BGH VIa ZR 994/23
KORE625302026 ECLI:DE:BGH:2026:050526BVIAZR994.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260505 VIa ZR 994/23 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2023, Az: 23 U 1000/21vorgehend LG Stuttgart, 24. September 2020, Az: 20 O 129/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des mit der Anschlussberufung gestellten Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2016 von der Beklagten einen von dieser hergestellten neuen Mercedes-Benz E 350d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
2 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Rückerstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, die dieser um einen auf Zahlung des Differenzschadens nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Hilfsantrag ergänzt hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung hin die Klage ab- und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
4 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels sittenwidrigen Verhaltens nicht. Der Kläger zeige keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung auf. Auch aus anderen Gründen könne nicht auf ein sittenwidriges Verhalten geschlossen werden. Der Vortrag, es seien neben dem "Thermofenster" weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, sei zudem unsubstantiiert. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss mit dem Kläger in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum bezüglich des "Thermofensters" befunden.
6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit es auch hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu seinem Nachteil erkannt habe.
7
8
9 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im streitigen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 10, 13).
10 Das ist hier nicht geschehen. Das erwähnte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. September 2023 konnte der soeben wiedergegebenen Beurteilung des Berufungsgerichts möglicherweise entgegenstehen. Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen in seinem Urteil nicht erwähnte und selbst auf die Frage der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO im Hinblick auf dieses Vorbringen nicht einging, lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass dieses Vorbringen bei der Entscheidung auch unter dem Aspekt einer etwa erforderlichen Wiedereröffnung des Verfahrens nicht berücksichtigt worden ist. Ausführungen hierzu waren vorliegend schon deshalb veranlasst, weil dem Kläger unter dem 22. August 2023 - worauf er vertrauen durfte - ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war und er diese Möglichkeit fristgerecht genutzt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11 mwN).
11
12 3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit den Hauptanträgen allein geltend gemachte Ansprüche auf "großen" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
C. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public