BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – AK 58/17 – Aufhebung eines Haftbefehls durch den Staatsschutzsenat: Wegfall des dringenden Tatverdachts für die Vorbereitung einer schweren…
KORE625122017 ECLI:DE:BGH:2017:291117BAK58.17.0 BGH 3. Strafsenat 20171129 AK 58/17 Beschluss § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 242 StGB, § 263 StGB, § 52 Abs 1 WaffG, § 22a KrWaffKontrG, § 27 SprengG DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines Haftbefehls durch den Staatsschutzsenat: Wegfall des dringenden Tatverdachts für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Straferwartung für die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) wird aufgehoben.
Der Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
1 I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft.
2 Der dem ursprünglich zu Grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs) ist vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage (3 BGs 82/17) ersetzt worden. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf gewesen, der Beschuldigte habe mit zwei weiteren Beschuldigten gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine Waffe beschaffte und verwahrte, er habe weiterhin an zwei verschiedenen Orten ohne die entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und Munition besessen, über Kriegswaffen ohne entsprechende Erlaubnis die tatsächliche Gewalt ausgeübt sowie in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3 Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Haftbefehl hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (StB 16/17) verworfen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beschuldigte sei jedenfalls der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des Betruges dringend verdächtig; dies trage die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft, die noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe stünden. Demgegenüber hat der Senat es offen gelassen, ob ein dringender Verdacht dahin besteht, der Beschuldigte habe in nach § 89a StGB strafbarer Weise eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet.
4 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen neuen, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen und denjenigen vom 23. Mai 2017 aufgehoben und ersetzt. Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand und die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen, indem Waffen beschafft und verwahrt wurden, er habe weiterhin ohne entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition geführt und ohne entsprechende Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zwei Schusswaffen sowie Munition besessen, über Kriegswaffen ohne entsprechende Genehmigung die tatsächliche Gewalt ausgeübt, sei ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen, habe fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen sowie durch drei weitere Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, § 1 Abs. 2, 3, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 SprengG aF, § 27 SprengG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, §§ 52, 53 StGB.
5 II. Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Aufgrund der deshalb im Vergleich zu der für die gesamten in dem Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe geringeren Straferwartung und der sonstigen insoweit bedeutsamen Umstände, insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft, ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht mehr gegeben. Im Einzelnen:
6 1. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgenden Sachverhalten auszugehen:
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11 2. Dem Beschuldigten wird daneben vorgeworfen, er habe nach einem zuvor gefassten Tatplan zu einem derzeit noch unbekannten Zeitpunkt einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet. Als Anschlagsopfer seien Personen vorgesehen gewesen, die sich für ihr - aus der Sicht des Beschuldigten - flüchtlingsfreundliches Engagement besonders auszeichnen. Der Beschuldigte habe den Anschlag mit der in Wien aufgefundenen Pistole durchführen und die anschließenden Ermittlungen aus fremdenfeindlicher Gesinnung in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen.
12 Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kein dringender Tatverdacht. Voraussetzung hierfür ist eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat; diese ist nicht gegeben.
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Oktober 2017 angenommenen Form unergiebige Angaben. Die in Wien-Schwechat aufgefundene Pistole, mit der nach dem in dem genannten Haftbefehl festgehaltenen Vorwurf der geplante Anschlag begangen werden sollte, findet in keinem der aufgefundenen Schriftstücke Erwähnung. Irgendwelche Angaben zu Zeit, Ort oder Begehensweise eines geplanten Anschlags sind in den Dokumenten ebenfalls nicht enthalten. Unter diesen Umständen wiegt allein die Zuordnung eines Buchstabens von A bis D zu den Personen bzw. Institutionen nicht so schwer, als dass sie eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vorbereitung eines Attentats auf eine der aufgeführten Personen begründen könnte. Der Senat schließt sich vielmehr der Bewertung in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4.
Mai 2017 betreffend die Vorab-Auswertung der DIN A4-Blätter auch bei Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse an, wonach nur gemutmaßt werden könne, ob es sich bei der Zuordnung der Buchstaben um eine Art "Ranking" der Personen nach den möglichen Kriterien Bekanntheitsgrad, Stellung innerhalb der linken Szene oder Ähnliches handele und Abschließendes über die Bedeutung der Liste, insbesondere darüber, ob es sich dabei um eine Liste mit potentiellen Anschlagszielen handele, nicht gesagt werden könne.
