KORE625402020 ECLI:DE:BGH:2019:201119U2STR554.18.0 BGH 2. Strafsenat 20191120 2 StR 554/18 Urteil § 32 StGB vorgehend LG Gießen, 5. Juli 2018, Az: 306 Js 44309/16 - 5 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland
§ 267Abs. 5 Freispruch 16 mw
N). 22 Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A. umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, dürfte sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihm vorgeworfenen Straftat ergeben. Sie beruht darauf, dass der Angeklagte bei einem Diskothekenbesuch ein - hinsichtlich Klingenlänge und sonstigen Spezifikationen allerdings nicht näher beschriebenes - Klappmesser mit sich geführt und sodann ohne jegliche vorherige Ankündigung gegenüber mehreren Personen eingesetzt hat. Diese Umstände der Tatbegehung legen es nahe, dass der Persönlichkeit des Angeklagten A. , der sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in Haft befunden hat, und seinen individuellen Lebensumständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Zu umfassenden Feststellungen ist das Tatgericht insbesondere verpflichtet, wenn diese - z.B. bei einschlägigen Vorverurteilungen - für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. Senat, Urteil vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420 mwN). 23 3. Die weiter gehende Revision des Nebenklägers B. hat keinen Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten P. aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zu seinem Nachteil weist keinen Rechtsfehler auf; insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht widersprüchlich oder lückenhaft. 24
- a)Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die richterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Dem Tatgericht obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Senat, Urteil vom 5. April 2017 - 2 StR 593/16). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherten Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; Urteil vom 5. April 2017 - 2 StR 593/16). 25
- b)Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Tatgerichts hinsichtlich des Anklagevorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. noch. Weder ist die Würdigung der Aussage des Nebenklägers B. durchgreifend rechtsfehlerhaft noch ist die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen S. lückenhaft oder widersprüchlich. Das Landgericht hat sich mit allen wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt; seine Schlussfolgerungen sind möglich. Selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - eine andere Beurteilung der Aussagen möglicherweise nähergelegen hätte oder überzeugender wäre, führt dieses indes nicht zu einem durchgreifenden, vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsfehler. 26 4. Die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten A. wegen des Tatvorwurfes zum Nachteil des Nebenklägers B. lässt den Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfes gegenüber dem Nebenkläger S. unberührt. 27
- a)Die Auslegung der Revision des Nebenklägers ergibt, dass sie auf den Freispruch vom Vorwurf der ihn betreffenden nebenklagefähigen Delikte beschränkt ist. Ausgeurteilte materiell-rechtlich selbständige Taten, die der Nebenkläger mit seinem Rechtsmittel nicht angreift, sind bereits deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 352 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14,
§ 400Abs.
1 Prüfungsumfang 5). 28 Im Übrigen entspricht die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei Revision des Nebenklägers den zur Anschlussbefugnis als solcher entwickelten Grundsätzen. Das folgt daraus, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 400 StPO durch das OpferschutzG vom
- Dezember 1986 (BGBl. I 2496) die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers neu geregelt und seiner Verfahrensstellung und speziellen Interessenlage mit Blick auf den Gedanken der Beschwer angepasst hat (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5305, S. 15; LR-StPO/Hilger,
- Aufl., § 400 Rn. 3 mwN; Riegner, NStZ 1990, 11, 15). Das Interesse am Verfahrensergebnis bzw. an der Möglichkeit einer Korrektur dieses Ergebnisses bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass das Verfahren wegen des Nebenklagedelikts eröffnet wird, aus dem sich seine Anschlussbefugnis ergibt, und dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nach § 395 StPO zum Anschluss berechtigt (LR-StPO/Hilger, aaO). 29 Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom
- März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom
- Juli 2015 - 4 StR 561/14,
§ 400Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mw
N). 30 b) Die Aufhebung des Teilfreispruchs wegen des Tatvorwurfs zum Nachteil des Nebenklägers B. führt auch nicht zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Freispruchs zum Tatvorwurf zum Nachteil des Nebenklägers S. , weil es sich insoweit um nicht abtrennbare Teile des Urteils handeln würde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom
- April 1984 - 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566; BGH, Beschluss vom
- Juli 1997 - 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331). Ein Fall der Unteilbarkeit des Urteilsgegenstands liegt nicht vor, da es sich bei den Tatvorwürfen um materiell-rechtlich selbständige Taten handelt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind zudem die drei Messerstiche des Angeklagten A. gegen den Geschädigten S. und der Messerstich gegen den Nebenkläger B. nicht in natürlicher Handlungseinheit erfolgt. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte A. zunächst dem Geschädigten S. zu und fügte diesem in kurzer Abfolge drei Stichverletzungen in den Rücken zu. Nach Abschluss dieses Angriffs versetzte der Angeklagte sodann dem Nebenkläger B. eine Stichverletzung in den Rücken. Der Angeklagte hat somit nacheinander auf zwei verschiedene Personen eingestochen. Damit stehen die Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Gegen die unterbliebene Aburteilung eines selbständigen Tatgeschehens, dass nicht zur rechtswidrigen Verwirklichung eines ihn betreffenden Straftatbestandes im Sinne des § 395 StPO führt, kann sich der Nebenkläger mangels eigener Verletzung aber nicht wenden (vgl. auch KK-StPO/Walther,
- Aufl. § 395 Rn. 18; § 400 Rn. 3 mwN). Franke Appl Krehl Zeng Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625402020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public