz).
5 Da es dem Angeklagten nicht gelang, dass die L. GmbH die Kaufpreisforderungen gegenüber der M. GmbH an die von ihm geleitete und in der Slowakei ansässige A. s.r.o. abtrat, entschloss er sich, auf anderem Weg weiteren Profit aus den Maskenlieferungen zu ziehen und dabei G. zu umgehen (UA S. 63 vierter Absatz von oben, S. 84 letzter Absatz, S. 185 zweiter Absatz von unten). Der Angeklagte wies daher an verschiedenen Tagen im März 2023 eine Mitarbeiterin der G. GmbH, eines weiteren Open-House-Unternehmens, an, Teile des der L. GmbH geschuldeten Kaufpreises an von ihm bestimmte Gesellschaften zu überweisen, und zwar insgesamt 910.702 € an die A. s.r.o. und 571.620 € an die in Portugal ansässige J. sowie 514.000 € an das Handelshaus e.K., 303.298,60 € an eine Firma „P“ und 296.587,86 € an einen unbekannten Empfänger.
Dies beruhte wiederum auf einer Absprache mit Dr. K., der ebenfalls die Geschicke der G. GmbH bestimmte. Wieso Dr. K. die Anweisungen des Angeklagten befolgen ließ, ohne dass die von ihm vertretene Abnehmerin von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit werden würde, hat das Landgericht nicht aufklären können. Jedenfalls lag den Überweisungen kein Rechtsgrund zugrunde. Teilweise wurden hierfür Scheinrechnungen eingereicht (J.; Handelshaus e.K.), in einem anderen Fall (A. s.r.o.) wurde eine fingierte Vereinbarung („loan agreement“) angeführt. Der Angeklagte benachrichtigte weder den Mitangeklagten O. noch G. von den Überweisungen. O. genehmigte auch diese Anweisungen des Angeklagten nicht.
Die A. s.r.o. wurde, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau ihre Anteile im Juni 2024 veräußert hatten, in R. s.r.o. umfirmiert. Den weiteren Verbleib der Gelder hat das Landgericht nicht feststellen können.
6 2. Die Einziehungsanordnung zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützt, die zu Lasten der beiden Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte habe durch seine beherrschende Stellung „Verfügungsmacht“ auch über die Kaufpreisforderungen erlangt, deren Inhaberin die L. GmbH war (insbesondere UA S. 208); zu den einzelnen Zahlungsanweisungen habe er sich aufgrund der mit G. getroffenen Tatlohnabrede ermächtigt gefühlt. Zugleich habe der Angeklagte die zunächst von ihm vereinnahmten Vermögensvorteile infolge der Kontengutschriften auf die A. s.r.o. und die J. verschoben.
7 3. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht die Verfolgung der unter Ziffer 3.3. der Anklage vom 2. August 2024 dem Angeklagten vorgeworfenen Geldwäschetaten (§ 261 Abs. 7 StGB) abgetrennt; darunter ist der überwiegende Teil der Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023, und zwar diejenigen, aufgrund derer die G. GmbH an die A. s.r.o., die J. und das Handelshaus insgesamt 1.810.737 € zahlte. Dabei geht die Anklage davon aus, dass diese Beträge die „Tatbeute“ des Angeklagten „für die Umsatzsteuerhinterziehungen“ gewesen seien und die Überweisungen auf die Firmenkonten nur dazu dienten, „die rechtswidrige Herkunft der Gelder zu verschleiern“.
II.
8 1. Die Einziehungsanordnungen erweisen sich zu Lasten des Angeklagten und der beiden Einziehungsbeteiligten als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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15 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend ist auszuführen:
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20 Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482/24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13.
Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132/25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt.
Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können.
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Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public