BGH, Urteil vom 01.06.2023 – 4 StR 225/22 – Betrug: Vermögensschaden bei erschlichener Anstellung eines "falschen" Arztes 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das…
KORE625132023 ECLI:DE:BGH:2023:010623U4STR225.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230601 4 StR 225/22 Urteil § 263 Abs 1 StGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 19. November 2021, Az: 49 KLs 22/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Betrug: Vermögensschaden bei erschlichener Anstellung eines "falschen" Arztes 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Betrugsstrafbarkeit verneint; ferner sei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen gewesen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der mehrfach unter anderem wegen Betruges und Urkundenfälschung vorbestrafte Angeklagte war als Rettungshelfer ehrenamtlich für den Ortsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in H. tätig. Im Frühjahr 2019 bewarb sich der Angeklagte, der ein Studium der Sozialpädagogik abgebrochen und nie Medizin studiert hatte, auf die Stelle eines stellvertretenden Rotkreuzarztes. Zum Beleg für seine vermeintliche Befähigung legte er eine von ihm am Computer hergestellte, angeblich von einer niederländischen Universität ausgestellte Studienbescheinigung vor, wonach er den Studiengang Medizin mit erfolgreicher Prüfung absolviert habe und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Arzt zu tragen. Im September 2019 wurde er daraufhin von der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes zum stellvertretenden Rotkreuzarzt gewählt. In den folgenden Monaten fuhr er als Arzt unter anderem bei Einsätzen in einem Rettungswagen des DRK mit und trat dabei als „Dr. K. “ auf (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
4 Um zudem als Notarzt eingesetzt zu werden, stellte der Angeklagte unter Verwendung des Wappens der Ärztekammer N. ein mit „Bestätigung über Ablegung einer Weiterbildungsprüfung“ überschriebenes Dokument her, das wie ein Originalschreiben der Ärztekammer oder dessen Ablichtung aussah. Das Schreiben endete mit einem vermeintlichen Stempelaufdruck der Ärztekammer und einer nicht lesbaren Unterschrift eines vermeintlichen Prüfungsausschussvorsitzenden, die der Angeklagte hinzugefügt hatte und die dem Schreiben den Anschein eines eigenhändig durch ein Mitglied der Prüfungskommission unterschriebenen Zeugnisses verlieh. Dieses legte er Ende Juli oder Anfang August 2020 dem Notfallsanitäter des Ortsverbandes vor und erweckte dadurch bei diesem den Eindruck, dass er die dafür erforderlichen Prüfungen bestanden habe und „Arzt für Notfallmedizin“ sei. In der Folgezeit trat der Angeklagte bei Einsätzen des DRK mehrfach als Notarzt „Dr. K. “ auf und ordnete unter anderem die Einnahme von Medikamenten gegenüber Patienten an (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
5 Am 14. Juli 2020 schloss der DRK-Kreisverband H. mit der Stadt H. einen zuvor von dem Angeklagten auf Seiten des DRK ausgehandelten Vertrag über die Durchführung von COVID-19-Tests, zur Bereitstellung von zwei Personen (Arzt/Ärztin und geeignetes medizinisches Fachpersonal), zur Einsatzplanung und Durchführung der Testungen, zur Beschaffung von Schutzausrüstungen und zur Schulung des eingesetzten Personals. Im Rahmen der Testungen sollte das DRK die Probeentnahmen in Form von Abstrichen übernehmen; die Untersuchung der Proben erfolgte in einem Labor. Die vertragliche Vereinbarung beruhte auf der Vorstellung des Gesundheitsamtes, dass Abstriche nur durch ärztliches Personal vorgenommen werden durften.
Gedacht wurde dabei von den Vertragsparteien an den Angeklagten als einzigen zur Verfügung stehenden Arzt des DRK H. . Für die Durchführung der Abstriche und die dadurch entstehenden Personal- und Materialkosten zahlte die Stadt dem DRK eine pauschale Vergütung von zunächst 140 € pro Stunde; der Stundensatz wurde einvernehmlich auf zunächst 180 € und sodann auf 210 € pro Stunde erhöht. Zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen beauftragte das DRK ‒ mündlich ‒ den Angeklagten, der – einem Subunternehmer gleich – entgeltlich für das DRK tätig werden und das von der Stadt geforderte Personal anwerben sollte. Der Angeklagte organisierte in der Folgezeit die Durchführung der Testungen und verpflichtete die hierzu erforderlichen Mitarbeiter.
