BGH, Urteil vom 11.03.2026 – 2 StR 235/24 – 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. September 2023 aufgehoben a) soweit…
KORE625082026 ECLI:DE:BGH:2026:110326U2STR235.24.0 BGH 2. Strafsenat 20260311 2 StR 235/24 Urteil vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. September 2023 aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten Bo wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II.C.18 bis II.C.23, II.C.32 bis II.C.40, II.E.78 und II.E.80 bis II.F.82 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die Angeklagte G hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.C.38 der Urteilsgründe) unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg, soweit sie nach § 301 StPO zugunsten der Angeklagten wirken; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
3 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Der schon zuvor im Betäubungsmittelhandel tätig gewesene Mitangeklagte W begann im Januar 2020 mit der Belieferung des gesondert Verfolgten B mit (S-)Methamphetamin. (S-)Methamphetamin bezog er u.a. von dem Mitangeklagten M sowie den gesondert Verfolgten S und Bi, von letzteren auch Marihuana und Amphetamin. Sowohl bei der Auslieferung des Rauschgifts als auch bei dessen Ankauf setzte er u.a. den Angeklagten Bo als Kurierfahrer ein. Ab Ende September 2020 lagerte die Angeklagte G das von W erworbene (S-)Methamphetamin für diesen ein und hielt es zur Abholung durch den Angeklagten Bo bereit. Spätestens im Oktober 2020 (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) bildeten die drei eine Bande mit unveränderter Aufgabenteilung. W nutzte die Gewinne zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils. Die Angeklagten Bo und G erhielten jeweils keine feste Umsatzbeteiligung, sondern eine in der Höhe unbekannt gebliebene Entlohnung.
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14 2. Das Landgericht hat sämtliche An- und Verkaufsfälle jeweils für beide Angeklagte als rechtlich selbständige Taten gewertet. In den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe hat es die Angeklagten als Bandenmitglieder wegen einer Beteiligung an Bandentaten verurteilt.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Bo 15 1. Auf die den Angeklagten B betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unterliegen die Fälle II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe der revisionsrechtlichen Überprüfung. Zwar beanstandet die für die Auslegung des Rechtsmittels maßgebliche Revisionsrechtfertigung allein die Schuldsprüche in den Fällen II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel erfasst indes auch die Fälle II.C.38 bis II.C.40 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe, weil insoweit tatbestandliche Bewertungseinheiten mit einem Teil der ausdrücklich zum Gegenstand des Angriffs gemachten Fälle gegeben sein können (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - 5 StR 143/20, Rn. 27 mwN). Mit dem Angriff auf die Schuldsprüche ist auch der Gesamtstrafenausspruch angegriffen (vgl. im Übrigen auch BGH, Urteil von 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 27 Rn. 10 f.).
16 2. Das Rechtsmittel hat, soweit es zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, keinen Erfolg. Insbesondere weisen die Schuldsprüche keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten Bo die Beteiligungsform betreffend in den Fällen II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei lediglich als Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht als täterschaftlichen Bandenhandel gewertet.
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19 3. Die gemäß § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils im Umfang des Revisionsangriffs deckt dagegen durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bo auf.
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22 Bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind für den Haupttäter sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24, Rn. 6 mwN). Das kann auch dann gelten, wenn die auf eine Betäubungsmittelmenge bezogenen Verkaufsakte teilweise auf einer Bandenabrede beruhen und teilweise außerhalb der Bandenabrede eigennützige Geschäfte des Haupttäters zum Gegenstand haben. Die Beihilfe zu einer Haupttat des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann geeignet sein, an sich selbständig verwirklichte Tatbestände des Besitzes zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, Rn. 6).
23 Es obliegt zunächst dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280). Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN). Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 StR 176/19, Rn. 6, jeweils mwN). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von An- und Verkaufsvorgängen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, Rn. 7; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21, Rn. 4, und vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN).
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25 So standen zum einen dem Ankauf von jeweils einem Kilogramm (S-)Methamphetamin (Fälle II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe) in engem zeitlichem Zusammenhang Abverkäufe von (S-)Methamphetamin in einer Größenordnung von jeweils 200 Gramm in den Fällen II.C.38 bis II.C.42 der Urteilsgründe gegenüber. In diesen Fällen lag die Annahme von Bewertungseinheiten aufgrund einheitlicher Handelsmengen nahe und wäre in den Urteilsgründen zu erörtern gewesen. Gleiches gilt zum anderen für die Fälle II.C.43 und II.C.44 der Urteilsgründe. Mit dem Ankauf von fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin korrespondierte zeitnah ein Abverkauf von 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin an B.
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Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom 18.
Juni 1991 - 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 StR 128/23, NStZ-RR 2023, 325).
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29 Im Fall II.E.78 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Nachrichten des S an W nur lückenhaft gewürdigt, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom 10. August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und W im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17).
30 Die Beweiswürdigung in Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an W vom 1. September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch W und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge schließen konnte.
31 4. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Dem Senat ist eine Schuldspruchänderung aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Zuordnung der angekauften und verkauften Substanzen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122). Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.C.38 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Zugleich ist der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.C.38 bis II.C.44 der Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es lediglich in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe; im Übrigen sind sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind - wie stets - möglich und insbesondere mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Einordnung der Fälle II.C.38 bis II.C.44 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe geboten.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte G 32 1. Hinsichtlich der Angeklagten G ist lediglich der Teilfreispruch wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Hingegen ist die Rechtsmittelbeschränkung auf die Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe unwirksam, soweit damit auch Fall II.C.38 der Urteilsgründe von der Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgenommen sein soll, da insoweit eine tateinheitliche Begehung mit den Fällen II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe in Betracht kommt.
33 2. Der Schuldspruch in den Fällen II.C.38 und II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten G auf. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Lagerung und Ausgabe des eingekauften (S-)Methamphetamins an die Kuriere, so dass das Landgericht sie rechtsfehlerfrei lediglich als Gehilfin und nicht als Mittäterin verurteilt hat. Dass angesichts der Spurenlage ein Portionieren des (S-)Methamphetamins durch sie in Betracht kommt, führt zu keiner anderen Bewertung, da es sich hierbei um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit handelte, die mit der Lagerung in einem engen Zusammenhang stand.
34 3. Hingegen führt die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
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IV.
38 Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten W war nicht veranlasst, da er selbst Revision eingelegt hat. Das neue Tatgericht wird die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
Menges Appl Zeng Meyberg Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625082026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public