BGH, Urteil vom 09.04.2026 – 4 StR 158/25 – 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom6. August 2024 mit…
KORE625272026 ECLI:DE:BGH:2026:090426U4STR158.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260409 4 StR 158/25 Urteil vorgehend LG Dortmund, 6. August 2024, Az: 36 KLs 32/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom6. August 2024 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, davon in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften, wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die jeweils auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei diese ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Revisionen erzielen die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge und sind im Übrigen unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte nahm von Juli 2018 bis Dezember 2019 sowie von Januar bis Juli 2023 über Onlinespiele Kontakt zu minderjährigen männlichen Kindern auf, die er jeweils in Kenntnis ihres Alters dazu aufforderte, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen bzw. ihm ihre Genitalien durch das Übersenden von Lichtbildern oder per Videocall zu zeigen. Hierfür stellte er ihnen materielle Vorteile - wie „Ingame“-Währungen und Playstation-Gutscheine - in Aussicht oder setzte sie durch das Androhen von „IP-Sperren“ unter Druck.
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6 2. Das Landgericht hat die Taten - jeweils unter Heranziehung der Tatzeitfassung der angewendeten Strafvorschriften - rechtlich wie folgt gewertet: In den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 4. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), § 184b Abs. 3 StGB, in den Fällen II. 5. und II. 6. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b) StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 5, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 7. als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, im Fall II. 8. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 b), § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, in den Fällen II. 9. und II. 11. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 b), Nr. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 10. als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 b), Nr. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, im Fall II. 12. als Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB, in den Fällen II. 13. und II. 14. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Übergriff gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, in den Fällen II. 15. bis II. 18. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, im Fall II. 19. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB, im Fall II. 20. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und im Fall II. 21. als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, § 184b Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
7 3. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte während sämtlicher Taten an einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) als Nebenströmung litt, durch die seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, zwar nicht eingeschränkt, die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich vermindert war. Zudem hat sie die Diagnose einer neurotischen Fehlentwicklung als gegeben betrachtet (ICD-10: F48.9) und im Hinblick auf das exzessive Spielverhalten des Angeklagten die weitere Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht. Die Pädophilie gepaart mit einer neurotischen Fehlentwicklung, die formal gesehen das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreiche, hat sie als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB gewertet, die ursächlich für die Tatausführung war und zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat.
II.
8 Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
9 1. Der Maßregelausspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st.
Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 1 StR 525/24 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2023 - 4 StR 491/22 Rn. 7; jeweils mwN).
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Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229/22 Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387/22 Rn. 10; Urteil vom 12. Mai 2022 - 4 StR 197/21 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20 Rn. 14; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17;
Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17; Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 9).
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Selbst wenn man diesen Ausführungen - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - entnimmt, dass die Strafkammer das sich auf seine Steuerungsfähigkeit entscheidend auswirkende Krankheitsbild in einem Zusammenwirken beider Störungen erblickt, lassen die Urteilsgründe eine Gewichtung dieser beiden Störungen - sowohl jeweils für sich genommen wie auch in ihrem Zusammenwirken - im Hinblick auf das Steuerungsvermögen des Angeklagten vermissen. Auch nimmt die Strafkammer nicht den hierbei gleichfalls erörterungspflichtigen Umstand in den Blick, dass es sich bei der durch den Sachverständigen diagnostizierten Pädophilie lediglich um eine Nebenströmung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 18;
Beschluss vom 10. März 2020 - 4 StR 624/19 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 219/12 Rn. 6). Unerörtert bleibt zudem eine Gewichtung der von der Kammer ebenfalls festgestellten mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung. Hierfür bestand schon deshalb Veranlassung, weil die Strafkammer dem Sachverständigen folgend festgestellt hat, dass das im Wesentlichen vergleichbare Geschehen der Taten mit einer Kontaktaufnahme über ein Videospiel beginne, die „primär gar nicht auf sexuelle Kontakte ausgerichtet sei, sondern auf dem Wunsch nach Zugehörigkeit beruhe“.
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16 Diese generalisierende Bewertung des Steuerungsvermögens vermag fehlende Festlegungen des Sachverständigen für die einzelnen Tatgeschehen nicht zu ersetzen. Inhaltlich steht ihr zudem ein weiterer Widerspruch gegenüber, wenn die Strafkammer zugleich feststellt, der Angeklagte habe sich „relativ gut dahingehend steuern können, ob er einen Kontakt zu einem Jungen sexualisiert oder nicht“. Denn war der Angeklagte demzufolge „relativ gut“ in der Lage, die Entstehung einer Situation zu verhindern, innerhalb derer er sich sodann seiner Triebe „kaum noch“ erwehren konnte, lässt sich dieser Umstand mit der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim jeweiligen Tatgeschehen nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen.
Auch verliert die Strafkammer in diesem Zusammenhang den zeitlichen Verlauf der einzelnen Tatgeschehen aus dem Auge, innerhalb derer es stets erst nach einer Phase des Kennenlernens und häufig des Austauschens von Handynummern mit den Geschädigten zu den Taten kam. Im Zusammenhang mit dem Steuerungsvermögen des Angeklagten nur unzureichend erörtert wird von der Strafkammer zudem dessen Verhalten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, das sie lediglich als Beleg für ein überdauerndes Muster sexuell devianten Verhaltens heranzieht, ohne in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit ein Zeitraum von annähernd eineinhalb Jahren, in denen der Angeklagte keine Sexualstraftaten beging, der Annahme einer bei allen Taten bestehenden verminderten Steuerungsfähigkeit entgegenzustehen vermag.
Feststellungen schließlich zu einer abnehmenden Befriedigung hat die Strafkammer - über den gesamten Tatzeitraum - ebenso wenig treffen können wie zu einem Ausbau des Raffinements oder einer zunehmenden Frequenz der devianten Handlungen.