In Einzelfällen nahm der Angeklagte auch selbst Abstriche vor. Im Wesentlichen beschränkten sich seine Aufgaben auf den administrativen und kaufmännischen Bereich; eine Ausbildung als Arzt war dafür objektiv nicht erforderlich. Seine gleichwohl als „Arztleistungen“ bezeichneten Aufwände rechnete der Angeklagte gegenüber dem DRK-Kreisverband H. ab, der insgesamt mindestens 500.000 € an den Angeklagten überwies. Diese Kosten stellte das DRK seinerseits – mit Aufschlägen in Höhe von insgesamt etwa 150.000 € – der Stadt H. in Rechnung, die diese Beträge auch jeweils zahlte.
6 Anfang September 2020 bestand wegen der pandemiebedingten Belastungen im Gesundheitsamt der Stadt H. Bedarf an „zusätzlichem medizinischem Sachverstand“. Die auf Seiten der Stadt zuständige Zeugin M. hoffte, den Angeklagten als zusätzlichen Arzt für das Gesundheitsamt zu gewinnen, und bot ihm daher den Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrags an; der Angeklagte lehnte dieses Angebot ab. Er handelte mit der Zeugin M. jedoch eine weitere Ergänzungsvereinbarung aus, die am 30. September 2020 unterzeichnet wurde. Danach verpflichtete sich das DRK gegenüber der Stadt, ihr ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen.
Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt H. , dem DRK für die Gestellung des Arztes eine monatliche Pauschale von 6.300 € zu zahlen, die neben die bisherigen Zahlungen treten sollte. Der zusätzlich an das DRK zu zahlende Geldbetrag war dabei an den für die Anstellung eines Arztes üblicherweise anfallenden Kosten orientiert. Bei Abschluss dieser Vereinbarung war allen Beteiligten klar, dass es sich bei dem Arzt, der auf dieser Grundlage für die Stadt tätig werden sollte, um den Angeklagten handelte. Er sollte weiterhin „ausschließlich zu organisatorischen Aufgaben im Bereich der Pandemiebekämpfung“ eingesetzt werden. Der Angeklagte, der sich mündlich gegenüber dem DRK verpflichtete, der Stadt als „Arzt im Infektionsschutz zur Bekämpfung der Pandemie“ zur Verfügung zu stehen, erhielt vom DRK ‒ zusätzlich ‒ eine monatliche Pauschale in Höhe von 6.000 €.
7 Nach Abschluss der Vereinbarung erstellte der Angeklagte wiederum unter dem Wappen der Ärztekammer N. ein als „Bestätigung über Ablegung der Facharztprüfung“ überschriebenes und seiner Gestaltung nach für Außenstehende wie ein Originalschreiben oder eine Ablichtung eines Originalzeugnisses aussehendes Schreiben, wonach er die Facharztprüfung der Fachrichtung Psychiatrie bestanden habe. Auch dieses Schreiben endete mit einem vermeintlichen Stempelaufdruck der Ärztekammer und einer nicht lesbaren Unterschrift eines Prüfungsausschussvorsitzenden und erweckte dadurch den Eindruck eines echten Zeugnisses. Der Angeklagte legte es dem Gesundheitsamt zusammen mit der bereits zuvor erstellten Bestätigung seiner Weiterbildungsprüfung zum Arzt für Notfallmedizin vor. Wie von dem Angeklagten erwartet, ging die Stadt H. , nachdem sie die Bewerbungsunterlagen erhalten hatte, davon aus, dass der Angeklagte inzwischen ausgebildeter Facharzt sei. Die Personalabteilung stimmte daraufhin dem Ergänzungsvertrag mit dem darin vereinbarten Arztgehalt zu.
8 Im Gesundheitsamt der Stadt H. verfügte der Angeklagte seit Sommer oder Herbst 2020 über ein eigenes Büro, an dessen Tür sichtbar ein Schild mit seinem Namen und einem Doktortitel angebracht war. Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes erstellte der Angeklagte unter anderem – ohne dazu verpflichtet zu sein – eine psychiatrische Stellungnahme zur Frage der gesundheitlichen Eignung einer Lehramtsanwärterin für eine Verbeamtung und führte Plausibilitätskontrollen an Todesbescheinigungen durch, die er mit seinem Namenskürzel abzeichnete (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
9 Ende August oder Anfang September 2020 kamen Zweifel an der Arzteigenschaft des Angeklagten auf. Vor diesem Hintergrund wurde er vom Vorstand des H. er DRK aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Angeklagte meinte daher nun, einen Nachweis einer Approbation zu benötigen, und erstellte zu deren Fälschung am Computer ein Dokument, das den Anschein einer echten, von einem Beamten der Bezirksregierung A. unterschriebenen Approbationsurkunde erweckte. Nachdem er dieses dem Ortsverband übermittelt hatte, ging der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 18. Januar 2021 weiter seiner Tätigkeit für das Gesundheitsamt der Stadt H. nach (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
10 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Var. StGB in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet.
