← Deutschland

BGH 2 StR 142/19

KORE625242019 ECLI:DE:BGH:2019:070519B2STR142.19.0 BGH

  1. Strafsenat 20190507 2 StR 142/19 Beschluss § 302 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG Erfurt,
  2. November 2018, Az: 140 Js 22894/16 - 3 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Wahlverteidiger Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
  3. November 2018 wirksam zurückgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom
  4. November 2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom
  5. Januar 2019 begründet. Mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2018 hat Rechtsanwalt G. unter Vollmachtsvorlage angezeigt, den Angeklagten nunmehr zu vertreten und beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflichten. Mit weiterem Schriftsatz vom
  7. Januar 2019 erklärte Rechtsanwalt G. nach erfolgter Akteneinsicht, dass er die Revision zurücknehme. Der Pflichtverteidiger, dessen Bestellung mit Beschluss vom
  8. Februar 2019 zurückgenommen wurde, hat mit Schriftsatz vom
  9. Februar 2019 „klargestellt, dass die (...) Revision nicht zurückgenommen“ werde. 2 Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Wahlverteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, „Rechtsmittel (...) zurückzunehmen“, denn er war für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden (vgl. BGH Beschluss vom
  10. April 1998 - 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531 mwN). Die durch Rechtsanwalt G. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. Juli 1995 - 3 StR 201/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“ 3 Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senat, Beschluss vom
  12. August 2016 - 2 StR 267/16) und stellt die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest, da die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. Februar 2019 - 3 StR 6/19 mwN). Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625242019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.