KORE625292026 ECLI:DE:BGH:2026:170426BIZR124.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260417 I ZR 124/25 Beschluss vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: I ZR 124/25vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Mai 2025, Az: 3 U 6/25vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, Az: 315 O 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2026 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 2 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.