11 Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB hat das Landgericht verneint. Weder dem DRK noch der Stadt H. sei durch die vom Angeklagten initiierten Vertragsabschlüsse ein Vermögensschaden entstanden. Der Angeklagte sei weder leistungsunwillig gewesen noch seien die von ihm erbrachten „Dienstleistungen“ wirtschaftlich wertlos oder minderwertig gewesen. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung liege auch nicht darin, dass der Angeklagte bei den Vertragsabschlüssen seine Vorstrafen verheimlicht habe, da er keine besondere Vertrauensstellung im Hinblick auf das Vermögen des DRK oder der Stadt H. innegehabt habe. Ein Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gegeben, weil der Angeklagte seine Arbeit nicht oder nicht brauchbar erbracht habe. Eine besondere Ausbildung, insbesondere die Befähigung zum Führen eines Titels als Arzt sei für die von ihm erbrachten Leistungen nicht erforderlich gewesen. Die ihm gewährte Vergütung sei zudem angemessen und nicht mit Blick auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit besonders hoch gewesen.
12 Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte das Honorar, das er vom DRK erhalten habe, nicht unmittelbar aus der Tat erlangt habe, sondern aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem DRK-Kreisverband. Diese seien erst durch die „Vermarktung“ der Urkundenfälschungen und des Titelmissbrauchs zustande gekommen.
II.
13 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
14 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Anfechtung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe und – dies nachziehend – den Gesamtstrafausspruch sowie die unterbliebene Einziehungsanordnung beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO).
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Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 − 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 Rn. 17; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 159 f.; Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14 Rn. 58; Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53, BGHSt 2, 252; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 15 mwN). Richtet sich der Revisionsangriff gegen eine abgeurteilte Tat, die Bestandteil eines mehraktigen einheitlichen geschichtlichen Vorgangs ist, der weitere abgeurteilte Taten enthält, ist diese Beschränkung in der Regel wirksam, wenn es sich um selbstständige Taten im Sinne des § 53 StGB handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Abgabe 2;
Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Franke, aaO, Rn. 21, jew. mwN).
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Januar 1965 – 2 StR 366/64; Urteil vom 3. Dezember 1963 – 2 StR 488/62 Rn. 2). Denn der Tatbestand des § 132a StGB ist nach der Strafandrohung den §§ 267 und 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für in Realkonkurrenz begangene Betrugstaten oder Urkundenfälschungen entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 2 StR 457/21 Rn. 10; Beschluss vom 1. Oktober 1996 ‒ 1 StR 568/96). Auch ist es nicht der Fall, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht mehr allein wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bestraft werden könnte, wenn der neue Tatrichter im zweiten Rechtsgang weder einen tateinheitlich begangenen Betrug noch – was fernliegt – eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung feststellen sollte.
Denn die zusätzlich zu dem jeweils gesondert verwirklichten Straftatbestand der Urkundenfälschung handlungseinheitlich hinzutretenden Fälle des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sind nicht Teil der tatbestandlichen Handlungseinheit, zu der die verbleibenden Missbrauchshandlungen zusammengefasst werden. Diese ist deshalb insoweit einer selbstständigen Aburteilung zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, NJW 2016, 657 Rn. 35 ff.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 9. November 1993 ‒ 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, sowie zu einem anderen Fall, BGH, Beschluss vom 9. November 1972 – 4 StR 457/71, NJW 1973, 335, 336).
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21 2. Die Revision hat im beschränkten Anfechtungsumfang Erfolg.
22 Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil es am Eintritt eines Vermögensschadens fehle, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Eine bestimmte Eingrenzung der auf dieser Vertragsgrundlage geschuldeten Tätigkeiten ist den Urteilsfeststellungen, die den Vereinbarungsinhalt nur auszugsweise wiedergeben, nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet der in den Urteilsgründen wiedergegebene Vereinbarungstext darauf hin, dass das vom Angeklagten zu erfüllende Leistungsspektrum offen gestaltet war und daher auch Tätigkeiten erfasste, die nur von einem Arzt ausgeübt werden konnten. Zweck der Vereinbarung war es aus Sicht der Stadt H. , durch die Mitarbeit des Angeklagten die (einzige) Ärztin des Gesundheitsamtes im Bereich des Infektionsschutzes zu entlasten. Die dem DRK von der Stadt H. zugesagte Vergütung orientierte sich dabei ausdrücklich an den für die Anstellung eines Arztes anfallenden Kosten.
