KORE625412017 ECLI:DE:BGH:2017:301017URIZ.R.1.17.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20171030 RiZ (R) 1/17 Urteil § 26 Abs 2 DRiG, § 26 Abs 3 DRiG, § 78 Nr 4 Buchst e DRiG, § 79 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 2 DRiG, § 34 Nr 4 Buchst f RiG SN, § 45 Abs 2 RiG SN vorgehend Sächsisches Dienstgericht für Richter, 26. Oktober 2016, Az: 66 DG 3/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht A. . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch ein Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilte, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 2 Der Antragsteller und der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sind als Betreuungsrichter am Amtsgericht A. tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19. März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A. eine Verfügung zu, die unter Ziffer 3 unter anderem folgende Aussage enthält: "In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen ... aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt ist, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken. ..." 3 Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zu. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des Landgerichts C. Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte der Präsident des Landgerichts C. dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer mit, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. Die oben wiedergegebene Aussage verletze den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in seiner Ehre und sei nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Angriff gegen den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in einer Verfahrensakte, die Verfahrensbeteiligten und auch Dritten zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Rechtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Präsident des Landgerichts C. dem Antragsteller. 4 Mit Schreiben vom 3. November 2014 forderte der Antragsteller den Präsidenten des Landgerichts C. auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. Hierauf teilte der Präsident des Landgerichts C. ihm mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass er bereits am 14. Mai 2014 die Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antragsteller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. 5 Am 8. Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des Landgerichts C. in dem Schreiben vom 14. Mai 2014 ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts D. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendungsschreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe. 6 Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 handele es sich um eine missbilligende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung seines Dienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben. 7 Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Absätzen 2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 unzulässig sind, 2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 2015 aufzuheben. 8 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, bei dem Schreiben vom 14. Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller. 9 Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 f SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG als zulässig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 getroffene Feststellung, dass der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zutreffend darauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den Regelungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines Richters beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des Landgerichts C. gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2014 ausdrücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige. In der streitbefangenen Äußerung könne lediglich eine "bloße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche Rechtsfindung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen eine allgemeine negative Bewertung der Rechtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den Rahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die einen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsprechung des Antragstellers nicht erforderlich und betreffe lediglich den äußeren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde. 10 Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgericht zugelassenen Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 12 I. Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet. 13 1. Das Dienstgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag zulässig ist. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22). 14 Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist der gestellte Prüfungsantrag zulässig. Der Antragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 4. August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. 15 2. Das Dienstgericht hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antrag unbegründet ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.