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18 Sollte auch das neue Tatgericht eine Anordnung nach § 63 StGB in Erwägung ziehen, wird es sorgsamer als bislang geschehen zu berücksichtigen haben, dass die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln ist. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - 1 StR 417/24 Rn. 5; Beschluss vom 13. August 2024 - 4 StR 301/24 Rn. 9; jeweils mwN). Im Fall des Angeklagten wird daher unter neuerlicher Inanspruchnahme sachverständiger Beratung besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, inwieweit die etwaig erneut festzustellenden Störungsbilder einer Pädophilie, einer neurotischen Fehlentwicklung und einer mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht auch für die Prognose entweder für sich genommen oder in ihrem Zusammenwirken heranzuziehen und zu gewichten sind.
Eine entsprechende Differenzierung, die eine nachteilige Prognoseentscheidung nachvollziehbar rechtfertigt, lässt die angefochtene Entscheidung, in der auf die erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten „aufgrund seiner Erkrankung“ geschlossen wird, die „den Angeklagten treibende Kraft“ geringer als nach Aktenlage erwartet bewertet wird und auch die in einem ersten Schritt herangezogenen statistischen Instrumente keinem näher konkretisierten Störungsbild zugeordnet werden, vermissen.
19 2. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB insgesamt neu befunden werden muss und dies wegen der Doppelrelevanz der schulderheblichen Gesichtspunkte auch Einfluss auf die Strafzumessung für die Anlasstaten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 521/18 Rn. 15 f.; Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2017 - 5 StR 385/17 Rn. 8).
20 Allerdings hätte der Strafausspruch auch unabhängig hiervon einer rechtlichen Überprüfung in den Fällen II. 5., II. 6. und II. 11. der Urteilsgründe nicht standgehalten. Bei den Einzelstrafen in den Fällen II. 5. und II. 6. hat das Landgericht zu prüfen versäumt, ob es jeweils eine Verschiebung des gemäß § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nach § 177 Abs. 9 StGB vornimmt, woraus eine niedrigere Höchstandrohung von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe resultieren würde als aus der von der Strafkammer vorgenommenen Verschiebung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf bis zu drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Soweit die Strafkammer im Fall II. 11. der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, wird die rechtliche Bewertung dieser Tat als sexueller Missbrauch von Kindern auch in der Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung von den Feststellungen nicht getragen bzw. ist die in der rechtlichen Würdigung nachträglich getroffene Feststellung, dass der Angeklagte dem Geschädigten ein Lichtbild seines Genitals übersandt habe, nicht beweiswürdigend unterlegt, ohne dass auszuschließen gewesen wäre, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung lediglich zweier Tatvarianten auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
21 3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen hebt der Senat auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Durch die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und die deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung ist der Angeklagte zwar nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 13; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10 Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07 Rn. 6). Die Aufhebung soll es dem neuen Tatrichter aber ermöglichen, insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu treffen.
22 4. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, da er von dem Rechtsfehler nicht berührt wird. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 521/18 Rn. 15; Beschluss vom 19. September 2017 - 5 StR 385/17 Rn. 8; Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 13).
23 5. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
24 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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Ein Bezug zur Reichweite des eingelegten Rechtsmittels wird hierin aber nicht hergestellt. Auch die durch den Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Beschränkung auf die Frage der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nimmt auf weiter gehende Prozesserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht Bezug und geht deshalb gleichermaßen ins Leere, da der Generalbundesanwalt keine eigene Dispositionsbefugnis über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft besitzt (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 146 GVG Rn. 2; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., § 146 GVG Rn. 13; MüKo-StPO/Brocke, 2. Aufl., § 146 GVG Rn. 8; MüKo-StPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 4).
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27 2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet, da die Staatsanwaltschaft zu Recht die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beanstandet. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging, wird durch die Urteilsgründe aus den vorstehenden Gründen nicht tragfähig belegt. Auch insoweit war der Strafausspruch daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Zugleich war damit auf die - insoweit zugunsten des Angeklagten wirkende (§ 301 StPO) - Revision der Staatsanwaltschaft die den Angeklagten beschwerende Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aufzuheben.
28 3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
IV.
29 Für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ebenfalls die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen sollte, weist der Senat auf das Folgende hin: Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleibt die Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung, wenn der Angeklagte noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Anders als die Strafkammer angenommen hat, gilt dies auch, wenn die Freiheitsstrafe zwar - etwa aufgrund ihrer Höhe (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) - nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mit Eintritt der Rechtskraft aber unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung nach § 57 Abs. 1 StGB ansteht.
Ob und in welchem Umfang der Angeklagte Freiheitsstrafe im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB noch „zu verbüßen“ hat, steht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung schon mangels Rechtskraft des Strafurteils nicht fest und damit ebenso wenig, zu welchem Zeitpunkt zwei Drittel der Strafe im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verbüßt sind. Wird, wie hier, (auch) ein Rechtsmittel zum Nachteil des Angeklagten eingelegt, kann sich dieser Zeitpunkt auch noch nach hinten verlagern. Der Aussetzung einer Maßregelvollstreckung zur Bewährung steht § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nur dann nicht entgegen, wenn bereits zum Urteilszeitpunkt feststeht, dass eine Freiheitsstrafe - etwa, weil ihre Höhe im zweiten Rechtsgang dem Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO unterliegt - vollständig erledigt ist.
Zwar ist die Freiheitsstrafe dann infolge ihrer Erledigung schon begrifflich nicht mehr einer Aussetzung nach § 56 StGB zugänglich. Der Angeklagte hätte aber nicht mehr im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „Freiheitsstrafe zu verbüßen“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 4 StR 638/17 Rn. 5 f.; vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93, juris Rn. 7).
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