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BGH 1 StR 684/18

KORE625232019 ECLI:DE:BGH:2019:260319B1STR684.18.0 BGH 1. Strafsenat 20190326 1 StR 684/18 Beschluss § 20 StGB, § 212 Abs 1 StGB vorgehend LG Landshut, 18. September 2018, Az: 101 Js 32246/16 Ks DEU B

§ 21Seelische Abartigkeit 43 und vom 6. Mai 1997 - 1 St

R 17/97,

§ 21Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 St

R 204/91,

§ 21Seelische Abartigkeit 20).

Dies gilt hier umso mehr, als gerade aus dem Vorverhalten des Angeklagten im Vollzug und unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Tat mit den Stichen gegenüber dem Mitgefangenen die erheblichen emotionalen Regulationsschwierigkeiten deutlich geworden sind, die es im Ergebnis nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, weshalb sich der Angeklagte beim festgestellten Sachverhalt einem eigentlich aussichtslosen Kampf aussetzten sollte. Angesichts dessen, dass die Einschränkungen durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung schwer genug sein müssen, um zur Anwendung eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu führen, hat die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei planvoll und rational vorgegangen, nur geringe Aussagekraft und begründet ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis mit den übrigen Urteilsfeststellungen. 16

  1. Da der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen kann, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnisse ergeben könnten, die sich auf den Schuldspruch auswirken, kann auch dieser keinen Bestand haben, auch um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Sache bedarf insoweit - naheliegender Weise unter Heranziehung eines weiteren Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung. 17
  2. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler aber nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Bellay Bär Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625232019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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