KORE625412023 ECLI:DE:BGH:2023:240523BIVZR72.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230524 IV ZR 72/22 Beschluss § 3 ZPO, § 32 Abs 2 S 1 RVG, § 63 Abs 3 S 2 GKG vorgehend BGH, 15. März 2023, Az: IV ZR 72/22vorgehend OLG München, 19. Januar 2022, Az: 15 U 364/19vorgehend LG München I, 13. Dezember 2018, Az: 31 O 10694/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbeschwerde: Antrag einer Partei auf Erhöhung des Streitwerts in Ansehung eines Pflichtteilsanspruchs Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 15. März 2023 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 1.335.000 € festgesetzt wird. Die Gegenvorstellung des Streithelfers der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 15. März 2023 wird als unzulässig verworfen. 1 I. Die Kläger haben mit ihrer Klage im Wesentlichen die Übertragung des Nachlasses ihres Sohnes gegen Zahlung von 90.000 € von der Beklagten verlangt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf bis 380.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Beklagten am 20. März 2023 zugestellt worden. Mit ihrer am 28. März 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragen der Streithelfer und sein Prozessbevollmächtigter eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 1.335.000 €. 2 II. 1. Die Gegenvorstellung des Streithelfers ist unzulässig. Eine Partei kann - jedenfalls in der Regel - nur mit dem Ziele der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 [juris Rn. 4]), denn sie wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts grundsätzlich nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3). Besondere Umstände, die abweichend hiervon eine Beschwer des Streithelfers wegen der seiner Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6). 3 2. Auf die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers, die innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.