KORE625062023 ECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR43.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20230523 XI ZR 43/22 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 21. Januar 2022, Az: 19 U 6/21vorgehend LG Wiesbaden, 10. Dezember 2020, Az: 9
§ 357Abs.
4 Satz 1 BGB berufen kann. 14
- Der Kläger hat seine auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. 15 Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die vierzehntägige Widerrufsfrist aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB begann gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen, da die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 16 Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom
- November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom
- April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte, wie der Senat anhand des zur Akte gereichten Darlehensvertragsformulars selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom
- Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom
- Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 17), nicht nachgekommen. 17 Da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, und die Beklagte dies-bezüglich ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger die sonstigen Pflichtangaben hinreichend erteilt hat. 18
- Der Senat kann weiter offenlassen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger, wie das Berufungsgericht meint, nach § 242 BGB vorliegend rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Denn der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus einem anderen Grund nicht durchsetzbar. 19
- Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil sich die Beklagte insoweit dauerhaft auf ein
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4 Satz 1 BGB berufen kann. 20 Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund seiner Widerrufserklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum
- Mai 2022 geltenden Fassung (künftig: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht, kann die Beklagte diesen Ansprüchen - was sie in der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteile vom
- Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23 und vom
- Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 14). Weder das eine noch das andere ist der Fall. 21 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen, wie hier, weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom
- Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff.). Die Beklagte kann die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und der Anzahlung daher so lange verweigern, bis der Kläger ihr das Fahrzeug herausgibt und rückübereignet. Das dilatorische
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4 Satz 1 BGB wird zu einer dauerhaften Einrede, wenn dem Kläger die Rückgewährleistung unmöglich geworden ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 32). So liegen die Dinge hier. 22 Der Kläger hat das Fahrzeug nach seinem Vortrag in der Berufungsinstanz an einen Dritthändler veräußert, der nicht zur Rückübereignung des Fahrzeugs bereit ist. Aus diesem der Beurteilung des Revisionsgerichts gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegenden Vortrag ergibt sich, dass dem Kläger die Erfüllung seiner Rückgewährpflicht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB geworden ist. Das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht daher bereits auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens dauerhaft. 23
- Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 wendet, mit dem der Kläger festgestellt wissen möchte, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 mit Ausnahme des noch geltend gemachten Betrages von 9.953,97 € in der Hauptsache erledigt hat. 24 Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2017 - II ZR 10/15, WM 2017, 474 Rn. 8; Senatsurteil vom
- Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 25 Denn die auf Zahlung aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gerichtete Klage war von vornherein unbegründet. Der Beklagten stand insoweit - was sie vorliegend geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zunächst noch die Zahlung hilfsweise "nach" Rückgabe des Fahrzeugs begehrt hat, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom
- Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Das war hier nicht der Fall. 26 Der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs weder tatsächlich (§ 294 BGB) noch wörtlich (§ 295 BGB) in einer den Gläubigerverzug begründenden Weise angeboten. Die Widerrufserklärung vom
- Dezember 2018 enthält kein wörtliches Angebot der Fahrzeugrückgabe. Erstmals mit der Berufungsbegründung vom
- März 2021 hat der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, allerdings nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen nebst Anzahlung. Mit diesem Angebot hat der Kläger seiner Vorleistungspflicht nicht genügt. III. 27 Da sich das Berufungsurteil aus den vorstehenden Gründen als richtig darstellt, ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). IV. 28 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom
- Januar 2022 (XI ZR 113/21, WM 2022, 420 ff.) hat keinen Erfolg. Die dort aufgeworfenen Fragen stellen sich vorliegend nicht in entscheidungserheblicher Weise. Hinsichtlich der Vorleistungspflicht und des Zurückbehaltungsrechts scheidet eine Vorlagepflicht aus, weil die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware, sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist, ergeben (Senatsurteile vom
- Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff., vom
- Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f. und vom
- Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 46). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625062023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public