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BGH 1 StR 388/25

KORE625052026 ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR388.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260304 1 StR 388/25 Beschluss vorgehend LG Landshut, 18. März 2025, Az: 3 KLs 501 Js 77/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf

§ 370Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 50 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 St

R 387/25 Rn. 16 ff.; vom

  1. Dezember 2021 - 1 StR 362/21 Rn. 6; vom
  2. Juli 2019 - 1 StR 556/18 Rn. 5 und vom
  3. Oktober 2018 - 1 StR 7/18,

§ 370Abs. 1 Konkurrenzen 27 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 St

R 297/21 unter 2.: Zustimmung jeweils nur zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber zur Umsatzsteuerjahreserklärung). Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. 20 Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482/24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472/22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16,

§ 370Abs.

1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. Mai 2025 - 1 StR 132/25 Rn. 5; vom
  2. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 3 und vom
  3. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt. Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können. 21 cc) Dies zugrunde gelegt liegt auch hier das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Angeklagten und G. kam es darauf an, kurzfristig die Liquidität der L. GmbH zu Beginn der Corona-Krise zu erhöhen und abzuschöpfen. Letztendlich wäre der Angeklagte ohnehin nur beschwert, wenn ihm das Landgericht zusätzlich die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zur Last gelegt hätte. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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