← Deutschland

BGH 2 StR 235/24

KORE625092026 ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.0 BGH 2. Strafsenat 20260311 2 StR 235/24 Beschluss vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 23

§ 261Vermutung 11).

Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87,

§ 261Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 St

R 216/91,

§ 261Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 St

R 128/23, NStZ-RR 2023, 325). 49 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe nicht gerecht. 50

(1)Die Beweiswürdigung zu Fall II.E.78 der Urteilsgründe ist insoweit defizitär, als die Strafkammer die Nachrichten des S an den Angeklagten nur lückenhaft gedeutet hat, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom
  1. August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und der Angeklagte im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17). 51
(2)Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf Fall II.E.79 der Urteilsgründe aus, da die Strafkammer insoweit aus den Nachrichten des S „16+3 rest +4,7“, „23,7“, „4=1 gerade nur möglich“, „4 wird 2“ und „Also 28,4“, die dieser am 26. August 2020 im Zeitraum von 18:13 Uhr bis 21:55 Uhr verfasste, in gleicher Weise auf die Vereinbarung einer Lieferung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Preis von 16.000 Euro - nebst einer Lieferung von letztlich zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.700 Euro pro Kilogramm und der Restzahlung aus Fall II.E.78 der Urteilsgründe - geschlossen hat. 52
(3)Die Beweiswürdigung im Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an den Angeklagten vom 1. September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch den Angeklagten und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge hat schließen können. 53
  1. f)In den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe, die sich auf den Handel mit Marihuana beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. In diesen Fällen ist der Angeklagte deshalb nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - 2 StR 327/24, Rn. 3). Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 5 StR 84/24, Rn. 2). Der Senat ändert den Schuldspruch in den vorbenannten Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 sowie II.D.77 der Urteilsgründe. 54 3. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II.B.1 bis II.B.12, II.C.32 bis II.C.44, II.D.47 bis II.D.53, II.D.57 bis II.D.76, II.E.78 bis II.E.81 sowie II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe und die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe sowie - soweit es die Einkünfte des Angeklagten betrifft - in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht von einem Rechtsfehler betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 55 4. Die Entscheidung betreffend die Einziehung von Bargeld und des Wertes von Taterträgen unterliegt mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung. 56
  2. a)Die Einziehung eines Bargeldbetrages von 54.380 Euro auf der Grundlage von § 73a Abs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat schon nicht - was indes erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, NZWiSt 2025, 356, 357 Rn. 55) - erörtert, ob das sichergestellte Bargeld Einkünfte aus den hier verfahrensgegenständlichen Taten darstellt. Denn in einem solchen Fall scheidet in dieser Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB neben der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes aus. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das sichergestellte Bargeld auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24, Rn. 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 386/24, Rn. 6 mwN). In einem solchen Fall wäre die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zu erwägen (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13, und vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24, Rn. 8, jeweils mwN). 57
  3. b)Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt mit den zugrunde liegenden Feststellungen ebenfalls insgesamt der Aufhebung. 58
  4. aa)Soweit der Senat die Schuldsprüche aufhebt, folgt dies schon aus diesem Umstand als solchem. Aber auch im Übrigen ist zwar der Einziehungsbetrag mit 78.480 Euro betreffend die Fälle II.B.13 bis II.B.15, II.C.18 bis II.C.31, II.E.77 sowie II.F.82 der Urteilsgründe und die Fälle II.D.54 bis II.D.56 der Urteilsgründe (insoweit jeweils in Höhe von 900 Euro) richtig berechnet. Die Einziehung weiterer Beträge in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 der Urteilsgründe ist aber beweiswürdigend nicht hinreichend belegt, weil die Urteilsgründe nahelegen, dass nach Abzug einer „Provision“ des K mehr als 900 Euro pro Fall nicht an den Angeklagten gelangten. Darüber hinaus lassen die Feststellungen keinen Schluss darauf zu, ob und in welchen Fällen eine Einziehung sichergestellten Bargelds nach § 73 StGB Vorrang genösse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 622/24, NStZ-RR 2026, 56, 57 Rn. 13; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, Rn. 8; vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22, Rn. 10; vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24, Rn. 12; vom 5. August 2025 - 1 StR 182/25, Rn. 7; vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 511/25, Rn. 8, und vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25, Rn. 15). 59 5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. III. 60 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 61 1. Das neue Tatgericht wird bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle zu bedenken haben, dass Überschneidungen von Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die zur Annahme von Tateinheit führen, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8 Rn. 23, und vom 7. Oktober 2020 - 6 StR 176/20, Rn. 4 mwN) auch darin bestehen können, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird - vgl. insbesondere die Fälle II.E.78 und II.E.79 der Urteilsgründe. 62 2. Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben. Menges Appl Zeng Meyberg Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625092026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.