Dafür, dass vom Vertragsinhalt wenigstens auch ärztliche Leistungen erfasst waren, spricht zudem die von der Strafkammer festgestellte Vertragspraxis, soweit sie zwischen den Parteien in Vollzug der Vereinbarung vom 30. September 2020 „gelebt“ wurde. Danach erbrachte der Angeklagte jedenfalls auf einem Teilgebiet auch Leistungen, die einem Arzt vorbehalten waren, nämlich die von ihm verfasste fachärztliche Stellungnahme zur Frage der gesundheitlichen Eignung einer Lehramtsanwärterin. Soweit das Landgericht dieser Tätigkeit jeden Indizwert für die vertraglich geschuldeten Leistungen abspricht, ist dies nicht nachvollziehbar.
26 Gleiches gilt für die tatgerichtliche Feststellung, allen Beteiligten sei bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung „klar“ gewesen, dass der Angeklagte von der Stadt „weiterhin ausschließlich zu organisatorischen Aufgaben im Bereich der Pandemiebekämpfung und nicht für medizinische Leistungen“ habe eingesetzt werden sollen. Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, dass und auf welche Weise diese – in einem auf die Gestellung eines Arztes gerichteten Vertrag objektiv nicht naheliegende – Beschränkung auf nicht medizinische Leistungen Eingang in die Ergänzungsvereinbarung vom 30. September 2020 gefunden haben könnte. Die Annahme, dass der Angeklagte allein das bisher von ihm erbrachte Leistungsspektrum fortführen sollte, stünde im Übrigen in einem durch die Urteilsgründe nicht aufgelösten Widerspruch zu dem Umstand, dass diese Ergänzungsvereinbarung vor dem Hintergrund eines bei der Stadt bestehenden Bedarfs an zusätzlichem medizinischen Sachverstand geschlossen wurde und noch während der Laufzeit der ursprünglichen Vereinbarung zwischen dem DRK und der Stadt vom 14. Juli 2020 wirksam werden sollte.
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III.
32 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
33 Was die Frage nach einem Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB betrifft, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch den Ausgangsvertrag vom 14. Juli 2020 und die diesbezüglich zwischen dem Angeklagten und dem DRK getroffenen mündlichen Vereinbarungen genauer als bislang geschehen in den Blick nehmen müssen. Denn nach den bisher getroffenen Feststellungen gingen die Parteien jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Vornahme von Abstrichen im Rahmen von Testungen auf das Coronavirus nur durch ärztliches Personal vorgenommen werden durfte. Dies entsprach allerdings nicht der geltenden Rechtslage. Denn nach § 24 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe t IfSG in der bis zum 18.
November 2020 geltenden Fassung gab es zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Arztvorbehalt für die Feststellung von COVID-19-Erkrankungen, nicht aber für die – hier vereinbarte – vorbereitende Probenentnahme (vgl. Lorenz in Kießling, IfSG, 3. Aufl., § 24 Rn. 4; Lorenz/Bade/Bayer, PharmR 2020, 649, 655 f., jew. mwN). Damit war zwar schon aus diesem Grund für eine mögliche Übertragung der Grundsätze zur formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 − 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640 Rn. 31; Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 62; Beschluss vom 28. September 1994 – 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f.; jew. mwN) und der sich daraus ergebenden Nullbewertung kein Raum.
Auch spricht hier – anders als möglicherweise für die Zusatzvereinbarung vom 30. September 2020 – nichts dafür, dass die durch den Angeklagten zu erbringenden Leistungen allein aufgrund von dessen Minderqualifikation auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vollständig wertlos waren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 4 StR 668/19, BeckRS 2020, 30917 Rn. 6). Das Landgericht wird aber auch hier nochmals zu prüfen haben, ob zwischen der jeweils offensichtlich an Arzthonoraren orientierten Vergütung und dem wirtschaftlichen Wert der versprochenen Leistungen ein Missverhältnis besteht. Dabei wird es in den Blick nehmen müssen, dass einer Testung durch einen Nichtarzt nach der in § 12 Abs. 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit in der seit dem 8.
März 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck gekommenen Wertung ein deutlich geringerer wirtschaftlicher Wert zukam.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625132023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public