KORE625302026 ECLI:DE:BGH:2026:050526BVIAZR994.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260505 VIa ZR 994/23 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2023, Az: 23 U 1000/21vorgehend LG Stuttgart, 24. Septemb
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss mit dem Kläger in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum bezüglich des "Thermofensters" befunden. 6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit es auch hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu seinem Nachteil erkannt habe. 7
- a)Das Berufungsgericht hat insoweit allein entscheidungstragend angenommen, erheblicher Sachvortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen außer dem "Thermofenster" liege nicht vor. Diese Annahme hat es unter anderem auf die Erwägung gestützt, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe einen Rückruf, der Fahrzeuge vom Typ desjenigen des Klägers betreffe, zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es an seiner Beurteilung, es lägen unzulässige Abschalteinrichtungen vor, nicht mehr festhalte. Indessen hatte der Kläger nach Schluss der Berufungsverhandlung am 26. Juli 2023 und, nachdem ihm "gemäß richterlicher Anordnung" unter dem 22. August 2023 die Möglichkeit gegeben worden war, bis zum 19. September 2023 unter anderem zu dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) Stellung zu nehmen, mit am 19. September 2023 und damit einen Tag vor Verkündung des Berufungsurteils eingegangenem Schriftsatz ergänzend vorgetragen. Unter anderen ist dort unter Vorlage eines Schreibens des KBA vom 5. Juli 2023 ausgeführt, das KBA beanstande inzwischen bei solchen Fahrzeugen wie dem des Klägers unter anderem die AdBlue-Dosierung als unzulässige Abschalteinrichtung. Dem Berufungsurteil ist zu diesem Vorbringen nichts zu entnehmen. 8
- b)Dadurch hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht, das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 9 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im streitigen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 10, 13). 10 Das ist hier nicht geschehen. Das erwähnte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. September 2023 konnte der soeben wiedergegebenen Beurteilung des Berufungsgerichts möglicherweise entgegenstehen. Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen in seinem Urteil nicht erwähnte und selbst auf die Frage der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO im Hinblick auf dieses Vorbringen nicht einging, lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass dieses Vorbringen bei der Entscheidung auch unter dem Aspekt einer etwa erforderlichen Wiedereröffnung des Verfahrens nicht berücksichtigt worden ist. Ausführungen hierzu waren vorliegend schon deshalb veranlasst, weil dem Kläger unter dem 22. August 2023 - worauf er vertrauen durfte - ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war und er diese Möglichkeit fristgerecht genutzt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11 mwN). 11
- c)Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des erwähnten Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 19. September 2023 einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Ob das übergangene Vorbringen tatsächlich geeignet ist, der oben wiedergegebenen Beurteilung des Berufungsgerichts die Grundlage zu entziehen, unterliegt seiner tatrichterlichen Beurteilung, die der Senat nicht ersetzen kann. 12
- Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit den Hauptanträgen allein geltend gemachte Ansprüche auf "großen" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom
- September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. C. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public