BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – 3 StR 102/20 – Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden bezüglich einer außerhalb der Hauptverhandlung…
KORE625412020 ECLI:DE:BGH:2020:250620B3STR102.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200625 3 StR 102/20 Beschluss § 202a S 2 StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c Abs 3 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Dresden, 17. September 2019, Az: 373 Js 68/19 - 16 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden bezüglich einer außerhalb der Hauptverhandlung zustande gekommenen Verständigung und deren späterer Modifizierung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, "versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung", in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeanstandung Erfolg, so dass es auf die Sachbeschwerde nicht mehr ankommt.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3 Im Juli 2015 schlossen sich der Angeklagte und zahlreiche weitere Personen zur "Freien Kameradschaft Dresden" (FKD) zusammen, um ihre rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung zu verbreiten und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende sowie zum Schutz eingesetzte Polizisten körperlich zu attackieren. Nach außen trat die FKD als einheitlich organisierter, homogener Verband auf; sie verfügte über ein eigenes Logo und eigene Kommunikationskanäle (Tat IV. 1. der Urteilsgründe).
4 Zwischen dem 21. August und dem 18. Oktober 2015 war der Angeklagte bei vier von Mitgliedern der Vereinigung und weiteren Personen gemeinschaftlich unternommenen gewaltsamen Aktionen - tätlichen Angriffen auf Polizisten (Taten IV. 2. und 3. der Urteilsgründe), Flüchtlinge (Tat IV. 4. der Urteilsgründe) sowie politisch Andersdenkende (Tat IV. 5. der Urteilsgründe) - vor Ort. In drei der Fälle (Taten IV. 3. bis 5. der Urteilsgründe) beteiligte er sich an diesen Angriffen, insbesondere dem von anderen Beteiligten ausgeführten Bewerfen der Opfer mit Steinen und in Deutschland nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen.
5 2. Mit Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO.
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7 Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand an 27 Sitzungstagen vom 15. November 2018 bis zum 17. September 2019 statt. Im zweiten Hauptverhandlungstermin am 26. November 2018 unterbreitete die Staatsschutzkammer einen Verständigungsvorschlag, wonach der Angeklagte im Fall eines umfassenden Geständnisses der angeklagten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung nicht unter einem Jahr und zehn Monaten sowie nicht über zwei Jahren zu erwarten habe. Dem Vorschlag stimmten sowohl der Angeklagte und dessen Verteidiger als auch der Sitzungsvertreter der Generalstaatsanwaltschaft zu. Der Angeklagte ließ sich daraufhin geständig zum Anklagevorwurf ein.
8 Im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2019 belastete ein Zeuge den Angeklagten, zu einer der angeklagten Taten (Tat IV. 5. der Urteilsgründe) einen gewichtigeren Tatbeitrag erbracht zu haben, als im Anklagesatz geschildert. Drei Tage später meldete sich der Vorsitzende der Staatsschutzkammer telefonisch bei einem der Verteidiger des Angeklagten und erklärte, nach Beratung wolle die Strafkammer an der Verständigung festhalten, falls der Angeklagte seine Einlassung in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen bringe; die Generalstaatsanwaltschaft habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, "dort ... bewerte man die Entwicklung auch nicht anders". Weiterhin äußerte der Vorsitzende, dass nunmehr die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe im oberen Bereich des Verständigungsrahmens "anzusiedeln" sein werde. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten teilte die Verteidigung dem Vorsitzenden mündlich mit, er werde der Empfehlung des Gerichts folgen.
9 An dem darauffolgenden Sitzungstag beantragte der Nebenklagevertreter, wegen der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen den Wegfall der Bindung der in der Hauptverhandlung getroffenen Verständigung festzustellen; der Vorsitzende setzte der Verteidigung eine Stellungnahmefrist zu dem Antrag. Im Hauptverhandlungstermin am 26. Juli 2019 erklärte der Verteidiger, diese Zeugenaussage sei zweifelhaft und mache weitere Beweiserhebungen erforderlich; falls das Gericht das jedoch "nach vorläufiger Bewertung anders sehen würde", sei der Angeklagte bereit, "das Geständnis ... zu modifizieren". Nachfolgend gab der Verteidiger den Inhalt einer avisierten Einlassung des Angeklagten bekannt. Daraufhin erteilte der Vorsitzende den Hinweis, dass sich die Staatsschutzkammer an die Verständigung gebunden sehe, allerdings immer "noch Bedarf auf Nachbesserung des Geständnisses" bestünde. Nach Unterbrechung der Sitzung gab der Verteidiger eine weitere Erklärung für den Angeklagten ab; diese nochmals korrigierte Einlassung, die nunmehr mit den Angaben des Zeugen übereinstimmte, autorisierte der Angeklagte als seine eigene.
10 Über die Gespräche, die der Vorsitzende im Anschluss an die den Angeklagten belastende Zeugenaussage außerhalb der Hauptverhandlung mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführt hatte, wurde in der Sitzung zu keiner Zeit berichtet.
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15 Die Staatsschutzkammer einigte sich mit diesen Verfahrensbeteiligten und - vermittelt über die Verteidigung - mit dem Angeklagten dahin, dass er eine umfangreichere Tatbeteiligung bei einer der angeklagten Taten einräumt und im Gegenzug das Gericht prinzipiell an der im zweiten Hauptverhandlungstermin getroffenen Verständigung festhält, sich allerdings die vorgesehene Strafuntergrenze erhöht. In der Sache handelte es sich um eine unter Missachtung der gesetzlichen Formvorgaben getroffene Absprache durch einvernehmliche Änderung der prozessordnungskonform herbeigeführten und protokollierten Verständigung; dabei ging das Gericht zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung der Verständigung - mit dem nicht modifizierten Inhalt - jedenfalls höchst zweifelhaft war (§ 257c Abs. 4 StPO).
