BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 4 StR 91/22 – Versuchte Nötigung: Tatentschluss bei Androhung eines Anfahrens des Tatopfers mit einem Kraftfahrzeug 1. Auf die Revision der…
KORE625112023 ECLI:DE:BGH:2022:101122U4STR91.22.0 BGH 4. Strafsenat 20221110 4 StR 91/22 Urteil § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 3 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Berlin, 17. November 2021, Az: 525 KLs 22/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchte Nötigung: Tatentschluss bei Androhung eines Anfahrens des Tatopfers mit einem Kraftfahrzeug 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer auf die Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe beschränkten Revision. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat zu den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin kam es am Tattag in ihrer Wohnung zu einem Gespräch, das die Zeugin u. a. auf die Herkunft des Angeklagten und die „Taliban“ brachte. Der Angeklagte, dem die Fragen der Zeugin seltsam vorkamen, bemerkte deren Smartphone, das zwischen der Kante und der Matratze des Bettes eingeklemmt war und mit dem die Zeugin das Gespräch aufzeichnete. Nachdem der Angeklagte das Smartphone an sich genommen hatte, versuchte er, die Sprachaufnahme zu stoppen und zu löschen. Die Zeugin wollte dies verhindern und dem Angeklagten das Smartphone entreißen. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte aus Verärgerung über die heimliche Aufnahme der Zeugin mit der flachen Hand in das Gesicht schlug und ihr dadurch Schmerzen verursachte.
4 Als der Angeklagte versuchte, die Wohnung zu verlassen, um die Aufnahme auf dem Smartphone zu löschen, kündigte ihm die Zeugin an, mit einem älteren Handy wegen des Schlages die Polizei zu rufen. Um dies zu verhindern, riss ihr der Angeklagte dieses Handy aus der Hand, wobei die „übertölpelte“ Zeugin keinen Widerstand leistete (Fall II.2 der Urteilsgründe).
5 Die Strafkammer hat den Schlag als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt und das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der beiden Mobiltelefone als straflos bewertet, weil er insoweit keine Gewalt angewendet und nicht in Zueignungsabsicht gehandelt habe.
6 2. Als der Angeklagte im Anschluss an die Rangelei mit seinem Pkw wegfahren wollte, um das Smartphone in Sicherheit zu bringen, stellte sich die Zeugin in den Bereich des Frontscheinwerfers auf der Fahrerseite, stützte sich mit den Händen auf der Kühlerhaube ab und forderte die Herausgabe ihrer beiden Mobiltelefone. Der Angeklagte tippte zwei- oder dreimal kurz das Gaspedal an, trat aber jeweils sofort wieder auf die Bremse, weil die Zeugin weiterhin im Weg stand. Als diese eine kurze Bewegung weg vom Fahrzeug machte, fuhr der Angeklagte geradeaus nach vorne an, um das Smartphone mit der Sprachaufzeichnung in Sicherheit zu bringen. Dabei vertraute er darauf, dass die Zeugin nicht verletzt würde. Entgegen der Erwartung des Angeklagten kam diese ins Straucheln und erlitt durch den Sturz auf die Straße eine Beckenprellung.
7 Der Angeklagte, der den Sturz der Zeugin bemerkte und es für möglich hielt, dass sie sich dabei eine Verletzung zugezogen hatte, fuhr ohne Unterbrechung zügig weiter (Fall II.3 der Urteilsgründe).
8 Das Landgericht hat dieses Geschehen als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewürdigt.
II.
9 Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.3 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anordnung des Fahrverbots nach sich. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.
10 1. Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Fall II.3 der Urteilsgründe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Annahme einer versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint hat.
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16 2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands voraus. Dazu kann auch ein geringer körperlicher Aufwand genügen, wenn seine Auswirkungen sich physisch wirkend als körperlicher Zwang darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 ‒ 1 StR 126/95, NJW 1995, 2643 Rn. 14).
21 Daran gemessen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte insoweit keine Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB anwandte. Es hat festgestellt, dass die „übertölpelte“ Zeugin bei der Wegnahme des Handys keinen Widerstand leistete und der Angeklagte keine körperliche Kraft aufwenden musste. Diese Feststellungen zur (fehlenden) körperlichen Zwangswirkung hat das Landgericht auch hinreichend belegt. Es hat sich dazu auf die Einlassung des Angeklagten sowie die Angaben der Zeugin gestützt, wonach sie gerade „am Tippen“ gewesen sei und das Gerät daher nicht fest im Griff gehabt habe.
22 3. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
23 4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf das Folgende hin:
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