BGH, Beschluss vom 07.04.2026 – 4 StR 685/25
KORE625402026 ECLI:DE:BGH:2026:070426B4STR685.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260407 4 StR 685/25 Beschluss vorgehend LG Münster, 2. September 2025, Az: 2 Ks 4/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. September 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
3 2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur, dass das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten gemäß § 24 Abs. 1 StGB auch von dem Tötungsversuch zum Nachteil des ersten Geschädigten im Ergebnis zu Recht verneint hat.
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5 Der Angeklagte näherte sich auf einem Supermarktparkplatz den Geschädigten, als diese damit beschäftigt waren, ihre Einkäufe in den Kofferraum ihres Fahrzeugs einzuladen. Aus einer Entfernung von wenigen Metern schoss er in Tötungsabsicht mit einer halbautomatischen Schusswaffe zunächst dem Nebenkläger B. Ü., der seinen Oberkörper in Richtung des Kofferraums gebückt hielt, in den oberen Rücken. Der Geschädigte sackte verletzt zusammen. Aufgrund des Schussgeräuschs drehte sich nun die Mutter des B. Ü., die Nebenklägerin I. Ü., welche neben ihrem Sohn stand, um und wandte sich dem Angeklagten zu. In Fortführung seines Plans richtete dieser die Pistole nun auf I. Ü. und drückte den Abzugshebel, um sie zu töten, wobei er äußerte: „Ich bringe euch alle um.“ Da die Hülse des zuvor abgeschossenen Projektils im Patronenlager stecken geblieben war, löste sich kein Schuss. Dem Angeklagten gelang es, die Störung zu beseitigen, und er betätigte erneut den Abzug der weiter auf das Gesicht der I. Ü. gerichteten Pistole. Wieder kam es nicht zur Schussabgabe, diesmal wegen der Verklemmung einer weiteren Patrone im Lauf der Pistole. I. Ü. ergriff nun die zur Schussabgabe ausgestreckten Arme des Angeklagten und drückte sie nach oben. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass er sein Ziel, den Tod der beiden Geschädigten herbeizuführen, nicht mehr erreichen konnte, ergriff die Flucht.
6 Ob der Umstand, dass der angeschossene Geschädigte zu Boden ging, bei dem Angeklagten die Vorstellung bewirkt haben könnte, ihn tödlich getroffen zu haben, hat das Landgericht offengelassen und einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB hinsichtlich beider Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Fehlschlags verneint. Die Tat sei aus Sicht des Angeklagten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne erhebliche Zwischenschritte zu vollenden gewesen, als er vom Ort der erfolgten und versuchten Schussabgaben flüchtete.
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13 Allerdings hat die Schwurgerichtskammer unabhängig hiervon festgestellt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch von seinem Vorhaben, den B. Ü. zu töten, nicht endgültig Abstand genommen hatte. Denn sie hat auf die Tötungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich beider Geschädigter - rechtsfehlerfrei - unter anderem aus seiner Äußerung bei dem ersten Schussversuch auf I. Ü., er bringe sie alle um, zurückgeschlossen. Damit hat sie sich zugleich vom Fortbestehen des Vollendungswillens des Angeklagten auch bezüglich der Tat zum Nachteil des Geschädigten B. Ü. über den Zeitpunkt der insoweit letzten Ausführungshandlung hinaus überzeugt, was einem strafbefreienden Rücktritt von dem bis dahin noch nicht fehlgeschlagenen, gegebenenfalls unbeendeten Versuch jedenfalls entgegensteht.
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