16 Die Absprache wurde in der Hauptverhandlung nicht thematisiert. Dass dort ihr sachlicher Gehalt zur Sprache kam, indem der Vorsitzende den Hinweis erteilte, das Gericht sehe "noch Bedarf auf Nachbesserung des Geständnisses" und - so die dienstliche Stellungnahme eines der Sitzungsvertreter der Generalstaatsanwaltschaft - würde im Fall einer modifizierten Einlassung "eine 'Strafe im oberen Bereich des Verständigungsstrafrahmens' ... als tat- und schuldangemessen erachten", kann dies nicht ersetzen.
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19 Hätte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung Mitteilung über die außerhalb derselben geführten Gespräche und den dort erzielten unverbindlichen Konsens gegeben, hätte der Angeklagte möglicherweise davon abgesehen, sein Geständnis im Hinblick auf eine der angeklagten Taten "nachzubessern". Es ist nicht auszuschließen, dass er sich an seine informelle Erklärung gebunden fühlte, der seinem Verteidiger telefonisch unterbreiteten "Empfehlung" des Gerichts zu folgen. Gerade das bewusst intransparente Vorgehen unter Verzicht auf das formelle Verständigungsverfahren könnte beim Angeklagten Zweifel daran geweckt haben, dass er hinsichtlich eines weitergehenden Geständnisses noch nicht "festgelegt" war und weiterhin eine autonome Entscheidung über sein weiteres Einlassungsverhalten treffen konnte. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass der Angeklagte unzureichend informiert war; denn es kann nicht festgestellt werden, wie sich die Verteidigung ihm gegenüber im Rahmen der Rücksprache geäußert hatte. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass der Angeklagte im Fall der prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort ein größeres Gewicht als den Erklärungen seiner Verteidiger beigemessen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24 f.).
20 Hätte der Angeklagte das Geständnis zu einer der angeklagten Taten nicht nachgebessert, hätte die Staatsschutzkammer - naheliegend, jedenfalls aber - möglicherweise darauf erkannt, dass die Bindungswirkung der Verständigung vom zweiten Sitzungstag gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO entfallen ist (zum Erfordernis einer solchen Entscheidung s. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 14 ff.). Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte gegebenenfalls sein gesamtes bisheriges Einlassungsverhalten überdacht und geändert.
21 Infolgedessen besteht, da sich die Urteilsfeststellungen zu sämtlichen Taten insbesondere auch auf das Geständnis des Angeklagten stützen, ein nicht nur theoretisch denkbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Mitteilungsmangel und dem Schuldspruch. Für diesen Zusammenhang ist es mithin ohne Belang, dass der Vorsitzende sein Vorgehen - dem Revisionsvorbringen zufolge - offenbar als Entgegenkommen gegenüber der Verteidigung betrachtete und sich die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der Feststellungen als nicht nachvollziehbar mild erweist.
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23 Hiernach ist die Frage des Beruhens in wertender Gesamtbetrachtung zu beurteilen; dabei kommt es maßgebend auch auf die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit an. Dass eine unzureichende Information der Öffentlichkeit Einfluss auf das Urteil hat, kann unter normativen Gesichtspunkten nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Unabhängig vom zu beurteilenden Einzelfall kommt dies nicht in Betracht, wenn die vor oder außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, StraFo 2020, 147, 150; ferner BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659; Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 656/18, NStZ-RR 2019, 316). So liegt es aber hier. Die vom Vorsitzenden initiierten Gespräche hatten eine informelle Absprache zum Gegenstand. Überdies kann in Anbetracht seiner von der Revision wiedergegebenen Äußerungen über die Straferwartung nicht ausgeschlossen werden, dass das von ihm zuvor mit der Generalstaatsanwaltschaft geführte Telefonat auf die Verhängung einer sog. Punktstrafe ausgerichtet war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648; KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 8. Aufl., § 257c Rn. 20 mwN).
24 3. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht, sollte es sich wiederum von dem im ersten Durchgang festgestellten Tatgeschehen überzeugen, auf Folgendes Bedacht zu nehmen hätte:
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26 Die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erweist sich gleichwohl als rechtsfehlerhaft. Liegen die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB nicht vor, so ist der Strafrahmen des § 125a Satz 1 StGB nur anzuwenden, wenn sich die objektiven und subjektiven Tatumstände von den erfahrungsgemäß bei einem Landfriedensbruch vorkommenden und deshalb bei dem Strafrahmen des § 125 Abs. 1 StGB berücksichtigten Fällen wesentlich abheben und bei einer Gesamtwürdigung aller den Täter be- und entlastenden Umstände die Anwendung des schärferen Strafrahmens rechtfertigen (s. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125a Rn. 34 mwN). Die Staatsschutzkammer hat die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen, sondern lediglich mit einem Satz "auf das aggressive, koordinierte Vorgehen der zahlreichen Angreifer und den Gesamtschaden" abgestellt.
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Schäfer Paul Berg Ri'inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlub und ist deshalb an derUnterschrift gehindert.
Anstötz Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625412020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public