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18 So äußerte sich der Beschuldigte in einem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft aufgenommenen Video u.a. dahin, er wolle am nächsten Tag wahrscheinlich "abhauen", weil er weit weg von zu Hause sei und seine Freizeit lieber mit den ihm nahe stehenden Personen verbringen wolle. Wörtlich sagte er in diesem Zusammenhang: "Das zu meinem Projekt." Später heißt es: "Dann ist noch die Sache, dass das hier alles nicht ... wahrscheinlich nicht mal legal ist, was ich hier mach. Ähm es meine Fingerabdrücke genommen wurde und die jetzt mit einem Gesicht zumindest zuzuordnen sind, mit einem Gesicht, also mein Gesicht in irgendwelchen Daten, wie sie das vorher nicht hatten. Das ist ein bisschen schade. Weil ich da immer diese Anonymität hatte halt. Ach is ja auch egal." Diese Passagen stehen sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Videos der Annahme entgegen, der Beschuldigte habe einem vorab gefassten Plan folgend seine Fingerabdrücke unter der falschen Identität abgeben wollen, um auf diese Weise eine auf die Anschlagsbegehung durch Asylbewerber hinweisende Spur zu legen.
19 Soweit dem Beschuldigten angelastet wird, auch nach dem Fund der Pistole in Wien-Schwechat an seinem Vorhaben festgehalten zu haben, kommt hinzu, dass er nach seiner dortigen Ergreifung seine Fingerabdrücke unter seiner wahren Identität abgeben musste. Bei der Begehung des Anschlags unter Zurücklassung der Pistole mit den Fingerabdrücken des Beschuldigten wäre der Verdacht deshalb nicht nur auf den Flüchtling "D. " sondern auch auf den Beschuldigten selbst gefallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten dieser Umstand nicht bewusst war. Dieser Gesichtspunkt wird entgegen dem Haftbefehl nicht dadurch entkräftet, dass der Beschuldigte nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung noch zweimal unter seiner Legende Leistungen als Asylbewerber in Anspruch nahm. Dies belegt lediglich, dass er seine falsche Identität als Flüchtling aufrecht erhielt, nicht aber, dass er entschlossen war, auf die im Raum stehende Weise ein Attentat unter Zurücklassung seiner Fingerabdrücke zu begehen.
20 Sonstige Maßnahmen des Beschuldigten, die dazu hätten führen können, dass der Verdacht der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf die in Deutschland lebenden Flüchtlinge gefallen wäre, sind weder in dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 noch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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22 3. Danach scheiden die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und der weitere Vollzug der nunmehr bereits etwa sieben Monate andauernden Untersuchungshaft aus; denn es besteht kein Haftgrund mehr. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), auf den der Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 gestützt ist, setzt voraus, dass bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde; dies ist nicht der Fall. Dabei fallen einerseits vor allem die Sprachkenntnisse des Beschuldigten, seine Kontakte nach Frankreich sowie seine Fähigkeit, eine Scheinidentität aufzubauen, ins Gewicht.
Andererseits ist zu beachten, dass die für diejenigen Delikte zu erwartende Strafe, hinsichtlich derer ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, deutlich geringer ist als die Sanktion, die in Betracht käme, wenn dem Beschuldigten zusätzlich die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nachgewiesen werden könnte. Hinzu kommt, dass die nunmehr bereits etwa sieben Monate andauernde Untersuchungshaft auf die gegebenenfalls zu verhängende Strafe anzurechnen wäre. Die derzeit zu erwartende Sanktion und der von ihr zu verbüßende Teil sind deshalb - anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Haftbeschwerde des Beschuldigten - nicht so hoch, als dass sie geeignet erscheinen, einen großen Fluchtanreiz auszuüben.
Hinzu kommt, dass die familiären und sozialen Kontakte des Beschuldigten ganz überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Bei einem Absetzen nach Frankreich müsste er seine dortige Ergreifung und Auslieferung nach Deutschland befürchten. Insgesamt überwiegen deshalb nicht die Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren entziehen wird.
23 III. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings weiterhin ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i.S.d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2017 zutreffend dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern. Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 89a StGB anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits aber geringere als für den im Rahmen dieser Haftfortdauerentscheidung zu prüfenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden.
Becker Schäfer Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625122017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public