BGH, Beschluss vom 20.01.2026 – 1 StR 573/25 – 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. September 2025 mit den…
KORE625072026 ECLI:DE:BGH:2026:200126B1STR573.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260120 1 StR 573/25 Beschluss vorgehend LG Kempten, 17. September 2025, Az: 2 KLs 300 Js 1102/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Beschuldigte im Januar 2025 in einer Asylbewerberunterkunft in K. auf, obwohl er dort Hausverbot hatte. Er hatte sich dort in der Gemeinschaftsküche einen Schlafplatz eingerichtet. Am 18. Januar 2025 saß der Beschuldigte auf seinem Schlafplatz, als der Geschädigte C. die Küche mit einer brennenden Zigarette in der Hand betrat, um sich Essen zuzubereiten. Der Beschuldigte äußerte, dass man in der Küche nicht rauchen dürfe. Der Geschädigte entgegnete, dass sich der Beschuldigte dort überhaupt nicht aufhalten dürfe. Unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund schlug der Beschuldigte dem Geschädigten daraufhin mit der rechten Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine blutige Platzwunde an der Oberlippe, die genäht, sowie einen abgebrochenen Schneidezahn, der geklebt werden musste. Er hatte zudem zwei Wochen anhaltende Schmerzen an der Lippe.
3 Aufgrund seiner psychotischen Erkrankung war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er leidet unter der wahnhaften Vorstellung, der Präsident G.s und Diplomat zu sein und somit über alle Personen herrschen zu können. Sein „Recht“ glaubt er mit Gewalt durchsetzen zu dürfen, weshalb er den Faustschlag als legitim ansah. Einen akuten psychotischen Schub zum Tatzeitpunkt hat die Kammer jedoch nicht festgestellt.
4 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Erkrankung ist nicht belegt.
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10 3. Sollte das neue Tatgericht - sachverständig beraten - erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass bei dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines pathologischen Zustands im Sinne des § 20 StGB in relevanter Weise beeinträchtigt war, wird es sich mit der gemäß § 63 StGB notwendigen Prognose einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür auseinanderzusetzen haben, dass vom Beschuldigten infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit werden dabei umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 4 mwN).
Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625072026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public